Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

80 Zweites Buch. $ 20. 
diesem Sinne bedeutet Polizei die Tätigkeit der inneren Verwaltung, 
die sich als Beschränkung der persönlichen Freiheit der 
Einzelnen äußert und in der Form von Zwang auftritt. 
Der Zweck dieser polizeilichen Tätigkeit ist vorzugsweise, aber 
nicht ausschließlich, die Beseitigung von Gefahren®. Die 
Polizei im modernen Sinne ist daher nicht identisch mit der alten 
Sicherheitspolizei. Nicht jede Maßregel, welche die Abwendung von 
Gefahren bezweckt, hat einen polizeilichen Charakter. Anderseits 
werden polizeiliche Maßregeln auch da in Anwendung gebracht, wo 
es sich nicht um die Abwendung von Gefahren, sondern um positive 
Förderung handelt”. 
2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. 
Einleitung. 
8 20. 
Die Verwaltungstätigkeiten auf dem Gebiete der inneren Ver- 
waltung! zerfallen in zwei große Gruppen: 
l. Obrigkeitliche Tätigkeiten, d. h. solche, welche 
sich in der Ausübung von Herrschaftsrechten äußern; diese sind 
ihrem Wesen nach staatliche Funktionen. Sie können daher 
nur von staatlichen Organen oder von Personen und Korporationen 
ausgeübt werden, denen die Befugnis dazu durch staatliche Autori- 
sation übertragen ist. Sie treten in der Form der Verordnung und 
Verfügung auf. Aufgabe des Verwaltungsrechtes ist, die zum Erlaß 
derselben kompetenten Organe, die Voraussetzungen, Formen und 
Wirkungen derselben zu bestimmen. Sie umfassen die polizeilichen 
Akte, rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakte, 
die Feststellungen und Beurkundungen. 
2. Fürsorgende Tätigkeiten, d. h. solche, welche die 
Förderung des Einzelnen und der Gesamtheit durch Gewährung 
von Unterstützung und Errichtung allgemeiner Anstalten bezwecken. 
Den Inbegriff dieser Tätigkeiten faßt man unter dem Begriff der 
staatlichen Pflege zusammen. Bei ihnen handelt es sich nicht 
um die Ausübung von staatlichen Herrschaftsrechten. Die betreffen- 
Rechtsbegriff der Verwaltung. Grünhuts Zeitschr. 9, 3; v. Stengel, Verw.R. 
. 12; Loening, Verw.R. 8. 8; H.W.B.? 6, 109; Gluth, Die Lehre von der 
Selbstverwaltung S. 116; Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungs- 
rechts. S. 161. 
® Von den N. 5 aufgeführten Schriftstellern betonen diesen Zweck zu 
einseitig: Rau, L. v.Stein, E.v. Meier, Ulbrich, v. Stengel. — Seydel, 
H.P.Oe.* 8, II. 288 faßt den Begriff der Polizei sogar noch enger [vgl. Otto 
Mayer 1, 265°] und versteht darunter nur die Zwangsgewalt, durch welche der 
Staat sich und seine Angehörigen vor Gefährdungen durch Menschen schützt. 
z. B. nicht die Organisation des Löschwesens. 
z. 3. auf dem Gebiete des Schulwesens. 
? [Über den Begriff der öffentlichen Verwaltung vgl. Otto Ma yer 2,371: 
Die öffentliche Verwaltung ist die Tätigkeit, in welcher die öffentliche Gewalt 
erscheint, welche dem öffentlichen Recht sein Anwendungsgebiet liefert; vgl. 
auch Schelcher. Fischers Zeitschr. 85, ] ° 
' [Über die Abgrenzung des Gebietes der inneren Verwaltung vgl. Thoma, 
Polizeibefehl 1, 21 Fa] .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.