Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

690 Fünftes Buch. $$ 245, 246. 
daß von dem aus jeder Nachweisung sich ergebenden steuerpflichtigen 
Überschuß des Notenumlaufes 5/sa Prozent als Steuer berechnet 
werden. Die Summe dieser Beträge ergibt die für das betreffende 
Jahr zu entrichtende Steuer. Sie ist spätestens am 31. Januar des 
folgenden Jahres an die Reichskasse abzuführen ?. 
2. Die Reichsbank entrichtet außerdem noch eine besondere 
Steuer, die in einer Quote ihres Reingewinnes® besteht. Die Steuer 
hat den Charakter einer Einkommensteuer; Gegenstand der 
Besteuerung ist das Einkommen der Reichsbank. 
5. Spielkartensteuer'. 
8 245. 
. Die Steuer von Spielkarten? soll auf dem Verbrauche von 
Spielkarten lasten, ihre Erhebung erfolgt von dem, der sie herstellt 
oder einführt. Sie hat den Charakter einer indirekten Steuer und 
zwar einer Verbrauchsabgabe®. 
Die Karten sind der zuständigen Steuerbehörde zur Abstempelung 
vorzulegen, die gegen Entrichtung der gesetzlichen Abgabe erfolgt. 
Das Feilhalten, die Veräußerung und der Gebrauch von unge- 
stempelten Karten ist untersagt. Die Fabrikation von Spielkarten 
darf nur an Orten, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen 
Aufsicht geeignete Zoll- oder Steuerbehörde befindet, betrieben 
werden. Sie unterliegt einer eingehenden steuerlichen Kontrolle. 
Personen, die Karten in das Reichsgebiet einführen oder daselbst 
empfangen, sind zu deren Anmeldung bei der Steuerbehörde ver- 
bunden. Die Händler mit Spielkarten unterliegen amtlichen Re- 
visionen. 
B. Staatssteuern!, 
1. Steuern vom Vermögen und Einkommen. 
8 246. 
In den deutschen Einzelstaaten gelangen als Steuern vom 
Vermögen und Einkommen zur Erhebung: Grundsteuern?, 
®2 Bank-G. $ 10. 
% Über die Berechnung des Reingewinne vgl. oben $ 122 S, 344. 
ı Jacob, Art. Spielkartenstempel V.R.W.2, 470; v. Heckel, Art. Spiel- 
kartensteuer H.W.B.? 6, 89. Landessteuern dürfen von Spielkarten nicht 
mehr erhoben werden. 
® R.G., betr. den Spielkartenstempel vom $. Juli 1878 OpStG.) 
® Laband 4, 448; Jacob V.R.W. 2, 470; v. Heckel H.W.B. 6, 894: 
Gebrauchs- oder Aufwandsteuer. 
. . Meyers Ausführungen über das spezielle Steuerwesen 
sind wesentlich verkürzt in die dritte Äuflage übernommen 
worden. Der Herausgeber glaubte zu dieser Änderung um so 
eher berechtigt zu sein, als die unausgesetzten Änderungen 
unterworfene Gesetzgebung der Einzelstaaten in den Werken 
über Finanzwissenschaft hinreichend berücksichtigt wird. — 
Der gegenwärtige Stand der Gesetzgebung ist kurz und übersichtlich dar- 
estellt bei Altmann, Finanzwissenschaft 910. Vgl. insbesondere Fuisting, 
ie preußischen direkten Steuern Bd. 4: Grundzüge der Steuerlehre 1902. 
® Die Grundsteuer wird vom Einkommen aus Grundbesitz erhoben. In
	        
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