Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

60 Erstes Buch. $ 15. 
3. Die Rechte der Beamten. Als solche kommen nur die- 
jenigen Rechte in Betracht, welche Bestandteile der individuellen 
Rechtssphäre des betreffenden Beamten sind, namentlich das Recht auf 
Gehalt, Dienstunkost tschädigung, Gebühren u. dgl. Diese Rechte 
können entweder im ordentlichen Reehtswege? oder in dem Ver- 
waltungsstreitverfahren® geltend gemacht werden. 
II. Die öffentlichen Korporationen, insbesondere die 
Kommunalverbände, können ebenfalls zu einem dreifachen 
Zwecke die Verwaltungsgerichte anrufen: 
1. Um ihre Eigenschaft als öffentliche Korporation 
oder Kommunalverband oder auch den Umfang ihres. Be- 
reiches, also ihre Grenzen feststellen zu lassen ®. 
Um Verwaltungsverfügungen anzugreifen, durch welche ihnen 
unberechtigter Weise Pflichten auferlegt werden!®. Die Pflichten, 
um die es sich hier handelt, sind Verbindlichkeiten zur Gewährung 
von Unterstützungen oder zur Errichtung und Unterhaltung allge- 
meiner Anstalten. Sie gehören meist dem Gebiet der inneren Ver- 
waltung an, kommen aber auch auf anderen Verwaltungsgebieten, 
namentlich auf dem der Militärverwaltung vor. Die Klage kann 
entweder gegen das die Verfügung erlassende Aufsichtsorgan oder 
gegen eine andere Korporation, bzw. einen anderen Kommunalver- 
band gerichtet werden, von dem behauptet wird, daß er zur Über- 
nahme der Last verbunden sei. 
3. Zur Geltendmachung von Rechten, welche der Korporation 
oder dem Kommunalverbande zustehen. Als solche kommen nament- 
lich in Betracht das Recht, eine bestimmte Anzahl von Vertretern 
in eine höhere kommunale Vertretung zu senden!!, das Recht der 
selbständigen Ordnung gewisser Angelegenheiten und Ausübung be- 
stimmter obrigkeitlicher Befugnisse!®, der Anspruch auf Beisteuer 
des Staates zu den Kosten gewisser Verwaltungszweige !?. 
Auch diejenigen Streitigkeiten der Kommunalverbände, die bei 
den durch Grenzveränderungen notwendig gewordenen ÄAusein- 
andersetzungen entstehen, eignen sich, da sie entweder deren 
Rechte oder Pflichten zum Gegenstande haben, zur Erledigung im 
  
Oberverwaltungsgericht, vom 8. Mai 1889. Bad. Verw.Ger.G. $ 4 Nr. 3. Hess. G. 
vom 11. Januar 1875 Art. 5 Nr. 2. 
7 Dies ist die Regel, namentlich für Staatsbeamte. Vgl. Meyer-An- 
schütz $ 150. 
8 So z.B. in Preußen Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten 
(2.G. $$ 20, 36. L.G.O. für die östl. Prov. $ 118, für Schleswig-Holstein $ 118), 
in Bayern Ansprüche auf Beitritt zu Pensionskassen und Unterstützungsvereinen 
Bayr. G. Art. 10 Nr. 25), in Baden Ansprüche auf Gebühren (Verw.Ger.G. $ 2 
r. 8, 9), auf Teilnahme an Witwenkassen (Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 2), Rechte der 
Volksschullehrer und deren Hinterbliebenen (Verw.Ger.@. $3 Nr. 3). In Anbalt 
unterliegen Streitigkeiten über Dienstgrundstücke der verwaltungsgerichtlichen 
Entscheidung (2.G. 8 30.) 
® Preuß. 2.G. 83 9, 21, 26. Bayr. G. Art. 8 Nr.25. Bad. Verw.Ger.G. $ 2 
Nr. 6, 24 Anh. 2.G.$ 25. 
10 Bayr. G. Art. 10 Nr. 2. Württ. G. Art. 13. Bad. Verw.Ger.G. $ 4 Nr. 2. 
ıı Z, B. Preuß. Kr.O. für die östl. Prov. $ 112a. 
ı® Bayr. G. Art. 10 Nr. 2. 
» Württ. G. Art. 10 Nr. 16. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 4, 5.
	        
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