680 Fünftes Buch. $ 236.
Die Erhebung der Salzsteuer erfölgt durcb die Einzelstaaten.
Der Ertrag ist an die Reichskasse abzuliefern. Als Erhebungs- und
Verwaltungskosten sind den Einzelstaaten die Summen zugute zu
rechnen, die zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrollierung
der Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet
werden. '
c) Tabak- und Zigarettensteuer.
$ 286.
I. Die Besteuerung des Tabaks! erfolgt nach dem Gewicht®. Es
gelangt ausländischer und inländischer Tabak zum Verbrauch. Die
Besteuerung des ausländischen Tabaks erfolgt in Form des Zolles?,
unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter*, ebenso Zigarren unter-
liegen außer dem vorgeschriebenen Zoll einem Zollzuschlag von 40 Po
des Wertes. Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Her-
stellung von Tabakfabrikaten ist verboten ®.
Gegenstand der Besteuerung ist der Anbau inländischen
Tabaks’. Die Besteuerung erfolgt nach dem Gewicht, sie beträgt
57 Mk. für den Doppelzentner und wird vom Gewicht des Tabaks
in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem
Zustand erhoben. Die Steuer beträgt für Tabakblätter, die zur Her-
stellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, aufdiedas Zigaretten-
gesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen 45 Mk.
Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar
Flächeninhalt findet die Besteuerung nach Maßgabe des Flächen-
raumes statt®. Bei diesen Pflanzungen beträgt die Steuer für ein
Quadratmeter mit Tabak bepflanzter Grundfläche 5, 7, im, ganzen
aber mindestens 50 Pf. Es können jedoch durch besondere An-
ordnung der Steuerbehörde auch solche Pflanzungen der Gewichts-
steuer unterworfen werden. Ebenso kann für größere Grundflächen,
vorausgesetzt, daß die Gesamtfläche der Tabakspflanzungen in der-
selben Gemarkung im Vorjahre zwei Hektar nicht überstiegen hat,
eine Besteuerung nach dem Flächenraum oder eine Fixation der
Gewichtssteuer in der Weise angeordnet werden, daß Menge und
Gewicht des zu versteuernden Tabaks sich nach Verhältnis des
Flächeninhalts und nach dem Durchschnittsertrage bestimmen, welcher
in dem betreffenden Jahre in andern Gemarkungen nach den Er-
gebnissen der Verwiegungen erzielt worden ist®.
. Die Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mk. nicht übersteigen,
bis zum 1. Oktober des Erntejahres, andernfalls bis zum 15. Juli
AR Verf. Art. 38.
VR w. 5 eh, Art. Tabaksteuer R.L. 3, 845; v. Mayr, Art. Tabaksteuer
® Durch
Ergbd. 1, 94; Art. Tabak und Tabakbesteuerung H.W.B. 7, 1.
. R.G., betr. die Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879, ist
an die Stelle der Besteuerung nach der Bodenfläche die Besteuerung nach
dem Gewicht gesetzt worden. Dieses G. wurde geändert durch R.G. vom
5. April 1885 und gilt jetzt in abgeänderter und neuer Fassung als Tabak-
steuergesetz (T.St.G.) vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 44).
T.St.G.$ 1. ıTStG82,
Dur. 3 0. ° T.St.G. $ 37. Ausnahmen bestimmt der Bundesrat.
’ TStG. 11. ® T.St.G. 8 33,
3