Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

59 Erstes Buch. $ 13. 
keiten haben, den ordentlichen Gerichten übertragen. Dies 
erklärt sich dadurch, daß in älterer Zeit wegen des Mangels einer 
Verwaltungsgerichtsbarkeit in solchen Fällen die Beschreitung des 
Rechtsweges gestattet war. Bei Einführung der Verwaltungsgerichts- 
barkeit hat man diese Einrichtungen zum Teil beibehalten, an Stelle 
der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte also die durch die ordent- 
lichen Gerichte treten lassen”. 
Kompetenzstreitigkeiten zwischen ordentlichen 
Gerichten und Verwaltungsgerichten eines Landes werden 
nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze entschieden, welche über 
Kompetenzkonflikte® zwischen Justiz und Verwaltung bestehen®. Da- 
gegen sind die Reichsverwaltungsgerichte an die Entscheidungen der 
Kompetenzgerichtshöfe der Einzelstaaten nicht gebunden, sondern 
erkennen selbständig über ihre Zuständigkeit !?, 
c) Abgrenzung der Kompetenz ae panördenn richte gegenüber den 
erwaltun . 
8 18. 
‚Das wichtigste Problem bei Feststellung des Anwendungs- 
bereiches der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Abgrenzung der 
Kompetenz der Verwaltungsgerichte gegenüber der der Ver- 
waltungsbehörden. Die Angelegenheiten, die im Instanzenzuge 
der Verwaltungsbehörden erledigt werden, bezeichnet man als reine 
Verwaltungssachen (Beschlußsachen), diejenigen, die zur 
Kompetenz der Verwaltungsgerichte gehören, als Verwaltungs- 
streitsachen. Zur Verfolgung der ersteren dient die Verwal- 
tungsbeschwerde, zur Verfolgung der letzteren die Verwal- 
tungsklage. 
Die Verwaltungsstreitsachen zerfallen in zwei Hauptgruppen: 
1. solche, bei denen es sich lediglich um Aufrechterhal- 
ung von Rechtsvorschriften handelt. Hier stehen sich als 
' So z.B. in Preußen in den Fällen, wo nach Maßgabe des Gesetzes vom 
24. Mai 1861 wegen öffentlicher Abgaben die Beschreitung des Rechtsweges 
zulässig war. Nach dem Z.G. vom 26. Juli 1876 wurde in einzelnen Fällen 
auch gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Rechtsweg vor- 
behalten. Das Z.G. vom L. August 1883 hat diese Einrichtung beseitigt ($ 160). 
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, in denen die Verwaltungsgerichte zu- 
ständig sind, bleibt der Rechtsweg ausgeschlossen. 
8.[Über positiven und negativen Kompetenzkonflikt vgl. Meyer-An- 
schütz $ 181 S. 665.] ' 
® Vgl. Meyer-Anschütz $ 181. [Dort wird unterschieden zwischen 
Kompetenzkonflikt, d. bh. dem Streit, ob eine Angelegenheit Justiz- oder 
Verwaltungssache ist, also zur Kompetenz der Gerichte oder Verwaltungs- 
behörden gehört. Im Gegensatze dazu spricht man von Kompetenzstreit, 
wenn die Zuständigkeit zwischen mehreren Behörden desselben Ressorts (Ge- 
richten oder Verwaltungsbehörden) etreitig, ist. Ein solcher Kompetenzstreit 
wird im Instanzenzuge der Gerichte oder Verwaltungsbehörden erledigt.] : 
10 Vgl. Entsch. d. Bundesamts f. Heimatsr. Z.Bl. 1886, S. 220. 
ı [Laband 8, 356.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.