III. Steuern. $ 230. 671
fertigung abgelassen werden; für deren Gestellung übernimmt der
Zugführer oder Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung die Ver-
antwortlichkeit®. Die zollpflichtigen Postsendungen werden entweder
von der Zollstelle an der Grenze abgefertigt oder an eine andere
Zoll- oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung abge-
lassen®. Die Zollabfertigung bei dem Grenzzollamt oder dem an seine
Stelle tretenden binnenländischen Amte kann nun wieder eine sehr
verschiedene sein:
a) Abfertigung zum freien Verkehr. Zu diesem Zwecke
ist von dem Warenführer oder Warenempfänger eine spezielle De-
klaration abzugeben, der bei der Einfuhr von der See her eine generelle
Deklaration durch den Schiffsführer und eine vorläufige Revision vor-
herzugehen hat. Nach Abgabe der speziellen Deklaration erfolgt die
spezielle Revision durch die Zollbeamten, die Feststellung des Zolles
und seine Erhebung gegen Erteilung einer Quittung”.
b) Abfertigung im Ansageverfahren, d. h. Ablassung
des zollpflichtigen Transportes auf ein zur zollamtlichen Abfertigung
befugtes Amt im Innern oder zur Durchfuhr unter amtlicher Be-
gleitung®.
c) Abfertigung auf Ladungsverzeichnis und Be-
gleitschein I. Diese Abfertigung hat den Zweck, die definitive
Abfertigung auf ein Zollamt im Innern zu verlegen oder die Wieder-
ausfuhr der nur zur Durchfuhr bestimmten Waren zu sichern. Die
Ladung muß in solchem Fall speziell deklariert werden, es findet
durch das Abfertigungsamt eine allgemeine Revision statt. Der Waren-
transport wird mit Begleitschein und unter amtlichem Verschluß auf
das Bestimmte Amt abgelassen. Der Extrahent des Begleitscheins
übernimmt die Verpflichtung, die Waren in unveränderter Gestalt
und Menge in dem bestimmten Zeitraum und an dem angegebenen
Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen. Er haftet
für den auf den Waren ruhenden Eingangszoll, für den durch Pfand
oder Bürgen Sicherheit gestellt werden muß®.
d) Abfertigung auf Ladungsverzeichnis und Be-
gleitschein II. Diese Art der Abfertigung dient dazu, die Er-
hebung des Zolles einem andern Amte zu überweisen. Es findet
sofort eine spezielle Revision und die Feststellung des Zolles statt,
für dessen Entrichtung Sicherheit zu bestellen ist. Die Waren
ehen unter Begleitschein, aber ohne amtlichen Verschluß weiter,
die Erhebung des Zolles erfolgt an dem dazu bestimmten Amte in
Innern !®,
3. Für die zur bloßen Durchfuhr bestimmten Waren bestehen
erleichternde Vorschriften. Sofern sie auf Eisenbahnen transitieren,
wird von einer Revision völlig abgesehen und es erfolgt eine Ab-
5 V.Z.G. 88 64-67, 94—96.
e vVZG. 89.
ı v7.G. 88 32, 38—40, 68, 75—81, 86.
8 V.2.G. 88 33, 38, 52, 83—85.
v vV2.G. $$ 33, 41-50, 68, 87, 94 - 96.
0 V2.G. 88 33, 51, 68, 87.