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tretung der anderen Vorschriften des Gesetzes sind Ordnungsstrafen ??
festgesetzt. Den Tabakspflanzern, Tabaksfabrikanten und Tabaks-
händlern liegt die Haftung für die von den Mitgliedern ihrer Familie
oder ihres Hausstandes und von ihrem Gehilfen defraudierten Steuer-
beträge und verwirkten Geldstrafen ob. Für die letzteren haften
sie jedoch nur dann, wenn sie nicht nachweisen können, daß die
Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden ist ®8,
Die Erhebung der Tabaksteuer erfolgt durch die Einzelstaaten.
Der Ertrag fließt in die Reichskasse. Die in Abzug zu bringenden
Erhebungskosten werden durch Beschlüsse des Bundesrates fest-
gestellt *.
Hausgewerbetreibende und Arbeiter, die infolge des
neuen Tabaksteuergesetzes innerhallı eines Jahres nach dessen In-
krafttreten vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos wurden
ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen
notwendig gewordenen Berufswechsels oder »wegen Einschränkung
des Betriebs geschädigt wurden, haben Unterstützungen bis zu
einem Zeitraum von zwei Jahren erhalten. Die erforderlichen Mittel
werden den Einzelstaaten überwiesen. Die Unterstützung durfte im
Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger als drei Viertel des
entgangenen Arbeitsverdienstes betragen ®®°.
U. Außer den Steuersätzen, die im Tabaksteuergesetz vorgesehen
sind, unterliegen der im Inland geschnittene Zigarettentabak, die im
Inland hergestellten Zigaretten und die Hüllen einer besonderen
Zigarettensteuer?‘. Diese wird entrichtet durch Anbringung
von Steuerzeichen an den Verpackungen.
d) Zuckersteuer'.
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Gegenstand der Besteuerung ist die Überführung des
zum menschlichen Konsum bestimmten inländischen Rübenzuckers
in den freien Verkehr des Inlandes. Als inländischer Rübenzucker
gilt aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch
weitere Bearbeitung von Produkten, die aus im Inland bearbeiteten
Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker ohne Rück-
sicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer
®: T.St.G. $ 49. » T,St.G. $ 52.
24 R.Verf. Art. 38. .
®® Art. Ila des G. wegen Änderung des 'Tabaksteuergesetzes.
28 Zigarettensteuergesetz vom 3. Juli 1906 R.G.Bl. S. 631). Die Erhöhung
der Steuersätze erfolgte durch die Novelle vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 713).
. ı v. Mayr, Art. Zuckersteuer V.R.W. 2, 982; Ergbd. 1, 109; 2, 350; 8,
336; Paasche, Art. Zuckerindustrie und Zuckersteuer H.W.B.? 7, 995. — Die
vom Zollverein auf das Deutsche Reich übergegangene Zuckersteuer war eine
Materialsteuer; sie wurde nach Maßgabe der zur Zuckerbereitung ver-
wendeten rohen Rüben erhoben. Die Rückerstattung der Steuer erfolgte im
Falle der Ausfuhr nach Maßgabe des ausgeführten Fabrikates. Durch Ver-
besserungen in der Zuckerfabrikation gestaltete sich das Ausbeuteverhältnis
immer günstiger. Infolgedessen entsprachen die Ausfuhrvergütungen sehr bald
nicht mehr den bestehenden Steuersätzen; das Reich zahlte bei der Ausfuhr
von Zucker eine Vergütung, welche den für das betreffende Quantum Zucker
entrichteten Steuerbetrag nicht unerheblich überstieg. Diese Zustände drohten
einen völligen Verfall der Zuckersteuer herbeizuführen. Um einen solchen zu