UI. Staatsschulden. $ 258. 711
nommen worden die Garantie des Norddeutschen Bundes für die
zum Zweck der Schiffbarmachung des Sulinaarmes. aufgenommene
Anleihe und die Bürgschaft des Reiches für die ägyptische Staats-
anleihe. Bei beiden waren außer Deutschland auch andere Staaten
beteiligt; eine Zahlung aus ihnen ist bisher nicht geleistet worden.
An den Schulden des Reiches sind die Einzelstaaten wegen der
verschiedenen Ausdehnung einzelner Verwaltungszweige in ver-
schiedenem Maße beteiligt. Dies gilt namentlich von den für
die Zwecke der Militärverwaltung aufgenommenen: Anleihen, an denen
Bayern, und den für die Zwecke der Post- und Telegraphen-
verwaltung aufgenommenen, an denen Bayern und Württember,
keinen Anteil haben. Diese Staaten tragen zu der Verzinsung und
Amortisation der betreffenden Schulden nicht mit bei. Den Gläu-
bigern gegenüber aber haftet das Reich, nicht bloß die beteiligten
Staaten, für die Verzinsung und Rückzahlung der Schuld.
Die Verwaltung? der Reichsschulden ist der preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Kontrolle liegt
in den Händen der Reichsschuldenl issi
II. Staatsschulden'.
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l. Staatsschulden im weiteren Sinne sind alle vermögens-
rechtlichen Verbindlichkeiten des Staates. Diese vermögensrechtlichen
Verbindlichkeiten beruhen zum Teil auf unmittelbaren gesetzlichen
Vorschriften, so z. B. die Pflicht zur Zahlung der Dotation der
Krone, der Staatsdienergehalte u.s.w. Zum anderen Teile werden
sie durch besondere Akte der staatlichen Organe begründet: entweder
durch unmittelbare Eingehung der Schuld für den Staat oder durch
Übernahme einer Garantie für die Schuld einer anderen Person.
Die unmittelbar für den Staat eingegangenen Schulden zerfallen in
Verwaltungsschulden und Finanzschulden®. Verwaltungs-
schulden sind die vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des Staates,
die in Ausübung der regelmäßigen Verwaltungstätigkeit zu dem
Zwecke eingegangen werden, die Realisierung der Aufgaben eines
einzelnen staatlichen Verwaltungszweiges zu ermöglichen. Das Recht
zur Kontrahierung derartiger Verwaltungsschulden steht jedem Ver-
waltungsressort im Bereiche seiner Tätigkeiten zu; die Verteilung
der Befugnisse unter die höheren und niederen Behörden der ein-
zelnen Verwaltungszweige regelt sich durch Verordnungen und In-
struktionen. Finanzschulden (Staatsschulden im engeren Sinne)
8 Über die Tilgung der Reichsanleiheschulden vgl. G., betr. die Ordnun
des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1%
(R.G.Bl. S. 620, $ 4).
ı Wagner, Die Formen des öffentlichen Kredits. H.P.Oe* 8, I, 798;
R. (Rüdorff), Art. Staatsanleihen R.L. 3, 729; E. Meier, Staatsschulden
'L. 8, 760; Zeller, Art, Staatsschulden V.R.W. 2, 510: v. Heckel, Art.
Anleihen H.W.B. 1, 481; v. Heckel, Art. Staatsschulden H.W.B.? 6, 32.
2 Laband 4, 364.