III. Steuern. $ 236. 681
des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen!®. Steuer-
erlaß tritt ein, -wenn durch Mißwachs oder andere, außerhalb des
gewöhnlichen Witterungswechsels liegende Unglücksfälle die Ernte
ganz oder zu einem größeren Teile verdorben ist. Ein entsprechender
Steuererlaß kann gewährt werden, wenn der Tabakgewinn noch vor
dem Fälligkeitstermin ganz oder teilweise durch Feuer zerstört wird.
Die Verjährung!! aller Forderungen und Ersatzansprüche
erfolgt binnen Jahresfrist. Eine Abgabenvergütung!? wird ge-
währt bei Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer
Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter
amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager.
Das Verfahren bei der Erhebung der labaksteuer ist folgendes:
Der Tabakptlanzer, d. h. jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten
Grundstücks ist verpflichtet, Lage und Größe der Grundstücke an-
zumelden !®. Die Feststellung der nach dem Flächenraume zu er-
hebenden Steuer erfolgt nach Maßgabe dieser Angaben, die von der
Steuerbehörde nachgeprüft werden. Die Feststellung der Gewichts-
steuer geschieht durch amtliches Verwiegen!*, die nach be-
wirkter Trocknung des Tabaks und vor Beginn der Fermentation
in der Regel spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden
Jahres stattzufinden hat. Auf Grund der Genehmigung der obersten
Landesfinanzbehörde kann die Frist bis zum 31. Mai erstreckt werden.
Bei Feststellung der Steuer wird das ermittelte Gewicht des dach-
reifen Tabaks nach Abzug von '/s desselben als das steuerpflichtige
Gewicht des steuerpflichtigen Tabaks in fermentiertem oder ge-
trocknetem fabrikationsreifem Zustand angenommen. Dem Zwecke,
die ordnungsmäßige Verwiegung des Tabaks und Entrichtung der
Tabakssteuer zu sichern, dienen folgende Einrichtungen: 1. gesetzliche
Vorschriften über die Beschaffenheit und Behandlung der Tabaks-
pflanzungen !°, 2. die Haftpflicht des Tabakspflanzers für die Ge-
stellung des auf seinem Grundstück erzeugten Tabaks zur amtlichen
Verwiegung!”, 3. die Befugnis der Steuerbehörde, vor Beginn der
Ernte die zur amtlichen Verwiegung zu stellende Blätterzahl ‘und
Gewichtsmenge in einer für den Inhaber des Grundstücks verbind-
lichen Weise durch sachverständige Abschätzung feststellen zu lassen !®,
4. die Befugnis der Steuerbesmten, die Trockenräume zu betreten
und die Übergabe von zur Identifizierung des Tabaks geeigneten
Proben zu verlangen ?, 5. das Verbot der Veräußerung des Tabaks
vor der Verwiegung®®.
Die Defraudation der Tabakssteuer?! ist mit einer Geld-
strafe bedroht, welche dem vierfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe gleichkommt. Eine solche kann auch in der Verwendung
von nicht zugelassenen Surrogaten enthalten sein. Für die Über-
10 T,St.G. $ 34 Abe. 3.
u T.StG. 5 39.
12 T,St.G. 840. Die Vergütung erfolgt nach Bestimmungen des Bundesrates.
13 T,St.G. & 12. 4 T.St.G.$ 21.
15 T,St.G. $ 25. 16 T,St.G. $ 32,
T,St.G. $$ 14, 29.
18 T,St.G. S 15.
TStG. ! 19.
» TSC.80. ATSECKEE