Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

726 Sechstes Buch. $ 262. 
II. Arbeiterversicherung'. 
& 262, 
Die deutsche Arbeiterversicherung? bezweckt eine außer- 
ordentliche Fürsorge für die arbeitenden Klassen in 
Fällen, in denen ihre Erwerbsfähigkeit eine Beeinträchtigung erleidet. 
Die Voraussetzung des Anspruchs auf Fürsorge ist der Eintritt eines 
Ereignisses oder eines Zustandes, der eine Aufhebung oder Ver- 
minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Als solche Ereig- 
nisse oder Zustände gelten Krankheit, Betriebsunfälle, Invalidität, 
Alter. Dagegen wird zur Entstehung des Anspruchs auf Fürsorge 
nicht erfordert, daß die berechtigten Personen hilfsbedürftig im Sinne 
des Armenrechtes sind. Sie können die aus der Arbeiterversicherung 
ihnen gebührenden Prästationen auch dann fordern, wenn sie aus- 
reichendes eigenes Vermögen besitzen oder wenn leistungsfähige 
alimentationspflichtige Verwandte vorhanden sind®. 
Die durch die Arbeiterversicherungsgesetze begründete Fürsorge 
für die arbeitenden Klassen ist aber nicht in einer vollständig 
einheitlichen Form durchgeführt. Neben der Gestaltung, die 
im Sinne der Gesetze als die normale erscheint, treten auch ander- 
weite Arten der Fürsorge hervor, welche den Charakter außer- 
gewöhnlicher und abweichender Einrichtungen besitzen. Es erweist 
sich daher als unmöglich, alle zum Zwecke der Arbeiterfürsorge ge- 
schaffenen Institutionen von einem einheitlichen Standpunkte 
aus zu charakterisieren. Die juristische Konstruktion muß zunächst 
die regelmäßige Form der Arbeiterfürsorge in das Auge fassep und 
auf Grund dieser ihre rechtliche Natur bestimmen. Die Abweichungen 
von der normalen Gestalt sind in ihrer besonderen Eigentümlichkeit 
zu würdigen und nach Maßgabe derselben zu beurteilen. 
I. Regelmäßig erfolgt die Verwirklichung der Fürsorge in der 
Form der Versicherung* Die Gesetze selbst bedienen sich 
zur Bezeichnung des Verhältnisses vielfach und zwar gerade an den 
grundlegenden Stellen des Ausdruckes Versicherung. Dieser Sprach- 
  
  
ı Mit Rücksicht auf die bevorstehende Umänderung des 
deuischen Arbeiterversicherungsrechts durch eine Reichs- 
versicherungsordnung erfolgt eine ausführlichere Darstellung 
nach deren Annahme im Nachtrag. 
° Aus der umfangreichen Literatur seien nur erwähnt Rosin, Das Recht 
der Arbeiterversicherung 1 (1893), 2 (1905); Laß, Arbeiterversicherungsrecht, 
Enzyklop. 2, 761. Vgl. Laband, R.St.R.® 8 341, 
® Eine Ausnahme besteht. nur hinsichtlich des Anspruchs der Aszendenten 
der durch Betriebsunfälle getöteten Arbeiter. 
* Die Frage, ob der deutschen Arbeiterfürsorge ein Versicherungsverhältnis 
zugrunde liegt, ist bestritten. Die herrschende Ansicht hat sich agegen er- 
klärt, darunter namentlich: Rosin, Laband, Rehm, Seydel, Proebst, 
Jellinek. — Georg Me yers oben im Text vertretene Ansicht wird nament- 
lich von Menzel und Piloty_ geteilt. Vgl die eingehenden Erörterungen 
von Rosin, Die Rechtenatur ‘der Arbeiterversicherung. Abh. f. Laband 2, 
43 ff. — Vgl. auch die Literaturangaben bei Laband, R.St.R.® 1909 S. 287°. 
5 Daß neben dem Ausdruck Versicherung auch andere Ausdrücke, 
namentlich „Unterstützung“ und „Fürsorge“ vorkommen (Rosin a. a. O. S. 267), 
ist richtig, beweist aber nichts gegen das Bestehen eines Versicherungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.