Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 225. 653 
b) das Reichsgesetz, betreffend den Zolltarif des 
geutschen Zollgebietes vom 25: Dezember 1902 (R.G.Bl. 
. 303) 18, 
c) die Zollverträge !®, 
b) Deutsches Zollgebiet. 
$ 225. 
I. An die Spitze der Bestimmungen über das Zollwesen stellt die 
Reichsverfassung den Grundsatz, daß Deutschland ein einheitliches 
Zoll- und Handelsgebiet bildet, das von einer gemeinschaft- 
lichen Zollgrenze umgeben ist. Von diesem Grundsatze besteht 
jedoch eine zweifache Ausnahme: 
l. Die Zollanschlüsse. Gewisse außerdeutsche Gebietsteile 
sind, obwohl sie keine Bestandteile des Reiches bilden, seinem Zoll- 
und Handelssystem angeschlossen!. Diese sind das Großherzog- 
tum Luxemburg und die österreichischen Gemeinden Jungholz und 
Mittelberg‘®. 
2. Die Zollausschlüsse (Zollexelaven)®. Zollausschlüsse 
heißen die deutschen Gebietsteile, die, trotzdem sie Bestandteile des 
Reichsgebietes bilden, außerhalb der deutschen Zollgrenze liegen. Sie 
zerfallen in zwei Gruppen: 
a) Gebietsteile, die wegen ihrer Lage zur Einschließung in 
die Zollgrenze nicht geeignet sind. Ihr Ausschluß beruht auf zoll- 
12 In Kraft seit 1906. Die Steuergesetze des Jahres 1909 brachten ver- 
schiedene Zolländerungen. 
2 Vgl. Laband 4, 406; R.St.R. $ 45 S. 887: „Sie enthalten entweder 
einen Tarif, welcher für gewisse Waren niedrigere Zolleätze als die im Tarif- 
gesetz normierten festsetzt oder die Erhöhung über einen bestimmten Maximal- 
satz hinaus ausschließt; solche Zollverträge derogieren dem gesetzlichen Zoll- 
tarif; oder sie sind sogenannte Meistbegünstigungsverträge.“ 
ı Z.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 2. 
2 Der Anschluß von Luxemburg (Vertrag zwischen Luxemburg und 
den Staaten des Zollvereins vom 20.25. Okt. 1865. Vertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und Luxemburg wegen Übernahme der Verwaltung der 
Wilhelm Luxemburg - Eisenbahn durch die kaiserlich deutsche Eisenbahn- 
verwaltung vom 11. Juni 1872, $ 14. Vgl. dazu Laband 4, 393) und 
Mittenberg (Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich- 
Ungarn, vom 2, Dez. 1880) ist an das Zolleystem des Reiches, der von Jung- 
holz kraft,eines älteren Vertrages (zwischen Österreich und Bayern vom 
3. Mai 1368) an das bayrische Zollsystem erfolgt. Künftighin würde, da den 
Einzelstaaten die Gesetzgebungsbefugnis in Zollangelegenheiten, also auch 
das Recht völkerrechtlicher Vertragsschließung völlig entzogen ist, ein Vertrag 
über den Anschluß eines außerdeutschen Gebietsteiles an das Zollsystem eines 
einzelnen deutschen Staates seitens des letzteren nur auf Grund einer reichs- 
gesetzlichen Ermächtigung abgeschlossen werden können. 
3 R.Verf. Art. 34. Z.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 6. Vgl. Delbrück 
S. 46. — Behr, Zollausschlüsse und freie Niederlagen. Arch. f. öf. R. 16, 1. — 
Laband 4, 994: die Ausschlüsse sind wegen ihrer Geringfügigkeit gegenwärtig 
ohne alle praktische Bedeutung. 
 
	        
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