Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 227. 661 
Warenverzeichnis hat den Charakter einer Verwaltungsverordnung®, 
einer Instruktion für die Zollbehörden. Der Erlaß steht daher gemäß 
den allgemeinen in bezug auf das Verordnungsrecht in Zollangelegen- 
heiten geltenden Grundsätzen dem Bundesrate zu. Das amtliche 
Warenverzeichnis soll dazu dienen, Zweifel über die Unterordnung 
einzelner Waren unter bestimmte Tarifpositionen zu entscheiden’. 
I. Die Höhe des Zolles bestimmt sich nach Gewicht, Maß, 
Stückzahl oder Wert der eingeführten Waren®. Die regelmäßige 
Form der Verzollung ist die nach dem Gewicht; die Einheit bildet 
in diesem Falle der Betrag von einem Doppelzentner. Das Gewicht, 
nach welchem die Erhebung erfolgt, ist das Bruttogewicht oder das 
Nettogewicht. Die Erhebung nach dem Bruttogewicht tritt ein, wenn: 
1. der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, 2. der Zoll den Betrag 
von 6 Mark für einen Doppelzentner nicht übersteigt. In allen 
andern Fällen findet die Erhebung nach dem Nettogewicht statt. Bei 
Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen 
(Fässer, Flaschen, Kruken u. dgl.) nicht in Abzug gebracht?. Nur 
ausnahmsweise tritt eine Verzollung nach Maß (Festmeter bei Bau- 
und Nutzholz), Stückzahl (bei Wagen und Schlitten, Hüten, Vieh, 
Tonnen Heringen) oder nach dem Werte (bei Eisenbahnfahrzeugen) 
ein. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält der Zolltarif!®. 
Maßgebend für Höhe und Berechnungsart des Zolles sind die Vor- 
schriften, die sich an dem Tage in Geltung befinden, an welchem 
die zum Eingang bestimmten Waren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II oder zur An- 
schreibung auf Privatkreditlager angemeldet und zur Abfertigung 
gestellt werden !!. 
II. Die Grundsätze über die Zollpflicht sind durch Zollbe- 
freiungen durchbrochen; außerdem bestehen im Interesse des Ver- 
kehrs vielfache Zollerleichterungen. 
1. Gewisse Gegenstände, die grundsätzlich mit einem Zolle be- 
legt sind, werden ausnahmsweise frei eingelassen: 
a) mit Rücksicht auf ihr geringes Gewicht oder den ge- 
ringen Betrag des zu entrichtenden Zolles. Von der Ver- 
zollung sind aus diesen Gründen befreit!?: 1. die mit der Post aus 
dem Auslande eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Roh- 
gewicht und weniger, 2. alle der Gewichtsverzollung unterliegenden 
Waren in Mengen unter 50 Gramm. Zollbeträge von weniger als 
° Übereinstimmend: Laband 4, 433. _ 
? Nach Zolltarifges. 1902 $ 2 ist in jedem Steuerdirektionsbezirk eine 
Behörde zu errichten, die auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu 
geben hat. 
8 V2G.89. 
® Zolltaritges. $ 3. . 
10 Eine besondere Bestimmung besteht für Strandgüter, die beschädigt 
sind und im Wege der Auktion zum Verkauf gelangen. Von diesen ist auf 
Antrag der Beteiligten ein Eingangszoll von 10 Proz. des Bruttoertrages des 
Auktionserlöses zu erheben (V.2.G. $ 82). 
11 r 
2.6.89. 
12 Zolltarifges. 1902 $ 5. 
 
	        
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