720 Sechstes Buch. $ 261.
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und finden auch auf Gehilfen
und Lehrlinge in Handelsgeschäften nur insoweit Anwendung, als
dies durch das Gesetz!® ausdrücklich ausgesprochen ist. Sie sind
ferner nicht maßgebend für Arbeiter in Gewerbebetrieben, die nicht
unter die Bestimmung der Gewerbeordnung fallen, z. B. Eisenbahn-
arbeiter, Bergarbeiter. Nur einzelne derselben sind kraft besonderer
Festsetzung auch auf diese ausgedehnt worden.
Allgemeine Vorschriften sind:
l. das Verbot des sogenannten Trucksystems. Die
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar
in Reichswährung auszuzahlen. Sie dürfen ihnen keine Waren kre-
ditieren. Die Verabfolgung von Lebensmitteln an die Arbeiter fällt,
sofern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigenden
Preise erfolgt, nicht unter diese Bestimmung; auch können den
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung,
Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den
ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen
Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt
werden. Lohn- und Abschlagszahlung dürfen in Gast- und Schank-
wirtschaften und Verkaufsstellen nur mit Genehmigung der unteren
Verwaltungsbehörde erfolgen. Sie sind unzulässig an dritte Personen
auf Grund solcher Rechtsgeschäfte, die nach Maßgabe der reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme des Arbeits- und
Dienstlohnes der rechtlichen Wirksamkeit entbehren!*. Lohn-
einhaltungen zur Sicherung eines Schadenersatzes oder einer Strafe
dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen
Lohnes, im Gesamtbetrage den durchschnittlichen Wochenlobn nicht
übersteigen. Durch statutarische Bestimmung können Fristen für
die Lohnzahlungen, und bei Minderjährigen Zahlung an die Eltern
oder Vormünder, bzw. Benachrichtigung dieser über die Zahlung
festgesetzt werden”.
2. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Gewerbsgehilfen
die vorgeschriebene Sonntagsruhe zu gewähren. Im Betrieb
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und
Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
lätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie
ei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht
beschäftigt werden. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge
15 Gew.O. $ 154. — Weitere Ausnähmen beziehen sich z. B. auf die
Gärtnereien, die Verkehrsgewerbe. Vgl. auch R.G. betr. die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895 $ 21; R.G. betr. die
privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 $& 17.
, 2 Gew.O. $$ 115—119. Strafbestimmungen 8 146, Nr. 1, $ 148, Nr. 13.
Die Bestimmungen finden auch auf Arbeiter in Bergwerken, Salinen, Auf-
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Gruben und Brüchen ($ 154)
sowie auf Hausindustrielle ($ 119b) Anwendung.
Gew.O. $ 119a, Strafbestimmungen $ Ts Nr. 13. Die Bestimmungen
finden auch auf die N. 16 bezeichneten Persönen, dagegen nicht auf Betriebs-
beamte und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte
($ 183e) und ebenfalls nicht auf die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und
Handelsgeschäften ($ 154 Abs. 1 Nr. 1 u. 2) Anwendung.