Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 230. 671 
fertigung abgelassen werden; für deren Gestellung übernimmt der 
Zugführer oder Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung die Ver- 
antwortlichkeit®. Die zollpflichtigen Postsendungen werden entweder 
von der Zollstelle an der Grenze abgefertigt oder an eine andere 
Zoll- oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung abge- 
lassen®. Die Zollabfertigung bei dem Grenzzollamt oder dem an seine 
Stelle tretenden binnenländischen Amte kann nun wieder eine sehr 
verschiedene sein: 
a) Abfertigung zum freien Verkehr. Zu diesem Zwecke 
ist von dem Warenführer oder Warenempfänger eine spezielle De- 
klaration abzugeben, der bei der Einfuhr von der See her eine generelle 
Deklaration durch den Schiffsführer und eine vorläufige Revision vor- 
herzugehen hat. Nach Abgabe der speziellen Deklaration erfolgt die 
spezielle Revision durch die Zollbeamten, die Feststellung des Zolles 
und seine Erhebung gegen Erteilung einer Quittung”. 
b) Abfertigung im Ansageverfahren, d. h. Ablassung 
des zollpflichtigen Transportes auf ein zur zollamtlichen Abfertigung 
befugtes Amt im Innern oder zur Durchfuhr unter amtlicher Be- 
gleitung®. 
c) Abfertigung auf Ladungsverzeichnis und Be- 
gleitschein I. Diese Abfertigung hat den Zweck, die definitive 
Abfertigung auf ein Zollamt im Innern zu verlegen oder die Wieder- 
ausfuhr der nur zur Durchfuhr bestimmten Waren zu sichern. Die 
Ladung muß in solchem Fall speziell deklariert werden, es findet 
durch das Abfertigungsamt eine allgemeine Revision statt. Der Waren- 
transport wird mit Begleitschein und unter amtlichem Verschluß auf 
das Bestimmte Amt abgelassen. Der Extrahent des Begleitscheins 
übernimmt die Verpflichtung, die Waren in unveränderter Gestalt 
und Menge in dem bestimmten Zeitraum und an dem angegebenen 
Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen. Er haftet 
für den auf den Waren ruhenden Eingangszoll, für den durch Pfand 
oder Bürgen Sicherheit gestellt werden muß®. 
d) Abfertigung auf Ladungsverzeichnis und Be- 
gleitschein II. Diese Art der Abfertigung dient dazu, die Er- 
hebung des Zolles einem andern Amte zu überweisen. Es findet 
sofort eine spezielle Revision und die Feststellung des Zolles statt, 
für dessen Entrichtung Sicherheit zu bestellen ist. Die Waren 
ehen unter Begleitschein, aber ohne amtlichen Verschluß weiter, 
die Erhebung des Zolles erfolgt an dem dazu bestimmten Amte in 
Innern !®, 
3. Für die zur bloßen Durchfuhr bestimmten Waren bestehen 
erleichternde Vorschriften. Sofern sie auf Eisenbahnen transitieren, 
wird von einer Revision völlig abgesehen und es erfolgt eine Ab- 
5 V.Z.G. 88 64-67, 94—96. 
e vVZG. 89. 
ı v7.G. 88 32, 38—40, 68, 75—81, 86. 
8 V.2.G. 88 33, 38, 52, 83—85. 
v vV2.G. $$ 33, 41-50, 68, 87, 94 - 96. 
0 V2.G. 88 33, 51, 68, 87.
	        
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