Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

58 Erstes Buch. $ 15. 
bildet die bedeutendste die Pflicht zum Militärdienst. Daneben 
kommen die Verpflichtungen zur Übernahme gewisser Ämter, nament- 
lich Amter der Kommunalverwaltung, so wie die Pflicht zu Gemeinde- 
diensten niederer Art in Betracht. Die Verwaltungsklage ist in diesen 
Fällen auf die Aufhebung der die Pflicht unberechtigter Weise auf- 
legenden Verwaltungsverfügung gerichtet. Auf diesem Gebiete besitzt 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Württemberg kraft der General- 
klausel des dortigen Gesetzes den weitesten Umfang; die Verwaltungs- 
klage kann wegen jeder unberechtigt auferlegten Verbindlichkeit er- 
hoben werden. In den anderen Staaten dagegen sind die Ein- 
richtungen sehr verschieden. Das Gebiet der Polizeiverwaltung ist 
in Preußen und Baden ebenfalls durch eine Generalklausel gedeckt, 
in den übrigen Staaten findet auch hier ein Verwaltungsstreitver- 
fahren nur auf Grund von Spezialbestimmungen statt. Auf dem Ge- 
biete der öffentlichen Abgaben ist das Verwaltungsstreitverfahren 
z. B. in Württemberg, Baden und Anhalt auf Grund der General- 
klauseln der betreffenden Gesetze in vollem Umfange, in anderen 
Staaten nur in beschränkter Weise zugelassen. Auf dem Gebiete der 
Militärverwaltung findet die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur ausnahms- 
weise Anwendung. Die Pflicht zur Übernahme von Amtern kann in 
einzelnen Fällen zum Gegenstande eines verwaltungsgerichtlichen Ver- 
fahrens gemacht werden?®., 
) Die Verwaltungshandlungen, welche dem Einzelnen Rechte 
entziehen, sind teils K i tziebungen, welche demselben 
die Befugnis nehmen, eine bestimmte Tätigkeit zu entwickeln, teils 
rechtsaufhebende Verwaltungsakte, durch welche ihm private oder 
öffentliche Rechte, z. B. Eigentum, Gewerbeberechtigungen, Bergbau- 
recht, Patentrecht, Staatsangehörigkeit entzogen werden. Diese rechts- 
entziehenden Akte gehören meist dem Gebiete der inneren Verwaltung 
an. Die Möglichkeit, dieselben zum Gegenstande eines Verwaltungs- 
streitverfahrens zu machen, liegt da vor, wo die Entziehung der be- 
treffenden Rechte nicht nach Ermessen der Verwaltungsbehörden, 
sondern nur aus gesetzlich fixierten Gründen erfolgen darf. Die 
Verwaltungsklage ist in diesem Falle auf Aufhebung der das Recht 
unbefugter Weise. entziehenden Verwaltungsverfügung zu richten. 
2. Die den Schutz des individuellen Rechtskreises bezweckenden 
Verwaltungsklagen einzelner Privaten können aber auch darauf ge- 
‘richtet sein, eine Verwaltungsbehörde zur Vornahme eines Ver- 
waltungsaktes anzuhalten. Die Verwaltungsakte, deren Vornahme 
in dieser Weise gefordert werden kann, sind: 
a) obrigkeitliche Akte, z. B. Konzessionserteilungen, 
rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte, Beurkun- 
dungen, zu deren Vornahme die Verwaltungsbehörde gesetzlich ver- 
pflichtet ist, die sie sich aber weigert, zu vollziehen. 
b) Prästierung von Leistungen vermögensrecht- 
lichen Wertes. Eine Verwaltungsklage auf diese ist nur möglich, 
wenn demjenigen, welcher dieselben zu empfangen hat, ein Rechts- 
anspruch darauf eingeräumt ist, also nicht bei der Armenunter- 
  
® [So in Preußen, Bayern, Baden.]
	        
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