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III. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 15. 57
jenigen, bei welchen der Zweck des Verfahrens nicht bloß die
Aufrechterhaltung von Rechtsvorschriften, sondern zu-
gleich auch der Schutz einer individuellen Rechtssphäre
ist, Bei diesen steht die Geltendmachung der individuellen Rechte
nur dem persönlich berechtigten Subjekte zu. Dieses persönlich be-
rechtigte Subjekt kann entweder eine Privatperson oder ein Beamter
oder eine öffentliche Korporation, insbesondere ein Kommunalver-
band sein.
Diejenigen Verwaltungsstreitsachen , bei denen es sich um
Rechte von Privatpersonen handelt, zerfallen in zwei Klassen:
. Bei den Verwaltungsstreitsachen kann es sich darum handeln,
festzustellen, ob der betreffende Private ein Recht oder eine recht-
Iche Eigenschaft besitzt, die für das öffentliche Recht von
Bedeutung werden kann. Derartige Rechte und rechtliche Eigen-
schaften sind Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht, Gemeinde-
angehörigkeit und Gemeindebürgerrecht, Zugehörigkeit zu einem
anderweiten politischen Verbande, z. B. einem Schulverbande, Wahl-
recht und Wählbarkeit zu staatlichen und kommunalen Ämtern und
Körperschaften, so wie zu wirtschaftlichen Interessenvertretungen,
2. B. Handelskammern !, .
- Die Verwaltungsstreitsachen können einen bestimmten
Verwaltu ngsakt zum Gegenstande haben. Für ihre Klassifikation
kommt weniger der Inhalt des zu schützenden Individualrechtes,
z. B. die Frage, ob dasselbe ein persönliches oder ein Vermögens-
recht ist, als der Zweck, welcher mit Anstellung der Klage verfolgt
wird, und die rechtliche Natur der von derselben betroffenen Ver-
waltungsakte in Betracht.
1. Verwaltungsklagen dieser Art können auf Anfechtung
einer Verwaltungshandlung gerichtet sein. ‚Die anzufechten-
den Verwaltungshandlungen legen dem Einzelnen eine Verpflichtung
auf oder sie entziehen ihm ein Recht. , .
a) Die Verwaltungshandlungen, welche dem Einzelnen eine
Pflicht auferlegen, sind Gebote und Verbote. Sie können Be-
schränkungen der allgemeinen Handlungsfäbigkeit des Individuums
begründen, d. h. dasselbe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und
Wohlfahrt zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichten.
Verwaltungsakte dieser Art sind polizeiliche Verfügungen. Die frag-
lichen Verwaltungsakte können aber dem Einzelnen auch bestimmte
Leistungen für den Staat auferlegen. Diese Leistungen sind Sach-
leistungen oder Dienstleistungen. Die Sachleistungen bestehen in der
Zahlung von Geldabgaben (Gebühren, Steuern) und in der Prästie-
rung von Naturalabgaben. Erstere gehören dem Gebiete der Finanz-,
letztere zum Teil dem der inneren, namentlich aber dem der Militär-
verwaltung an, wo sie in der Gestalt von Quartierleistungen, Stellung
von Transportmitteln u.s.w. auftreten. Unter den Dienstleistungen
ı [So in Preußen, Württg., Baden, Hessen]. In den meisten Staaten eratreckt
sich die Verwaltungs erichtsBarkeit, soweit sie das Wahlrecht zum Gegenstan ®
hat, lediglich auf Wahlen zu kommunalen Körperschaften und Interessenver-
tretungen. Nur dıe badische Gesetzgebung hat ihren Anwendungsbereich au
auf Landtagswahlen erstreckt.