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keiten haben, den ordentlichen Gerichten übertragen. Dies
erklärt sich dadurch, daß in älterer Zeit wegen des Mangels einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit in solchen Fällen die Beschreitung des
Rechtsweges gestattet war. Bei Einführung der Verwaltungsgerichts-
barkeit hat man diese Einrichtungen zum Teil beibehalten, an Stelle
der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte also die durch die ordent-
lichen Gerichte treten lassen”.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen ordentlichen
Gerichten und Verwaltungsgerichten eines Landes werden
nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze entschieden, welche über
Kompetenzkonflikte® zwischen Justiz und Verwaltung bestehen®. Da-
gegen sind die Reichsverwaltungsgerichte an die Entscheidungen der
Kompetenzgerichtshöfe der Einzelstaaten nicht gebunden, sondern
erkennen selbständig über ihre Zuständigkeit !?,
c) Abgrenzung der Kompetenz ae panördenn richte gegenüber den
erwaltun .
8 18.
‚Das wichtigste Problem bei Feststellung des Anwendungs-
bereiches der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Abgrenzung der
Kompetenz der Verwaltungsgerichte gegenüber der der Ver-
waltungsbehörden. Die Angelegenheiten, die im Instanzenzuge
der Verwaltungsbehörden erledigt werden, bezeichnet man als reine
Verwaltungssachen (Beschlußsachen), diejenigen, die zur
Kompetenz der Verwaltungsgerichte gehören, als Verwaltungs-
streitsachen. Zur Verfolgung der ersteren dient die Verwal-
tungsbeschwerde, zur Verfolgung der letzteren die Verwal-
tungsklage.
Die Verwaltungsstreitsachen zerfallen in zwei Hauptgruppen:
1. solche, bei denen es sich lediglich um Aufrechterhal-
ung von Rechtsvorschriften handelt. Hier stehen sich als
' So z.B. in Preußen in den Fällen, wo nach Maßgabe des Gesetzes vom
24. Mai 1861 wegen öffentlicher Abgaben die Beschreitung des Rechtsweges
zulässig war. Nach dem Z.G. vom 26. Juli 1876 wurde in einzelnen Fällen
auch gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Rechtsweg vor-
behalten. Das Z.G. vom L. August 1883 hat diese Einrichtung beseitigt ($ 160).
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, in denen die Verwaltungsgerichte zu-
ständig sind, bleibt der Rechtsweg ausgeschlossen.
8.[Über positiven und negativen Kompetenzkonflikt vgl. Meyer-An-
schütz $ 181 S. 665.] '
® Vgl. Meyer-Anschütz $ 181. [Dort wird unterschieden zwischen
Kompetenzkonflikt, d. bh. dem Streit, ob eine Angelegenheit Justiz- oder
Verwaltungssache ist, also zur Kompetenz der Gerichte oder Verwaltungs-
behörden gehört. Im Gegensatze dazu spricht man von Kompetenzstreit,
wenn die Zuständigkeit zwischen mehreren Behörden desselben Ressorts (Ge-
richten oder Verwaltungsbehörden) etreitig, ist. Ein solcher Kompetenzstreit
wird im Instanzenzuge der Gerichte oder Verwaltungsbehörden erledigt.] :
10 Vgl. Entsch. d. Bundesamts f. Heimatsr. Z.Bl. 1886, S. 220.
ı [Laband 8, 356.]