. III. Steuern. $ 229. 669
2. Feststellung des Betrages der zollpflichtigen
Gegenstände. Sie geschieht durch Zählen, Messen oder Wiegen.
Im letzteren Falle kann die Ermittelung auf das Bruttogewicht oder
auf das Nettogewicht der Waren gerichtet sein. Die Ermittelung des
Bruttogewichts erfolgt durch Verwiegung der Waren in verpacktem
Zustande. Bei der Ermittelung des Nettogewichts muß das Gewicht
der für den Transport notwendigen äußeren Umhüllung, der soge-
nannten Tara, vom Bruttogewicht in Abzug gebracht werden. Die
Feststellung des Nettogewichts geschieht nach Belieben des Zoll-
flichtigen entweder durch unmittelbare Verwiegung der zollpflichtigen
aren ohne Tara, oder so, daß von dem ermittelten Bruttogewichte
gewisse Prozente als Tara in Abzug gebracht werden®. Die Fest-
setzung dieser Prozente steht dem Bundesrate zu”. Bei Gegenständen,
die einem Wertzoll unterliegen, ist der Wert durch Deklaration des
Einführenden festzustellen. Die Zollbehörde hat, wenn sie den de-
klarierten Wert für unzulänglich erachtet, das Recht, eine Abschätzung
durch Sachverständige anzuordnen oder die Sache gegen Zahlung
des deklarierten Wertes mit einem Zuschlage von 5 Proz. zu über-
nehmen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, demgegenüber seinerseits
auf Schätzung zu provozieren ®.
3. Feststellung des zu entrichtenden Zolles. Sie er-
folgt durch Subsumierung der zollpflichtigen Gegenstände unter eine
bestimmte Numnier des Tarifs. Diese Tätigkeit enthält eine Anwendung
bestehender Rechtsnormen auf einen konkreten Fall; die dabei ent-
stehenden Zweifel und Streitfragen würden daher an und für sich zu
einer Erledigung im Rechtswege oder im Wege des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens geeignet sein. Durch eine ausdrückliche
Vorschrift des Vereinszollgesetzes ist jedoch bestimmt worden, daß
Beschwerden über Anwendung des Tarifs im Verwaltungswege ent-
schieden werden®. Diese Vorschrift bezieht sich aber auch nur auf
Streitfragen, die sich aus der Anwendung der einzelnen Positionen
des Tarifes ergeben; nicht auf andere Rechtsfragen, welche die Pflicht
des Einzelnen zur Entrichtung des Zolles betreffen !. Über solche
Fragen kann im Rechtswege oder im Wege des verwaltungsgericht-
lichen Verfahrens dann entschieden werden, wenn die Landesgesetze
°vV2.G.$ 29.
7 Taratarıf des Bundesrates von 1906.
8 V2.G.8 9. . , .
® V.2.G. $ 12. Vgl. Thoma, Liegt ein Bedürfnis eines deutschen Reichs-
Verwaltungsgerichts vor? Gutachten f. d. Verhandl. d. 30. Deutschen Juristen-
tages 1910 1, 98: Laband 4, 499; Havenstein, Zollgesetzgebung? zu V.7.G.
$ 12°: im Verwaltungswege, d. h. im geordneten Instanzenzuge durch die
auptämter, Direktivbehörden, Finanzministerium, Bundesrat. Der Rechtsweg
ist gegen die Entscheidung der Zollbehörde nicht zulässig. Anders, wenn es
sich um Feststellung einer Zollstrafe durch die Gerichte handelt; hier ent-
scheiden die Gerichte, wie über die sonstigen Grundlagen ihres Urteils, über
den Zollsatz nach eigenem Ermessen. _
10 z, B. Fragen wie die, ob derjenige, von dem der Zoll gefordert wird,
der richtige Verpflichtete ist, ob die Pflicht der Zollentrichtung durch Ver-
jährung erloschen ist, ob die betreffende Tarifposition zu der maßgebenden Zeit
sich in Geltung befand, ob eine besondere gesetzliche Befreiung von der Zoll-
pflicht vorliegt. Vgl. R.Ziv. 5, 34; 16, 37. Vgl. Laband 4, 499.