Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Steuern. $ 250. 699 
auferlegt ‘werden können, ein Reichsgesetz, das eine solche Ver- 
pflichtung ausspricht, aber nicht besteht®. 
Steuerbefreiungen von den Kommunalsteuern bestehen in 
verschiedenem Umfange. Da, wo die Gemeindesteuern nach Maß- 
gabe der Staatssteuern umgelegt werden, finden die Befreiungen von 
diesen grundsätzlich auch auf die Kommunalsteuerpflicht Anwendung. 
Doch sind durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen vielfach 
Personen, die eine Befreiung von der Pflicht, Staatssteuern zu 
zahlen, genießen, fir kommunalsteuerpflichtig erklärt worden. Da, 
wo eigene Kommunalsteuern bestehen, unterliegen die Befreiungen 
besonderer Festsetzung. Befreiungen von den Gemeindesteuern 
kommen namentlich vor für die Mitglieder der fürstlichen Familie 
und, soweit die Steuern vom Grundbesitz erhoben werden, für die 
fürstlichen Schlösser und für die Grundstücke des Staates, der 
kommunalen Verbände, der Kirchen, Schulen u.s.w., die einem 
öffentlichen Zwecke dienen. Selbstverständlich sind Exterritoriale 
von den Kommunalsteuern in demselben Umfange befreit wie von 
den Staatssteuern. Sie haben also persönliche Abgaben nicht zu 
zahlen. Dagegen liegt ihnen die Verpflichtung zur Leistung der 
Steuern ob, die auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb lasten; nur die 
den Zwecken der Gesandtschaften dienenden Gebäude bleiben frei. 
Begünstigungen in bezug auf Gemeindesteuern sind Be- 
amten und Militärpersonen eingeräumt. 
Eine Befreiung von Kommunalsteuern durch Ver- 
trag mit der Gemeinde ist unzulässig, sofern den Gemeinden 
das Recht zum Abschluß derartiger Verträge nicht durch ausdrück- 
liche gesetzliche Vorschriften eingeräumt wird®. 
Die Heranziehung der kommunalsteuerpflichtigen Personen zu 
den Gemeindeabgaben erfolgt übrigens nicht durchweg nach einem 
gleichartigen Maßstabe. In ländlichen Gemeinden ist für 
die Verteilung der Kommunalabgaben auch jetzt noch Besitzesweise 
und Herkommen von großer Bedeutung. Insbesondere hat sich in 
einzelnen Gegenden die Einrichtung erhalten, wonach die Pflicht 
zur Tragung der Gemeindelasten in größerem oder geringerem Um- 
fange auf den Perzipienten des Gemeindenutzens lastet. Außerdem 
gestatten viele Gemeindeordnungen Steuern für solche Ausgaben, die 
nur einzelnen Klassen der Gemeindeangehörigen zugute kommen, 
lediglich oder vorwiegend auf diese umzulegen. Von den früher 
erwähnten Beiträgen unterscheiden sich diese Steuern dadurch, daß 
erstere lediglich nach Maßgabe der den einzelnen Beteiligten zugute 
kommenden Vorteile bemessen, letztere dagegen nach der Größe der 
Steuerobjekte abgestuft werden ?°. 
8 Vgl. Meyer-Anschütz $ 226! Laband 4, 344 will dem Reiche- 
fiskus Steuerfreiheit, nur insoweit zugestehen, als sie dem Landesfiskus zusteht, 
ebenso Seydel. Übereinstimmend: Haenel 1, 367; preuß. 0.V.G. ®, 117. 
® In Preußen sind den Gemeinden Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen 
estattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und Bergwerken an Stelle der 
ee ginkommensteuer ein fester jährlicher Steuerbetrag zu entrichten 
ist (K.A.G. ). 
Gi Von den Gesetzgebungen machen nur wenige, namentlich die preu- 
Bische und badische, einen genauen Unterschied zwischen Beiträgen und
	        
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