Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

680 Fünftes Buch. $ 236. 
Die Erhebung der Salzsteuer erfölgt durcb die Einzelstaaten. 
Der Ertrag ist an die Reichskasse abzuliefern. Als Erhebungs- und 
Verwaltungskosten sind den Einzelstaaten die Summen zugute zu 
rechnen, die zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrollierung 
der Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet 
werden. ' 
c) Tabak- und Zigarettensteuer. 
$ 286. 
I. Die Besteuerung des Tabaks! erfolgt nach dem Gewicht®. Es 
gelangt ausländischer und inländischer Tabak zum Verbrauch. Die 
Besteuerung des ausländischen Tabaks erfolgt in Form des Zolles?, 
unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter*, ebenso Zigarren unter- 
liegen außer dem vorgeschriebenen Zoll einem Zollzuschlag von 40 Po 
des Wertes. Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Her- 
stellung von Tabakfabrikaten ist verboten ®. 
Gegenstand der Besteuerung ist der Anbau inländischen 
Tabaks’. Die Besteuerung erfolgt nach dem Gewicht, sie beträgt 
57 Mk. für den Doppelzentner und wird vom Gewicht des Tabaks 
in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem 
Zustand erhoben. Die Steuer beträgt für Tabakblätter, die zur Her- 
stellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, aufdiedas Zigaretten- 
gesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen 45 Mk. 
Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar 
Flächeninhalt findet die Besteuerung nach Maßgabe des Flächen- 
raumes statt®. Bei diesen Pflanzungen beträgt die Steuer für ein 
Quadratmeter mit Tabak bepflanzter Grundfläche 5, 7, im, ganzen 
aber mindestens 50 Pf. Es können jedoch durch besondere An- 
ordnung der Steuerbehörde auch solche Pflanzungen der Gewichts- 
steuer unterworfen werden. Ebenso kann für größere Grundflächen, 
vorausgesetzt, daß die Gesamtfläche der Tabakspflanzungen in der- 
selben Gemarkung im Vorjahre zwei Hektar nicht überstiegen hat, 
eine Besteuerung nach dem Flächenraum oder eine Fixation der 
Gewichtssteuer in der Weise angeordnet werden, daß Menge und 
Gewicht des zu versteuernden Tabaks sich nach Verhältnis des 
Flächeninhalts und nach dem Durchschnittsertrage bestimmen, welcher 
in dem betreffenden Jahre in andern Gemarkungen nach den Er- 
gebnissen der Verwiegungen erzielt worden ist®. 
. Die Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mk. nicht übersteigen, 
bis zum 1. Oktober des Erntejahres, andernfalls bis zum 15. Juli 
AR Verf. Art. 38. 
VR w. 5 eh, Art. Tabaksteuer R.L. 3, 845; v. Mayr, Art. Tabaksteuer 
® Durch 
  
Ergbd. 1, 94; Art. Tabak und Tabakbesteuerung H.W.B. 7, 1. 
. R.G., betr. die Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879, ist 
an die Stelle der Besteuerung nach der Bodenfläche die Besteuerung nach 
dem Gewicht gesetzt worden. Dieses G. wurde geändert durch R.G. vom 
5. April 1885 und gilt jetzt in abgeänderter und neuer Fassung als Tabak- 
steuergesetz (T.St.G.) vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 44). 
T.St.G.$ 1. ıTStG82, 
Dur. 3 0. ° T.St.G. $ 37. Ausnahmen bestimmt der Bundesrat. 
’ TStG. 11. ® T.St.G. 8 33, 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.