III. Steuern. $ 238. 685
Anfertignng von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständ
steuerfrei verwenden darf, d) in eine steuerfreie Niederlage für
Zucker. Auf die Zuckerbegleitscheine I und II finden die für die
Zollbegleitscheine I und II geltenden Grundsätze analoge Anwendung '®.
Die Defraudation der Zuckersteuer ist mit einer Geldstrafe
bedroht, welche dem Vierfachen des vorenthaltenen Betrages gleich-
kommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt. Auch für die Über-
tretung anderweiter Vorschriften des Gesetzes sind entsprechende
Strafen festgesetzt. Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere
Gewerbe und Handeltreibende haften für die von ihren Verwaltern,
Gewerbegehilfen und von denjenigen ihrer Hausgenossen, die in der
Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, defraudierten
Steuerbeträge und verwirkten Geldstrafen. Die Haftung bezüglich
der Geldstrafen tritt jedoch nur dann ein, wenn die Geldstrafen von
dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben
werden können und zugleich der Nachweis erbracht wird, daß der
Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der
Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei der Beaufsichtigung_ der-
selben oder der Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorg-
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist?®.
Die Erhebung der Zuckersteuer geschieht durch die Einzel-
staaten. Der Ertrag fließt in die Reichskasse. Die in Abzug zu
bringenden Erhebungskosten werden durch Beschluß des Bundes-
rates festgestellt ?!.
e) Branntweinsteuer!.
N 238.
Gegenstand der Besteuerung ist der im Inlande her-
gestellte Branntwein, von dem eine Verbrauchsabgabe und eine
Betriebsauflage erhoben werden.
I. Die Verbrauchsabgabe fließt in die Reichskasse?, sie
beträgt 1,25 Mk. für das Liter Alkohol, von der innerhalb des
Kontingents® hergestellten Alkoholmenge nur 1,05 Mk. Von dieser
Herabsetzung, sogenannten „Liebesgabe“, werden nur die landwirt-
ı» 7.St.G. $$ 36-41. Über die Zollbegleitscheine I und II vgl. $ 280.
20 2,3t.G. 85 43—64. .
21 R.Verf. Ärt. 38. .
ı Das mit dem 1. Okt. 1909 in Kraft getretene Branntweinsteuer-
gesetz (Branntw.St.G) vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 661) hat alle vorher
eltenden Gesetze über die Besteuerung des Branntweins (R.G. vom 24. Juni
887 nebst Abänderungsgesetzen) und über die Steuerfreiheit des Branntweins
zu gewerblichen Zwecken aufgehoben. — Vgl. über die bisherige Besteuerungsart:
v. Heckel, Art. Branntweinsteuer H.W.B.? 3, 207; Nachtrag dazu 3, 1147 be-
rücksichtigt das G. von 1909.
® Ebenso die Essigsä ‚hsabg be. Branntw.St.G. 8 110.
® Kontingent heißt die in einem Jahre hergestellte Menge Alkohol.
Bis zum 30. Sept. 1918 gilt als Gesamtkontingent das Kontingent des Be-
triebsjahres 190771908, ann erfolgt die Festsetzun des Kontingentes des Be-
triebsjahres 1917/1918. Branntw.St.G. $ 24. — Die Landesbehörden setzen die
Einzelkontingente,d.h. die Jahresmengen, die von der einzelnen Brennerei
zu dem niedrigsten Abgabensatze hergestellt werden dürfen, fest.