IIL Steuern. $ 250. 697
Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden. Besondere
Gemeindesteuern sind auf den Teil des Steuerbedarfes zu ver-
rechnen, der durch Prozente der entsprechenden vom Staate ver-
anlagten Steuern aufzubringen wäre. Zuschläge über den vollen
Betrag der Staatseinkommensteuer hinaus, sowie Abweichungen von
den angegebenen Vorschriften, die nur aus besonderen Gründen zu-
lässig sind, bedürfen ministerieller Genehmigung.
Steuerpflichtig in bezug auf die von Gemeinden erhobenen
Ertrags- und Einkommensteuern sind:
1. Physische Personen. Sofern die Gemeindesteuern als
Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben werden, ist die Veranlagung
zu der betreffenden Staatssteuer Voraussetzung der Kommunalsteuer-
pflicht. Doch können kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften ge-
wisse Personen, für die eine Staatssteuerpflicht nicht besteht, zu den
Kommunalsteuern herangezogen werden; zu diesem Zwecke findet
ihre besondere Veranlagung statt. Nach einigen Gesetzgebungen
wird jeder von der Gemeinde besteuert, in derer zur Staats-
steuer veranlagt ist. Eine Doppelbesteuerung kann hier nicht
vorkommen, da die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Staats-
steuer mit demselben Steuerobjekt stets nur in einer Gemeinde des
Staates stattfindet. In solchen Fällen, in denen der Steuerpflichtige
in einer anderen als seiner Wohnsitzgemeinde Grundbesitz hat oder
Gewerbe betreibt, wird vereinzelt auch den letzteren Gemeinden ein
Anteil an den in der Wohnsitzgemeinde veranlagten Steuerkapitalien
eingeräumt. Andere Gesetzgebungen knüpfen, trotzdem nach ihnen
die Gemeindesteuern als Zuschläge zu Ten Staatssteuern erhoben
werden, die Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde nicht an die
Veranlagung zur Staatssteuer in dem betreffenden Orte,
sondern an davon unabhängige Momente. Dasselbe ist natürlich
nach den Gesetzgebungen der Fall, die eine von der staatlichen Be-
steuerung völlig unabhängige Art der Gemeindebesteuerung eingeführt
haben. Nach der älteren Gemeindegesetzgebung war die Kommunal-
steuerpflicht auf Gemeindeangehörigkeit (Heimatsrecht) und
Gemeindebürgerrecht basiert; es wurden jedoch neben den
Gemeindeangehörigen auch die sogenannten Schutzverwandten
zu den Gemeindelasten herangezogen. Nachdem die Reichsgesetz-
gebung die Bedeutung des Heimatsrechtes im wesentlichen beseitigt
hat, ist durch die neueren Gemeindeordnungen die Gemeindesteuer-
pflicht meist an Wohnsitz und Aufenthalt geknüpft worden;
auch diejenigen dieser Gesetze, welche die Steuerpflicht noch von
der Gemeindeangehörigkeit abhängig machen, ergeben dasselbe Re-
sultat, da die Gemeindeangehörigkeit nach denselben durch den
Wohnsitz begründet wird. Außerdem können Personen, die in der
Gemeinde Grundbesitz haben oder daselbst Gewerbe betreiben, zu
den auf diesen oder dem Einkommen aus denselben lastenden Ge-
meindeabgaben herangezogen werden. Reichsgesetzlich sind die
Gemeinden befugt, Personen, die sich drei Monate in dem Gemeinde-
bezirk aufhalten, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, mit
Germeindesteuern zu belegen”. Eine Steuerpflicht dieser Personen
"ER.G. über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 $ 8.