690 Fünftes Buch. $$ 245, 246.
daß von dem aus jeder Nachweisung sich ergebenden steuerpflichtigen
Überschuß des Notenumlaufes 5/sa Prozent als Steuer berechnet
werden. Die Summe dieser Beträge ergibt die für das betreffende
Jahr zu entrichtende Steuer. Sie ist spätestens am 31. Januar des
folgenden Jahres an die Reichskasse abzuführen ?.
2. Die Reichsbank entrichtet außerdem noch eine besondere
Steuer, die in einer Quote ihres Reingewinnes® besteht. Die Steuer
hat den Charakter einer Einkommensteuer; Gegenstand der
Besteuerung ist das Einkommen der Reichsbank.
5. Spielkartensteuer'.
8 245.
. Die Steuer von Spielkarten? soll auf dem Verbrauche von
Spielkarten lasten, ihre Erhebung erfolgt von dem, der sie herstellt
oder einführt. Sie hat den Charakter einer indirekten Steuer und
zwar einer Verbrauchsabgabe®.
Die Karten sind der zuständigen Steuerbehörde zur Abstempelung
vorzulegen, die gegen Entrichtung der gesetzlichen Abgabe erfolgt.
Das Feilhalten, die Veräußerung und der Gebrauch von unge-
stempelten Karten ist untersagt. Die Fabrikation von Spielkarten
darf nur an Orten, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen
Aufsicht geeignete Zoll- oder Steuerbehörde befindet, betrieben
werden. Sie unterliegt einer eingehenden steuerlichen Kontrolle.
Personen, die Karten in das Reichsgebiet einführen oder daselbst
empfangen, sind zu deren Anmeldung bei der Steuerbehörde ver-
bunden. Die Händler mit Spielkarten unterliegen amtlichen Re-
visionen.
B. Staatssteuern!,
1. Steuern vom Vermögen und Einkommen.
8 246.
In den deutschen Einzelstaaten gelangen als Steuern vom
Vermögen und Einkommen zur Erhebung: Grundsteuern?,
®2 Bank-G. $ 10.
% Über die Berechnung des Reingewinne vgl. oben $ 122 S, 344.
ı Jacob, Art. Spielkartenstempel V.R.W.2, 470; v. Heckel, Art. Spiel-
kartensteuer H.W.B.? 6, 89. Landessteuern dürfen von Spielkarten nicht
mehr erhoben werden.
® R.G., betr. den Spielkartenstempel vom $. Juli 1878 OpStG.)
® Laband 4, 448; Jacob V.R.W. 2, 470; v. Heckel H.W.B. 6, 894:
Gebrauchs- oder Aufwandsteuer.
. . Meyers Ausführungen über das spezielle Steuerwesen
sind wesentlich verkürzt in die dritte Äuflage übernommen
worden. Der Herausgeber glaubte zu dieser Änderung um so
eher berechtigt zu sein, als die unausgesetzten Änderungen
unterworfene Gesetzgebung der Einzelstaaten in den Werken
über Finanzwissenschaft hinreichend berücksichtigt wird. —
Der gegenwärtige Stand der Gesetzgebung ist kurz und übersichtlich dar-
estellt bei Altmann, Finanzwissenschaft 910. Vgl. insbesondere Fuisting,
ie preußischen direkten Steuern Bd. 4: Grundzüge der Steuerlehre 1902.
® Die Grundsteuer wird vom Einkommen aus Grundbesitz erhoben. In