Ill, Steuern. $ 238. 675
Neben den beiden Hauptvergehen der Kontrebande und der
Defraudation sind noch die Verletzungen anderer Vor-
schriften der Zollgesetze, namentlich solcher, die im Interesse
der zollamtlichen Kontrolle gegeben sind, mit Strafe bedroht ?®, Ver-
boten und unter Strafe gestellt ist ferner das Halten von Waren-
niederlagen oder der Transport zollpflichtiger Gegenstände innerhalb
der Zollausschlüsse im Interesse des Schleichhandels !®, die Bestechung
der Zollbeamten 2° und die Widersetzlichkeit gegen diese2t,
Die Aburteilung der Zollvergehen ist Sache der Ge-
richte®?. Ein provisorisches Straffestsetzungsrecht ist den Zoll-
behörden reichsgesetzlich eingeräumt“. Für das Strafverfahren
sind die Bestimmungen der Reicl dnung maßgebend.
Die Befugnisse der Zollbehörden zur Vornahme von Haussuchungen
haben eine besondere reichsgesetzliche Regelung gefunden 2, . Außer-
dem ist in bezug auf einzelne, durch die R
nicht berührte Fragen, das Zollkartell vom 11. Mai Da in Kraft
geblieben ®®.
g) Statistische Gebühr.
8 238.
Die statistische Gebühr ist eine Abgabe, die von den über
die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- und durchgeführten
Waren im Interesse der Statistik des Warenverkehrs erhoben wird.
Die Bezeichnung Gebühr entspricht dem Wesen der Abgabe nicht,
da das Reich dem Zahlenden dafür keinerlei Gegenleistung prästiert,
die Erhebung vielmehr im öffentlichen Interesse geschieht. Die
Abgabe hat den Charakter eines unbedeutenden Aus- und Eingangs-
zolles!. Sie ist durch ein Reichsgesetz aus dem Jahre 1879 ein-
geführt worden.
Im Interesse der Statistik des Warenverkehrs besteht eine An-
meldungspflicht. Der Anmeldung unterliegen alle über die
Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- und durchgeführten
Waren. Diese sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Be-
stimmungsland anzugeben. Nur gewisse, im Zolltarif näher be-
zeichnete zollfreie Gegenstände (landwirtschaftliche Erzeugnisse von
Grundstücken außerhalb des Zollgebietes, die vom Zollgebiete aus
ı» V.Z.G. $$ 151—153. Vgl. Preger, Arch. f. öff. R. 7, 388.
1% G,, betr. die Sicherung der Zelr veränsgrenze Art. 8, 9.
»vz.G. $ 160.
*2 Bei strafgerichtlichen a N anen sind die Gerichte au die Ent-
scheidungen der Zollbehörden über die Subsumtion der in Betracht kommenden
aren unter einzelne Positionen des Tarifes nicht gebunden. Der $ 12 des
V.2.G., der in dieser Beziehung den Verwaltunge sbehörden das ausschließliche
Entscheidungsrecht beilegt, bezieht sich nur auf die Festsetzung der Zollgefälle.
2° R.G., betr. das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderbandlungen egen
die Zollgesetze u.s.w., vom 26. Juli 1897 (R.G.Bl. S. 237). Vgl. dazu v. Mayr,
Art. Zol wesen V' YRW. Ergbd. 8, 332.
ı Vz
„ erlee 2.2.0.8. 21.
ı Dies bemerkt mit Recht Laband 4, 446°.
2 R.G., betr. die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebietes
mit dem Auslande vom 20. Juli 1879; zur Zeit gültige Fassung vom 7. Fe-
bruar 1906. 43*