III. Steuern. $ 250. 699
auferlegt ‘werden können, ein Reichsgesetz, das eine solche Ver-
pflichtung ausspricht, aber nicht besteht®.
Steuerbefreiungen von den Kommunalsteuern bestehen in
verschiedenem Umfange. Da, wo die Gemeindesteuern nach Maß-
gabe der Staatssteuern umgelegt werden, finden die Befreiungen von
diesen grundsätzlich auch auf die Kommunalsteuerpflicht Anwendung.
Doch sind durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen vielfach
Personen, die eine Befreiung von der Pflicht, Staatssteuern zu
zahlen, genießen, fir kommunalsteuerpflichtig erklärt worden. Da,
wo eigene Kommunalsteuern bestehen, unterliegen die Befreiungen
besonderer Festsetzung. Befreiungen von den Gemeindesteuern
kommen namentlich vor für die Mitglieder der fürstlichen Familie
und, soweit die Steuern vom Grundbesitz erhoben werden, für die
fürstlichen Schlösser und für die Grundstücke des Staates, der
kommunalen Verbände, der Kirchen, Schulen u.s.w., die einem
öffentlichen Zwecke dienen. Selbstverständlich sind Exterritoriale
von den Kommunalsteuern in demselben Umfange befreit wie von
den Staatssteuern. Sie haben also persönliche Abgaben nicht zu
zahlen. Dagegen liegt ihnen die Verpflichtung zur Leistung der
Steuern ob, die auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb lasten; nur die
den Zwecken der Gesandtschaften dienenden Gebäude bleiben frei.
Begünstigungen in bezug auf Gemeindesteuern sind Be-
amten und Militärpersonen eingeräumt.
Eine Befreiung von Kommunalsteuern durch Ver-
trag mit der Gemeinde ist unzulässig, sofern den Gemeinden
das Recht zum Abschluß derartiger Verträge nicht durch ausdrück-
liche gesetzliche Vorschriften eingeräumt wird®.
Die Heranziehung der kommunalsteuerpflichtigen Personen zu
den Gemeindeabgaben erfolgt übrigens nicht durchweg nach einem
gleichartigen Maßstabe. In ländlichen Gemeinden ist für
die Verteilung der Kommunalabgaben auch jetzt noch Besitzesweise
und Herkommen von großer Bedeutung. Insbesondere hat sich in
einzelnen Gegenden die Einrichtung erhalten, wonach die Pflicht
zur Tragung der Gemeindelasten in größerem oder geringerem Um-
fange auf den Perzipienten des Gemeindenutzens lastet. Außerdem
gestatten viele Gemeindeordnungen Steuern für solche Ausgaben, die
nur einzelnen Klassen der Gemeindeangehörigen zugute kommen,
lediglich oder vorwiegend auf diese umzulegen. Von den früher
erwähnten Beiträgen unterscheiden sich diese Steuern dadurch, daß
erstere lediglich nach Maßgabe der den einzelnen Beteiligten zugute
kommenden Vorteile bemessen, letztere dagegen nach der Größe der
Steuerobjekte abgestuft werden ?°.
8 Vgl. Meyer-Anschütz $ 226! Laband 4, 344 will dem Reiche-
fiskus Steuerfreiheit, nur insoweit zugestehen, als sie dem Landesfiskus zusteht,
ebenso Seydel. Übereinstimmend: Haenel 1, 367; preuß. 0.V.G. ®, 117.
® In Preußen sind den Gemeinden Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen
estattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und Bergwerken an Stelle der
ee ginkommensteuer ein fester jährlicher Steuerbetrag zu entrichten
ist (K.A.G. ).
Gi Von den Gesetzgebungen machen nur wenige, namentlich die preu-
Bische und badische, einen genauen Unterschied zwischen Beiträgen und