Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Staatsausgaben. 8 254. 705 
Lothringen an den Ausgaben für die Kontrolle der Biersteuer, Bayern 
und Württemberg an den Ausgaben für Post- und Telegraphenwesen. 
Zu den Kosten des Rechnungshofes tragen Bayern und Württemberg 
in geringerem Umfange bei als die anderen Länder des Reiches. 
Ein besonderer Nachlaß ist Bayern und einigen anderen Staaten 
(Württemberg, Sachsen) hinsichtlich der Ausgaben für den diplo- 
matischen Dienst bewilligt. Auch an der Verzinsung und Amortisation 
der Reichsschuld sind die einzelnen Staaten in verschiedenem Um- 
fange beteiligt. 
Die Ausgaben für das Landheer sind von allen Bundesstaaten 
gleichmäßig zu tragen‘. Ihre Bestreitung erfolgt daher aus der 
Reichskasse® auf Grund der Bestimmungen des Reichshaushaltsetats, 
der jedoch eine spezialisierte Aufstellung nur für das preußische, 
sächsische und württembergische Kontingent enthält. Die Veraus- 
gabung der für die einzelnen Kontingente ausgeworfenen Summen 
ist den Kontingentsverwaltungen überlassen, Ersparnisse, die dabei 
gemacht werden, fallen nicht dem Landesfiskus, sondern der Reichs- 
kasse zu®. Nur Württemberg ist die besundere Zusicherung ge- 
macht worden, daß alle Ersparnisse, die unter völliger Erfüllung der 
Bundespflichten als Ergebnisse obwaltender besonderer Verhältnisse 
möglich werden, der Landeskasse verbleiben sollen”. — Bayern hat 
die Verpflichtung übernommen, für sein Kontingent einen gleichen 
Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältnis der Kopfstärke durch 
den Reichsmilitäretat für die übrigen Teile des Heeres ausgesetzt 
ist. Dieser Geldbetrag wird im Reichsbudget für das königlich 
bayrische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Die Aufstellung 
der Spezialetats bleibt Bayern überlassen, doch müssen dabei im 
allgemeinen die Ansätze des Reichshaushaltsetats als Richtschnur 
dienen®.. Ersparnisse fallen der bayrischen Staatskasse zu®. 
  
II. Staatsausgaben'. 
8 254. 
Die Staatsausgaben sind ordentliche, die periodisch 
wiederkehren, und außerordentliche, die durch die Bedürfnisse 
eines bestimmten Zeitpunktes herbeigeführt werden. Sie dienen zur 
Bestreitung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Einnahmen, 
zur Unterhaltung der staatlichen Organe (Monarch, Landtag, Staats- 
behörden und Stantsbeamte), zur Bestreitung der sachlichen Be- 
dürfnisse bei Ausübung der einzelnen Staatstätigkeiten, zur Ver- 
zinsung und Amortisation der Staatsschuld. 
4 R,Verf. Art. 58. 
5 R.Verf. Art. 62. 
6 R.Verf. Art. 67. 
? Konvention vom 21./25. Nov. 1870 Art. 12. 
8 Vertrag mit Bayern vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $5 II. 
® Vgl. Meyer-Anschütz $ 20918, 
ı Geffeken, Staatsausgaben H.P.Oe* 3, 1, 27; Brockhaus V.R. 
W. 1, 407. 
R 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 45
	        
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