Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

666 Fünftes Buch. $ 228. 
in keinem Falle, selbst von Gerichten, Gläubigern, Gütervertretern 
(Konkursverwaltern) eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon 
bezahlt sind. 
e) Feststellung und Erhebung der Zölle. 
$ 228. 
Die Tätigkeit der Verwaltungsorgane bei der Feststellung und 
Erhebung der Zölle werden als Zollabfertigung bezeichnet. Für 
die Zwecke der Zollabfertigung zerfällt das Zollgebiet in zwei Be- 
standteile: 1. den Grenzbezirk, d. h. einen der Zollgrenze 
zunächst gelegenen Raum, dessen Breite sich nach der Örtlichkeit 
bestimmt und in der Regel 1U—15 km beträgt, und 2. das Binnen- 
land, d.h. das übrige Zollgebiet, das von dem Grenzbezirke durch 
eine sogenannte Binnenlinie getrennt ist. Die rechtliche Bedeutung 
des Unterschiedes zwischen Grenzbezirk und Binnenland liegt in der 
Verschiedenheit der Behördenorganisation und der Zollkontrollen. 
An der Spitze der Zollverwaltung in den Einzelstaaten steht 
das Finanzministerium. Unter ihm fungieren als höhere Or- 
gane, denen die Leitung der Lokal- und. Bezirksbehörden obliegt, 
die Zolldirektionen. Die Einzelstaaten sind berechtigt, je 
nach Bedürfnis eine oder mehrere Zolldirektionen zu errichten; ihr 
Wirkungskreis kann durch eine vom Bundesrate festzustellende In- 
struktion näher bestimmt werden!. Die Vornahme der Zollabferti- 
gungen ist Sache der Lokal- und Bezirksbehörden, deren 
Organisation jedoch in den Grenzbezirken eine wesentlich andere ist 
als im Binnenlande. 
1. In den Grenzbezirken bestehen Zollämter, die in 
Hauptzollämter und in Nebenzollämter erster und zweiter Klasse zer- 
fallen. Die Hauptzollämter haben unbeschränkte Kompetenz; 
bei ihnen kann jede Zollentrichtung und jede Zollabfertigung ohne 
Einschränkung vorgenommen werden. Die Nebenzollämter be- 
sitzen dagegen nur eine beschränkte Kompetenz. Bei den Neben- 
zollämtern erster Klasse kann die Abfertigung stattfinden: 
a. aller Gegenstände, die auf der Eisenbahn mit Ladungsverzeichnis 
oder auf der Post eingehen, b. der Gegenstände, die mit keinem 
höheren Zoll als 60 Mark für 100 kg belegt oder nach der Stück- 
zahl zu verzollen sind, c. der mit einem höheren Zolle belegten oder 
nach dem Werte zu verzollenden Gegenstände, wenn der zu ent- 
richtende Zoll den Betrag von 300 Mark nicht übersteigt. Die 
  
„. 2.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 19. In Preußen fungieren als höhere 
Behörden für die Zollverwaltung die Oberzolldirektionen (bis 1908 Provinzial- 
direktionen), in Bayern besteht eine Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern, in Württemberg werden die betreffenden Geschäfte vom Steuerkollegium 
mit wahrgenommen. In Baden besteht eine Zolldirektion. Für Elsaß-Lothringen 
ist ein Direktor der Zölle und indirekten Steuern bestellt worden. Im thüringi- 
schen Vereinsgebiet vertritt der gemeinschaftliche Generaldirektor die Stelle 
einer Zolldirektion (Z.V. Vertr. Art. 19; Vertr. vom 20. Nov. . 2. 
2.Bl. 1890 S. 86). — Vgl. v. Heckel, Art. Finanzverwaltung H.W.B.: 4, 277: 
. Die Behörden der Finanzverwaltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.