Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 21. 3
den Tätigkeiten gehören nicht zu den ihrem Wesen nach staat-
lichen Funktionen; sie können ebensogut von Privatpersonen und
Privatkorporationen ausgeübt werden.
&a) Polizelliche Akte.
821.
Die polizeilichen Akte sind Gebote, Verbote und Erlaubnis-
erteilungen.
1. Die polizeilichen Gebote und Verbote haben entweder
den Charakter von allgemeinen oder den von speziellen Anordnungen.
Die allgemeinen Verbote und Gebote enthalten Rechtssätze und
beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die speziellen be-
gründen Pflichten bestimmter Personen, also Rechtsverhältnisse,
und beruhen auf Verfügungen!,
Die Befugnis, in polizeilichen Angelegenheiten zu gebieten und
zu verbieten, war während des Mittelalters in dem Recht des Banne s
enthalten, das von dem Könige und den königlichen Beamten auf
die Landesherrn und die landesherrlichen Beamten überging. Eine
gesetzliche Ordnung des Polizeirechtes fand im Laufe des Mittelalters
nicht statt, wenn auch die Landfrieden einzelne Bestimmungen
polizeilicher Natur enthielten. Erst gegen Ende des Mittelalters be-
gann zunächst in den einzelnen Territorien der Erlaß von Landes-
und Polizeiordnungen. Ihnen folgten im 16. Jahrhundert die Polizei-
ordnungen des Reiches®. Diese enthielten eine Reihe von allgemeinen
Verboten und Geboten; ihre Übertretung war entweder ausdrücklich
mit einer bestimmten Strafe bedroht oder die Festsetzung dieser
Strafe wurde den einzelnen Obrigkeiten überlassen. Den Be-
stimmungen der Reichs- und Landespolizeiordnungen trat das
Gebietungs- und Verbietungsrecht der Polizeibehörden ergänzend zur
Seite. So entwickelte sich neben dem „peinlichen Recht“ ein be-
sonderes, sogenanntes „Polizeistrafrecht“. Während jenes die Aufgabe
hatte, die Rechtsordnung aufrecht zu erhalten, sollte dieses den Zwecken
der allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt dienen. Da ein sehr er-
heblicher Bestandteil desselben auf den Erlassen der einzelnen Polizei-
behörden beruhte, so wies es die größten lokalen Verschiedenheiten
auf. Mit der Einführung der modernen Verfassungen trat das Be-
streben hervor, dasselbe gesetzlich zu fixieren. Dies geschah in
Fraukreich durch das vierte Buch des code penal, in Deutschland
teils durch besondere Polizeistrafgesetzbücher®, teils durch bestimmte
1 [Über den Polizeibefehl vgl. Otto Mayer 1, 271; Thoma 1, 51.]
® Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548, 1577.
? So namentlich in den süddeutschen, aber auch in einzelnen norddeutschen
Staaten. Bavr. Pol. Str.G.B. vom 26. Dezember 1871. Abänderung und Er-
änzung durch G. vom 28. Februar 1880, 20. März 1882, 9. Febr. 1892; Württ.
.. betr. Anderungen des Polizeistrafrechtes vom 27. Dezember 1871; Abänderung
durch G. vom 12. August 1879; Bad. Pol. Str.@.B. vom 31. Oktober 1863. Ab-
änderung und Ergänzung durch G. vom 31. Dezember 1873, 14. April
17. A ei 1884, 7. Mai 1890; Hess. Pol. Str.G.B. vom 10. Oktober 1871, Nachtr.
vom 1. Juli 1892; Braunschw. G. wegen Bestrafung der Polizeiübertretungen
vom 27. November 1872. Ergänzung durch G. vom $ı. Dezember 1881 und
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Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrocht. 3. Aufl.