Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IIL Steuern. $ 250. 697 
Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden. Besondere 
Gemeindesteuern sind auf den Teil des Steuerbedarfes zu ver- 
rechnen, der durch Prozente der entsprechenden vom Staate ver- 
anlagten Steuern aufzubringen wäre. Zuschläge über den vollen 
Betrag der Staatseinkommensteuer hinaus, sowie Abweichungen von 
den angegebenen Vorschriften, die nur aus besonderen Gründen zu- 
lässig sind, bedürfen ministerieller Genehmigung. 
Steuerpflichtig in bezug auf die von Gemeinden erhobenen 
Ertrags- und Einkommensteuern sind: 
1. Physische Personen. Sofern die Gemeindesteuern als 
Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben werden, ist die Veranlagung 
zu der betreffenden Staatssteuer Voraussetzung der Kommunalsteuer- 
pflicht. Doch können kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften ge- 
wisse Personen, für die eine Staatssteuerpflicht nicht besteht, zu den 
Kommunalsteuern herangezogen werden; zu diesem Zwecke findet 
ihre besondere Veranlagung statt. Nach einigen Gesetzgebungen 
wird jeder von der Gemeinde besteuert, in derer zur Staats- 
steuer veranlagt ist. Eine Doppelbesteuerung kann hier nicht 
vorkommen, da die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Staats- 
steuer mit demselben Steuerobjekt stets nur in einer Gemeinde des 
Staates stattfindet. In solchen Fällen, in denen der Steuerpflichtige 
in einer anderen als seiner Wohnsitzgemeinde Grundbesitz hat oder 
Gewerbe betreibt, wird vereinzelt auch den letzteren Gemeinden ein 
Anteil an den in der Wohnsitzgemeinde veranlagten Steuerkapitalien 
eingeräumt. Andere Gesetzgebungen knüpfen, trotzdem nach ihnen 
die Gemeindesteuern als Zuschläge zu Ten Staatssteuern erhoben 
werden, die Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde nicht an die 
Veranlagung zur Staatssteuer in dem betreffenden Orte, 
sondern an davon unabhängige Momente. Dasselbe ist natürlich 
nach den Gesetzgebungen der Fall, die eine von der staatlichen Be- 
steuerung völlig unabhängige Art der Gemeindebesteuerung eingeführt 
haben. Nach der älteren Gemeindegesetzgebung war die Kommunal- 
steuerpflicht auf Gemeindeangehörigkeit (Heimatsrecht) und 
Gemeindebürgerrecht basiert; es wurden jedoch neben den 
Gemeindeangehörigen auch die sogenannten Schutzverwandten 
zu den Gemeindelasten herangezogen. Nachdem die Reichsgesetz- 
gebung die Bedeutung des Heimatsrechtes im wesentlichen beseitigt 
hat, ist durch die neueren Gemeindeordnungen die Gemeindesteuer- 
pflicht meist an Wohnsitz und Aufenthalt geknüpft worden; 
auch diejenigen dieser Gesetze, welche die Steuerpflicht noch von 
der Gemeindeangehörigkeit abhängig machen, ergeben dasselbe Re- 
sultat, da die Gemeindeangehörigkeit nach denselben durch den 
Wohnsitz begründet wird. Außerdem können Personen, die in der 
Gemeinde Grundbesitz haben oder daselbst Gewerbe betreiben, zu 
den auf diesen oder dem Einkommen aus denselben lastenden Ge- 
meindeabgaben herangezogen werden. Reichsgesetzlich sind die 
Gemeinden befugt, Personen, die sich drei Monate in dem Gemeinde- 
bezirk aufhalten, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, mit 
Germeindesteuern zu belegen”. Eine Steuerpflicht dieser Personen 
"ER.G. über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 $ 8.
	        
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