Ill. Steuern. $$ 251, 252. 701
D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung.
8 251.
Die Verteilung der Steuern, die von den Angehörigen der
Kommunalverbände zu entrichten sind, erfolgt nach Maßgabe
der direkten Staatssteuern und in Form von Zuschlägen zu diesen !.
Sie findet regelmäßig in der Weise statt, daß die aufzubringenden
Steuern in Gesamtbeträgen auf die einzelnen Gemeinden umgelegt
werden und diesen die Unterverteilung auf die Steuerpflichtigen
überlassen bleibt. Für Einrichtungen, die einzelnen Teilen des
Kommunalverbandes besonders zugute kommen, können diese in
erhöhtem Maße zu den Lasten herangezogen werden. Vereinzelt
kommt jedoch auch eine direkte Verteilung der Abgaben auf die
Angehörigen des Kommunalverbandes ohne Vermittlung der Ge-
meinden und Erhebung in Verbindung mit der Erhebung der Staats-
steuern vor?. Außerdem sind die Kommunalverbände höherer Ord-
nung auch befugt, besondere Abgaben zu erheben, die auf den
Besitz gewisser Gegenstände oder der Ausübung gewisser wirtschaft-
licher Tätigkeiten lasten®. Die Befreiungen von der Pflicht zur
Entrichtung von Gemeindesteuern finden auf die Abgaben der
höheren Kommunalverbände gleichfalls Anwendung.
E. Beiträge der Einzelstaaten.
$ 252.
I. Matrikularbeiträge! heißen die allgemeinen Beiträge,
welche die Einzelstaaten auf Grund ihrer Eigenschaft als Glieder
stände. Als Gegenstände, von denen örtliche Verbrauchsabgaben erhoben
werden dürfen, sind zugelassen: Bier, Essig, Cider (Obstwein), die der Mah
und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, Brennmaterialien, Markt-
viktualien und Fourage, ferner Wein, aber nur in den eigentlichen Wein-
ländern, und Branntwein da, wo die Erhebung einer Abgabe davon bisher
stattgefunden hat, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt
werden darf; 2. hinsichtlich der Höhe der Abgaben. Diese Beschränkung
besteht nur für Wein, Bier und Branntwein. Beim Branntwein dürfen Staats-
und Kommunalsteuern zusammen nicht mehr als 30 Mk. für die Ohm betragen,
bei Wein und Bier dürfen die Kommunalabgaben 20 Proz. der für die Staats-
steuern festgesetzten Maximalsätze nicht überschreiten. Sofern die fraglichen
Gegenstände einer Besteuerung von Reichswegen unterliegen, treten die
Reichssteuern an die Stelle der Staatssteuern. Weitere Einschränkungen
brachte das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 773) $ 58, ferner
das Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 (R.G.Bl. S. 308), wonach es den Ge-
meinden untersagt ist, vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsen-
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch,
Fleischwaren und Fett zu erheben. .
U Neue Regelung in Preußen durch das Kreis- und Provinzialabgaben-
gesetz vom 23. April 1906. .
2 Bayr. G. über die Landräte vom 28. Mai 1852 Art. 15, 16, 18.
8 So haben z. B. die preußischen Kreise das Recht der Einführung einer
Hundesteuer (K.A.G. $ 93).
ı Meyer-Anschütz $ 208 S. 771; Laband 4, 474.