III. Gemeindeausgaben. $ 255. 707
verpflichtungen des Staates sind die Gesetze maßgebend, welche die
Rechtsstellung der betreffenden Organe und die Ausübung der be-
treffenden Verwaltungstätigkeiten überhaupt zum Gegenstande haben.
Nach diesen bestimmt es sich auch, ob der Anspruch auf die staat-
liche Leistung als ein Bestandteil der individuellen Privatrechtssphäre
erscheint und demnach im Rechtswege verfolgt werden kann, oder
ob er öffentlich rechtlicher Natur und daher nur im Verwaltungswege,
bzw. im Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machen ist?.
Den Zahlungen des Staates auf Grund einer bestehenden öffent-
lich rechtlichen oder privatrechtlichen Verbindlichkeit stehen die gegen-
über, welche den Charakter freier Zuwendungen besitzen, die
nach Ermessen der staatlichen Organe erfolgen. Da ein Rechts-
anspruch auf derartige Zuwendungen nicht besteht, so können sie
weder durch eine gerichtliche, noch durch eine Verwaltungsklage
geltend gemacht, sondern nur im Wege der Bitte verfolgt werden.
Die Zuwendungen können entweder budgetmäßig festgestellt sein
oder auf Grund von Dispositionsbefugnissen bewilligt werden, welche
dem Monarchen oder den Behörden durch Gesetze oder Budget ein-
geräumt sind.
III. Gemeindeausgaben '.
8 255.
Die Gemeindeausgaben sind ebenso wie die Staatsausgaben
ordentliche, die periodisch wiederkehren und außerordent-
liche, die durch die Bedürfnisse eines bestimmten Zeitpunktes
hervorgerufen werden. Die Gemeindeausgaben dienen zur Bestreitung
der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Gemeindeeinnahmen, zur
Unterhaltung der Gemeindeorgane, zur Bestreitung der sachlichen
Bedürfnisse in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens und
der Gemeindeverwaltung, zur Verzinsung und Tilgung der Gemeinde-
schulden.
Die Gemeindeausgaben haben den Charakter von Zahlungen
der Gemeinde an andere Rechtssubjekte, die von der Gemeinde frei-
willig übernommen sein können oder auf einer Verbindlichkeit be-
ruhen. Die Verbindlichkeit ist eine privatrechtliche oder eine staats-
rechtliche.
Die privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Gemeinden
gehen aus den zahlreichen privatrechtlichen Rechtsverhältnissen her-
vor, in denen sich die Gemeinde zu anderen Privatrechtssubjekten
2 Die Beschreitung des Rechtswege: ist regelmäßig zugelassen bei den
Ansprüchen der Staatsbeamten auf Gehalt und Dienstunkostenentschädigung,
sowie bei den Entschädigungsansprüchen wegen der im Wege der Enteignung
entzogenen oder im öffentlichen Interesse vernichteten Sachwerte. Dagegen
können nach einzelnen Landesgesetzgebungen die Ansprüche der Gemeinden
auf Zuschüsse des Staates zu den Kosten gewisser Verwaltungszweige im Wege
des Verwaltungsstreitverfahrens getond gemacht werden (Württ. G. vom
16. Dez. 1876 Art. 10, Nr. 16. Bad. G. vom 14. Juni 1884 Nr. 4, 12).
1 v, Eheberg, Art. Gemeindefinanzen H.W.B. 5: Kommunal-
ausgaben. .
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6, 4
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