Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

654 Fünftes Buch. $ 225. 
technischen Gesichtspunkten, er dauert daher auch nur solange, als 
die Gründe, welche den Ausschluß veranlaßt haben, fortbestehen. Die 
Staaten, denen die fraglichen Gebietsteile angehören, haben kein Recht 
auf Fortdauer des jetzigen Verhältnisses; die Entscheidung über den 
Einschluß erfolgt durch Beschluß des Bundesrates. 
b) die Hansestädte. Die norddeutsche Bundesverfassung er- 
wähnte, als außerhalb der Zollgrenze bleibend Lübeck, Bremen und 
Hamburg*. Da Lübeck schon bald nach Gründung des Norddeutschen 
Bundes seinen Einschluß in die Zollgrenze beantragte und demgemäß 
aufgenommen wurde, so beschränkte sich die Bestimmung der Reichs- 
verfassung über den Zollausschluß der Hansestädte auf Bremen und 
Hamburg. Danach sollten Bremen und Hamburg mit einem dem 
Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes 
als Freihäfen solange außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
bleiben, bis sie ihren Einschluß beantragten®. Der Ausschluß der 
Hansestädte vom Zollgebiete beruhte nicht auf Gesichtspunkten der 
Zollverwaltung, sondern war mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen 
Interessen, namentlich mit Rücksicht auf ihren Transithandel erfolgt. 
Der Einschluß in die Zollinie konnte deshalb auch nicht wie der der 
übrigen Zollexclaven durch einen Beschluß des Bundesrates ange- 
ordnet werden, sondern war von einem Antrage der beteiligten 
Landesregierung abhängig. Das Recht der Hansestädte, ohne ihren 
Willen in die Zollgrenze nicht eingeschlossen werden zu können, 
hatte den Charakter eines Sonderrechtes und stand unter dem Schutze 
des Art. 78 Abs. 2 der Reichsverfassung®. Der Antrag, in die Zoll- 
grenze aufgenommen zu werden, ist seitens der bremischen und ham- 
burgischen Regierung im Laufe der achtziger Jahre gestellt, die Auf- 
nahme auf Grund dieses Antrages vom Bundesrate ausgesprochen 
und im Oktober 1888 endgültig erfolgt. Zu den Kosten des Zoll- 
anschlusses hat das Reich einen Beitrag geliefert?. Es ist aber beiden 
Städten ein kleines Freihafengebiet belassen worden. Auf dieses 
findet Art. 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung; es darf 
also ohne Zustimmung der betreffenden Städte dem Zollgebiet nicht 
angeschlossen werden ?®. 
c) die Insel Helgoland. Der Ausschluß beruht auf reichs- 
gesetzlicher Feststellung®. Zu ihrem Einschluß in das Zollgebiet 
* Verf. des Norddeutschen Bundes Art. 34. 
5 R.Verf. Art. 34. 
° Dies ist ziemlich allgemein anerkannt. Vgl. Meyer-Anschütz $ 164°"; 
Laband 4, 396. 
” R.G., betr. den Anschluß der freien und Hansestadt Hamburg an das 
deutsche Zollgebiet, vom 16. Febr. 1882. R.G., den Anschluß der freien und 
Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet betr., vom 31. März 1885. 
Für Hamburg ist dieser Grundsatz durch das R.G. vom 16. Febr. 1882, 
IR ausdrücklich ausgesprochen: findet aber auch auf Bremen Anwendung. 
Uebereinstimmend: Laband 4, 397; Haenel 1, 674°. — Die übrigen zahlreichen 
in der 1. Aufl. dieses Werkes behandelten staatsrechtlichen Streitfragen haben 
mit dem Einschluß der Hansestädte in das Zollgebiet ihre praktische Be- 
deutung verloren. . 
® R.G., betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, 
vom 15. Dez. 1890 $ 2.
	        
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