Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

720 Sechstes Buch. $ 261. 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und finden auch auf Gehilfen 
und Lehrlinge in Handelsgeschäften nur insoweit Anwendung, als 
dies durch das Gesetz!® ausdrücklich ausgesprochen ist. Sie sind 
ferner nicht maßgebend für Arbeiter in Gewerbebetrieben, die nicht 
unter die Bestimmung der Gewerbeordnung fallen, z. B. Eisenbahn- 
arbeiter, Bergarbeiter. Nur einzelne derselben sind kraft besonderer 
Festsetzung auch auf diese ausgedehnt worden. 
Allgemeine Vorschriften sind: 
l. das Verbot des sogenannten Trucksystems. Die 
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar 
in Reichswährung auszuzahlen. Sie dürfen ihnen keine Waren kre- 
ditieren. Die Verabfolgung von Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, 
sofern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigenden 
Preise erfolgt, nicht unter diese Bestimmung; auch können den 
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, 
Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den 
ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen 
Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt 
werden. Lohn- und Abschlagszahlung dürfen in Gast- und Schank- 
wirtschaften und Verkaufsstellen nur mit Genehmigung der unteren 
Verwaltungsbehörde erfolgen. Sie sind unzulässig an dritte Personen 
auf Grund solcher Rechtsgeschäfte, die nach Maßgabe der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme des Arbeits- und 
Dienstlohnes der rechtlichen Wirksamkeit entbehren!*. Lohn- 
einhaltungen zur Sicherung eines Schadenersatzes oder einer Strafe 
dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen 
Lohnes, im Gesamtbetrage den durchschnittlichen Wochenlobn nicht 
übersteigen. Durch statutarische Bestimmung können Fristen für 
die Lohnzahlungen, und bei Minderjährigen Zahlung an die Eltern 
oder Vormünder, bzw. Benachrichtigung dieser über die Zahlung 
festgesetzt werden”. 
2. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Gewerbsgehilfen 
die vorgeschriebene Sonntagsruhe zu gewähren. Im Betrieb 
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und 
Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer- 
lätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie 
ei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht 
beschäftigt werden. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge 
15 Gew.O. $ 154. — Weitere Ausnähmen beziehen sich z. B. auf die 
Gärtnereien, die Verkehrsgewerbe. Vgl. auch R.G. betr. die privatrechtlichen 
Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895 $ 21; R.G. betr. die 
privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 $& 17. 
, 2 Gew.O. $$ 115—119. Strafbestimmungen 8 146, Nr. 1, $ 148, Nr. 13. 
Die Bestimmungen finden auch auf Arbeiter in Bergwerken, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Gruben und Brüchen ($ 154) 
sowie auf Hausindustrielle ($ 119b) Anwendung. 
 Gew.O. $ 119a, Strafbestimmungen $ Ts Nr. 13. Die Bestimmungen 
finden auch auf die N. 16 bezeichneten Persönen, dagegen nicht auf Betriebs- 
beamte und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte 
($ 183e) und ebenfalls nicht auf die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und 
Handelsgeschäften ($ 154 Abs. 1 Nr. 1 u. 2) Anwendung.
	        
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