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diesem Sinne bedeutet Polizei die Tätigkeit der inneren Verwaltung,
die sich als Beschränkung der persönlichen Freiheit der
Einzelnen äußert und in der Form von Zwang auftritt.
Der Zweck dieser polizeilichen Tätigkeit ist vorzugsweise, aber
nicht ausschließlich, die Beseitigung von Gefahren®. Die
Polizei im modernen Sinne ist daher nicht identisch mit der alten
Sicherheitspolizei. Nicht jede Maßregel, welche die Abwendung von
Gefahren bezweckt, hat einen polizeilichen Charakter. Anderseits
werden polizeiliche Maßregeln auch da in Anwendung gebracht, wo
es sich nicht um die Abwendung von Gefahren, sondern um positive
Förderung handelt”.
2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung.
Einleitung.
8 20.
Die Verwaltungstätigkeiten auf dem Gebiete der inneren Ver-
waltung! zerfallen in zwei große Gruppen:
l. Obrigkeitliche Tätigkeiten, d. h. solche, welche
sich in der Ausübung von Herrschaftsrechten äußern; diese sind
ihrem Wesen nach staatliche Funktionen. Sie können daher
nur von staatlichen Organen oder von Personen und Korporationen
ausgeübt werden, denen die Befugnis dazu durch staatliche Autori-
sation übertragen ist. Sie treten in der Form der Verordnung und
Verfügung auf. Aufgabe des Verwaltungsrechtes ist, die zum Erlaß
derselben kompetenten Organe, die Voraussetzungen, Formen und
Wirkungen derselben zu bestimmen. Sie umfassen die polizeilichen
Akte, rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakte,
die Feststellungen und Beurkundungen.
2. Fürsorgende Tätigkeiten, d. h. solche, welche die
Förderung des Einzelnen und der Gesamtheit durch Gewährung
von Unterstützung und Errichtung allgemeiner Anstalten bezwecken.
Den Inbegriff dieser Tätigkeiten faßt man unter dem Begriff der
staatlichen Pflege zusammen. Bei ihnen handelt es sich nicht
um die Ausübung von staatlichen Herrschaftsrechten. Die betreffen-
Rechtsbegriff der Verwaltung. Grünhuts Zeitschr. 9, 3; v. Stengel, Verw.R.
. 12; Loening, Verw.R. 8. 8; H.W.B.? 6, 109; Gluth, Die Lehre von der
Selbstverwaltung S. 116; Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungs-
rechts. S. 161.
® Von den N. 5 aufgeführten Schriftstellern betonen diesen Zweck zu
einseitig: Rau, L. v.Stein, E.v. Meier, Ulbrich, v. Stengel. — Seydel,
H.P.Oe.* 8, II. 288 faßt den Begriff der Polizei sogar noch enger [vgl. Otto
Mayer 1, 265°] und versteht darunter nur die Zwangsgewalt, durch welche der
Staat sich und seine Angehörigen vor Gefährdungen durch Menschen schützt.
z. B. nicht die Organisation des Löschwesens.
z. 3. auf dem Gebiete des Schulwesens.
? [Über den Begriff der öffentlichen Verwaltung vgl. Otto Ma yer 2,371:
Die öffentliche Verwaltung ist die Tätigkeit, in welcher die öffentliche Gewalt
erscheint, welche dem öffentlichen Recht sein Anwendungsgebiet liefert; vgl.
auch Schelcher. Fischers Zeitschr. 85, ] °
' [Über die Abgrenzung des Gebietes der inneren Verwaltung vgl. Thoma,
Polizeibefehl 1, 21 Fa] .