Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Ill. Steuern. $$ 251, 252. 701 
D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. 
8 251. 
Die Verteilung der Steuern, die von den Angehörigen der 
Kommunalverbände zu entrichten sind, erfolgt nach Maßgabe 
der direkten Staatssteuern und in Form von Zuschlägen zu diesen !. 
Sie findet regelmäßig in der Weise statt, daß die aufzubringenden 
Steuern in Gesamtbeträgen auf die einzelnen Gemeinden umgelegt 
werden und diesen die Unterverteilung auf die Steuerpflichtigen 
überlassen bleibt. Für Einrichtungen, die einzelnen Teilen des 
Kommunalverbandes besonders zugute kommen, können diese in 
erhöhtem Maße zu den Lasten herangezogen werden. Vereinzelt 
kommt jedoch auch eine direkte Verteilung der Abgaben auf die 
Angehörigen des Kommunalverbandes ohne Vermittlung der Ge- 
meinden und Erhebung in Verbindung mit der Erhebung der Staats- 
steuern vor?. Außerdem sind die Kommunalverbände höherer Ord- 
nung auch befugt, besondere Abgaben zu erheben, die auf den 
Besitz gewisser Gegenstände oder der Ausübung gewisser wirtschaft- 
licher Tätigkeiten lasten®. Die Befreiungen von der Pflicht zur 
Entrichtung von Gemeindesteuern finden auf die Abgaben der 
höheren Kommunalverbände gleichfalls Anwendung. 
E. Beiträge der Einzelstaaten. 
$ 252. 
I. Matrikularbeiträge! heißen die allgemeinen Beiträge, 
welche die Einzelstaaten auf Grund ihrer Eigenschaft als Glieder 
stände. Als Gegenstände, von denen örtliche Verbrauchsabgaben erhoben 
werden dürfen, sind zugelassen: Bier, Essig, Cider (Obstwein), die der Mah 
und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, Brennmaterialien, Markt- 
viktualien und Fourage, ferner Wein, aber nur in den eigentlichen Wein- 
ländern, und Branntwein da, wo die Erhebung einer Abgabe davon bisher 
stattgefunden hat, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt 
werden darf; 2. hinsichtlich der Höhe der Abgaben. Diese Beschränkung 
besteht nur für Wein, Bier und Branntwein. Beim Branntwein dürfen Staats- 
und Kommunalsteuern zusammen nicht mehr als 30 Mk. für die Ohm betragen, 
bei Wein und Bier dürfen die Kommunalabgaben 20 Proz. der für die Staats- 
steuern festgesetzten Maximalsätze nicht überschreiten. Sofern die fraglichen 
Gegenstände einer Besteuerung von Reichswegen unterliegen, treten die 
Reichssteuern an die Stelle der Staatssteuern. Weitere Einschränkungen 
brachte das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 773) $ 58, ferner 
das Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 (R.G.Bl. S. 308), wonach es den Ge- 
meinden untersagt ist, vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsen- 
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch, 
Fleischwaren und Fett zu erheben. . 
U Neue Regelung in Preußen durch das Kreis- und Provinzialabgaben- 
gesetz vom 23. April 1906. . 
2 Bayr. G. über die Landräte vom 28. Mai 1852 Art. 15, 16, 18. 
8 So haben z. B. die preußischen Kreise das Recht der Einführung einer 
Hundesteuer (K.A.G. $ 93). 
ı Meyer-Anschütz $ 208 S. 771; Laband 4, 474. 
  
 
	        
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