II. Staatsausgaben. 8 254. 705
Lothringen an den Ausgaben für die Kontrolle der Biersteuer, Bayern
und Württemberg an den Ausgaben für Post- und Telegraphenwesen.
Zu den Kosten des Rechnungshofes tragen Bayern und Württemberg
in geringerem Umfange bei als die anderen Länder des Reiches.
Ein besonderer Nachlaß ist Bayern und einigen anderen Staaten
(Württemberg, Sachsen) hinsichtlich der Ausgaben für den diplo-
matischen Dienst bewilligt. Auch an der Verzinsung und Amortisation
der Reichsschuld sind die einzelnen Staaten in verschiedenem Um-
fange beteiligt.
Die Ausgaben für das Landheer sind von allen Bundesstaaten
gleichmäßig zu tragen‘. Ihre Bestreitung erfolgt daher aus der
Reichskasse® auf Grund der Bestimmungen des Reichshaushaltsetats,
der jedoch eine spezialisierte Aufstellung nur für das preußische,
sächsische und württembergische Kontingent enthält. Die Veraus-
gabung der für die einzelnen Kontingente ausgeworfenen Summen
ist den Kontingentsverwaltungen überlassen, Ersparnisse, die dabei
gemacht werden, fallen nicht dem Landesfiskus, sondern der Reichs-
kasse zu®. Nur Württemberg ist die besundere Zusicherung ge-
macht worden, daß alle Ersparnisse, die unter völliger Erfüllung der
Bundespflichten als Ergebnisse obwaltender besonderer Verhältnisse
möglich werden, der Landeskasse verbleiben sollen”. — Bayern hat
die Verpflichtung übernommen, für sein Kontingent einen gleichen
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältnis der Kopfstärke durch
den Reichsmilitäretat für die übrigen Teile des Heeres ausgesetzt
ist. Dieser Geldbetrag wird im Reichsbudget für das königlich
bayrische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Die Aufstellung
der Spezialetats bleibt Bayern überlassen, doch müssen dabei im
allgemeinen die Ansätze des Reichshaushaltsetats als Richtschnur
dienen®.. Ersparnisse fallen der bayrischen Staatskasse zu®.
II. Staatsausgaben'.
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Die Staatsausgaben sind ordentliche, die periodisch
wiederkehren, und außerordentliche, die durch die Bedürfnisse
eines bestimmten Zeitpunktes herbeigeführt werden. Sie dienen zur
Bestreitung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Einnahmen,
zur Unterhaltung der staatlichen Organe (Monarch, Landtag, Staats-
behörden und Stantsbeamte), zur Bestreitung der sachlichen Be-
dürfnisse bei Ausübung der einzelnen Staatstätigkeiten, zur Ver-
zinsung und Amortisation der Staatsschuld.
4 R,Verf. Art. 58.
5 R.Verf. Art. 62.
6 R.Verf. Art. 67.
? Konvention vom 21./25. Nov. 1870 Art. 12.
8 Vertrag mit Bayern vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $5 II.
® Vgl. Meyer-Anschütz $ 20918,
ı Geffeken, Staatsausgaben H.P.Oe* 3, 1, 27; Brockhaus V.R.
W. 1, 407.
R
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 45