Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 236. 681 
des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen!®. Steuer- 
erlaß tritt ein, -wenn durch Mißwachs oder andere, außerhalb des 
gewöhnlichen Witterungswechsels liegende Unglücksfälle die Ernte 
ganz oder zu einem größeren Teile verdorben ist. Ein entsprechender 
Steuererlaß kann gewährt werden, wenn der Tabakgewinn noch vor 
dem Fälligkeitstermin ganz oder teilweise durch Feuer zerstört wird. 
Die Verjährung!! aller Forderungen und Ersatzansprüche 
erfolgt binnen Jahresfrist. Eine Abgabenvergütung!? wird ge- 
währt bei Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer 
Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter 
amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager. 
Das Verfahren bei der Erhebung der labaksteuer ist folgendes: 
Der Tabakptlanzer, d. h. jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten 
Grundstücks ist verpflichtet, Lage und Größe der Grundstücke an- 
zumelden !®. Die Feststellung der nach dem Flächenraume zu er- 
hebenden Steuer erfolgt nach Maßgabe dieser Angaben, die von der 
Steuerbehörde nachgeprüft werden. Die Feststellung der Gewichts- 
steuer geschieht durch amtliches Verwiegen!*, die nach be- 
wirkter Trocknung des Tabaks und vor Beginn der Fermentation 
in der Regel spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres stattzufinden hat. Auf Grund der Genehmigung der obersten 
Landesfinanzbehörde kann die Frist bis zum 31. Mai erstreckt werden. 
Bei Feststellung der Steuer wird das ermittelte Gewicht des dach- 
reifen Tabaks nach Abzug von '/s desselben als das steuerpflichtige 
Gewicht des steuerpflichtigen Tabaks in fermentiertem oder ge- 
trocknetem fabrikationsreifem Zustand angenommen. Dem Zwecke, 
die ordnungsmäßige Verwiegung des Tabaks und Entrichtung der 
Tabakssteuer zu sichern, dienen folgende Einrichtungen: 1. gesetzliche 
Vorschriften über die Beschaffenheit und Behandlung der Tabaks- 
pflanzungen !°, 2. die Haftpflicht des Tabakspflanzers für die Ge- 
stellung des auf seinem Grundstück erzeugten Tabaks zur amtlichen 
Verwiegung!”, 3. die Befugnis der Steuerbehörde, vor Beginn der 
Ernte die zur amtlichen Verwiegung zu stellende Blätterzahl ‘und 
Gewichtsmenge in einer für den Inhaber des Grundstücks verbind- 
lichen Weise durch sachverständige Abschätzung feststellen zu lassen !®, 
4. die Befugnis der Steuerbesmten, die Trockenräume zu betreten 
und die Übergabe von zur Identifizierung des Tabaks geeigneten 
Proben zu verlangen ?, 5. das Verbot der Veräußerung des Tabaks 
vor der Verwiegung®®. 
Die Defraudation der Tabakssteuer?! ist mit einer Geld- 
strafe bedroht, welche dem vierfachen Betrage der hinterzogenen 
Abgabe gleichkommt. Eine solche kann auch in der Verwendung 
von nicht zugelassenen Surrogaten enthalten sein. Für die Über- 
  
  
10 T,St.G. $ 34 Abe. 3. 
u T.StG. 5 39. 
12 T,St.G. 840. Die Vergütung erfolgt nach Bestimmungen des Bundesrates. 
13 T,St.G. & 12. 4 T.St.G.$ 21. 
15 T,St.G. $ 25. 16 T,St.G. $ 32, 
 T,St.G. $$ 14, 29. 
18 T,St.G. S 15. 
TStG. ! 19. 
» TSC.80. ATSECKEE
	        
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