162 Entscheldungen des OLG. München.
schuldner legitimirt. Im gegenwärtigen Falle besteht
für den Pfändungsgläubiger A. kein Anlaß zur Klagestellung
gegen die Drittschuldner, da die Existenz der gepfändeten
Hypothekforderung unbestritten und von dem
auf dieselbe treffenden Antheile am Erlöse aus dem
Hypothekenobjecte der zur Tilgung der Forderung des
A. erforderliche Betrag von 2169 Mk. 52 Pf. bei dem
Rechtsanwalte F. hinterlegt ist. Es handelt sich vielmehr
lediglich darum, welche der beiden Parteien, ob
nämlich der Cessionar C. oder der Pfändungsgläubiger
A., die erwähnten 2169 Mk. 52 Pf. zu beanspruchen
berechtigt ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist
das von A. erworbene Pfandrecht entscheidend, welches
C. gemäß der Bestimmungen in 88 25 und 26 Ziff. 6 Hyp.
Ges. als auch ihm gegenüber wirksam anerkennen muß,
da die Pfändung vor den Cessionen in das Hypothekenbuch
eingetragen worden ist und die im Wege der Zwangvollstreckung
erfolgte Pfändung dieselbe rechtliche Wirkung
hat, wie die von dem Schuldner nach Maßgabe von
5 53 Abs. 2 Hyp.-Ges. freiwillig geschehene Verpfändung.
Es hat sich auch das Reichsgericht (Entsch. Bd. 29
S. 244 ff.) dahin ausgesprochen, daß sich aus der Natur
der Ueberweisung zur Einziehung Nichts herleiten lasse,
was die Wirkung des Pfändungspfandrechts beeinträchtigen
könnte. Urtheil vom 21. April 1893; Reg.-Nr. 1
163/92. 6
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Strafgesetzbuch; Strafprocebordnung.
StGB. 88 185, 193. Beleidigung durch unentschuldigtes
Ausweisen und Hinausführen
eines Gastes aus der Wirthschaft durch den