Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

732 Sechstes Buch. $ 262. 
egen Krankheit versicherten Personen bei Betriebsunfällen während 
er ersten 13 Wocherz prästieren muß, und bei den Zuschüssen zum 
Krankengelde, die er in der Zeit von der 5. bis zur 13. Woche zu 
leisten hat, bei den Kranl terstützungen, welche der Gutsherr 
gewährt, der auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet; bei den 
Unterstützungen, welche dem Bauherrn obliegen, der seiner Ver- 
pflichtung, eine Baukrankenkasse zu errichten, nicht nachgekommen 
ist. Diese Leistungen beruhen nicht auf dem Versicherungs-, sondern 
auf dem Dienstverhältnisse. Sie finden eine Analogie in den Unter- 
stützungen, die nach vielen Gesetzgebungen erkrankten Dienstboten 
zu gewähren sind, oder in den Bezügen, welche den Beamten und 
Personen des Soldatenstandes oder deren Hinterbliebenen bei Be- 
triebsunfällen gewährt werden. 
Die Unterstützungen können aber auch aus öffentlichen 
Mitteln geleistet werden. Eine solche Leistung findet statt, wenn 
kraft der Übergangsbestimmungen des Invaliditäts- und Alters- 
versicherungsgesetzes Altersrenten an Personen gewährt werden, die 
keinerlei Beiträge gezahlt haben. Ebenso liegt es hinsichtlich der 
Unterstützung aus Gemeindemitteln, die bei Betriebsunfällen in land- 
und forstwirtschaftlichen, sowie in nicht gewerbsmäßigen Baubetrieben 
während der ersten 13 Wochen zu prästieren ist. 
In allen diesen Verhältnissen ist weder ein Träger der Versicherung 
noch sind Versicherte vorhanden. Es bestehen nur unterstützungs- 
berechtigte und fürsorgepflichtige Personen '. Die Verfolgung der 
Rechtsansprüche findet in ähnlicher Weise wie bei den Ansprüchen 
aus dem Versicherungsverhältnis statt. 
2. Die zweite Gestaltung ist die des privatrechtlichen Ver- 
sicherungsvertrages. Dieser liegt auf dem Gebiete der Kranken- 
versicherung bei solchen Personen vor, die sich bei den freien Hilfs- 
kassen versichern. Das Verhältnis der Versicherten zu diesen ist 
kein öffentlich rechtliches, sondern ein privatrechtliches. Es beruht 
nicht auf Gesetz, sondern auf Vertrag. Die Verfolgung der aus ihm 
hervorgehenden Ansprüche findet im Rechtswege statt. 
III. Die Unterstützungen werden regelmäßig in Geld und 
zwar in Form einer Rente gezahlt. Ausnahmsweise kann an die 
Stelle der Rente eine Kapitalabfindung, oder können an die Stelle 
von Geldleistungen Naturalleistungen treten. Die Pflicht zur Ge- 
währung von Unterstützungen beginnt aber nicht immer sofort mit 
der Entstehung des Versicherungsverhältnisses oder mit dem Eintritt 
des die Unterstützungspflicht begründenden Tatbestandes. Es muß 
vielmehr erst der Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach dem 
Eintritt dieser Voraussetzungen abgewartet werden, ehe der Unter- 
stützungsanspruch in Kraft tritt. Diese Zeit heißt Wartezeit oder 
Karenzzeit. Da die Unterstützungen zur Versorgung der Arbeiter 
‚© Auch die Gesetze vermeiden in diesen Fällen in der Regel die dem 
Nersicherungsverhältnis entnommenen Bezeichnungen. Nur bei den in Reichs-, 
Staats- und Kommunalbetrieben beschäftigten Arbeitern werden sie angewendet. 
Da es aber nicht möglich ist, das betreffende Verhältnis als Versicherungs- 
verbältnis zu konstruieren, so ist in diesem Falle ein Abgehen von dem Sprach- 
gebrauche des Gesetzes zulässig.
	        
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