IV. Verwaltungsexekution. $ 17. 69
requirierten Militär!! gestattet!2, Auch diesen steht sie nur dann zu,
wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, wenn nämlich
die fraglichen Beamten entweder angegriffen oder mit einem Angriffe
bedroht werden, oder wenn ihren Anordnungen Widerstand entgegen-
gesetzt wird !®,
Die Anwendung von .Zwangsmitteln ist keine selbständige Funk-
tion der Verwaltung mit einem eigenen materiellen Inhalt’, sondern
lediglich ein Mittel zur Durchführung anderweiter Verwaltungsanord-
nungen. Der Weg des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann
daher gegenüber einer Exekutivmaßregel in zweifacher Weise be-
schritten werden: es kann entweder gegen die Verfügung, zu deren
Vollstreckung die Maßregel bestimmt ist, oder gegen die Exekutiv-
maßregel selbst Widerspruch erhoben werden. Die Verfügung
kann in der Exekutionsinstanz aus denselben Gründen angegriffen
werden, aus denen Verfügungen der betreffenden Art überhaupt der
Anfechtung unterliegen. Ausgeschlossen wird die Zulässigkeit der
Anfechtung durch eine bereits vorliegende rechtskräftige verwaltungs-
gerichtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Verfügung,
sowie durch Ablauf der Frist, welche für die Beschreitung des Ver-
waltungsstreitverfahrens gegeben ist. Der Widerspruch gegen die
Exekutivmaßregel selbst muß darauf gegründet werden, daß
bei Ausführung der Exekution die gesetzlichen Vorschriften nicht
beobachtet seien. In dieser Beziehung ist der Weg der Verwaltungs-
klage durch die verschiedenen Gesetzgebungen in verschiedenem Um-
fange zugelassen !s, .
ı! Preuß. G. über den Waffengebrauch des Militärs, vom 20. März 1837;
Bayr.'G., das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetz-
lichen Ordnung betr., vom 4. Mai 1851; Sächs. V. vom 14. Juni 1881; ürtt.
V. vom 27. Mai 1878. Das preuß. G. vom 20. März 1837 ist als eine für die
preußische Armee erlassene Anordnung für den ganzen Verband derselben
maßgebend. In Sachsen und Württemberg ist es durch die angegebenen Ver-
ordnungen eingeführt. Es gilt also im ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme von
ayern.
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[Außerdem auch den Personen, die zur Unterstützung der Beamten
herangezogen werden.
1% G.Meyer, Art. Waffengebrauch, V.R.W.2, 848; v.Calker, Das Recht
des Militärs zum administrativen Waffengebrauch. 1889; [Delius, Arch. f.
öffentl. R. 11, 84; Otto Mayer 1, 369; Endres, Der militärische Waffen-
gebrauch. 1903; Rissom, Notwehr und Waffengebrauch des. Militärs. 1906.]
1 So scheint sie Gierke, Grünhuts Zeitschr. 6, 28% aufzufassen.
In Preußen ist die Verwaltungsklage gegen Androhung, nicht aber
gegen ‚Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels zulässig (L.V.G. vom
0. Juli 1883 8133), In Bayern tritt bei der Zwangsvollstreckung in Angelegen-
beiten, die im verwaltun gerichtlichen Verfahren erledigt werden können, der
verwaltungsgerichtliche Tostanzenzu ein, in anderen Angelegenheiten findet
nur eine Verwaltungsbeschwerde statt (G. über den Verwaltungsgerichtshof vom
8. August 1878, Art. 46; Ausführungsgesetz zur Z.P.O. vom 23. Februar 1879
in der Fassung vom 26. Juni 1899] Kr 4 und 7). [Sächs. Verw.G.G. $ 91.] In
ürttemberg wird bei den sog. Parteistreitigkeiten über« die auf die Voll-
streckung verwaltungsperichtlicher Urteile bezügliehen Beschwerden im ver-
waltungsgerichtlichen Instanzenzuge entschieden (G. über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 Art. 58); bei Vollstreckung von Verwaltungs-
verfügungen kann, abgesehen von dem Falle, daß letztere selbst mit’ einer
Rechtsbeschwerde angegriffen werden, eine Berufung an den Verwaltungs-
gerichtshof nur auf Grund der Behauptung stattfinden, daß die Exekution mit
einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehe. Vgl.v.Sarwey
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