Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

162  Entscheldungen  des  OLG.  München.

schuldner  legitimirt.  Im  gegenwärtigen  Falle  besteht
für  den  Pfändungsgläubiger  A.  kein  Anlaß  zur  Klagestellung
  gegen  die  Drittschuldner,  da  die  Existenz  der  gepfändeten
  Hypothekforderung  unbestritten  und  von  dem
auf  dieselbe  treffenden  Antheile  am  Erlöse  aus  dem
Hypothekenobjecte  der  zur  Tilgung  der  Forderung  des
A.  erforderliche  Betrag  von  2169  Mk.  52  Pf.  bei  dem
Rechtsanwalte  F.  hinterlegt  ist.  Es  handelt  sich  vielmehr
  lediglich  darum,  welche  der  beiden  Parteien,  ob
nämlich  der  Cessionar  C.  oder  der  Pfändungsgläubiger
A.,  die  erwähnten  2169  Mk.  52  Pf.  zu  beanspruchen
berechtigt  ist.  Für  die  Beantwortung  dieser  Frage  ist
das  von  A.  erworbene  Pfandrecht  entscheidend,  welches
C.  gemäß  der  Bestimmungen  in  88  25  und  26  Ziff.  6  Hyp.
Ges.  als  auch  ihm  gegenüber  wirksam  anerkennen  muß,
da  die  Pfändung  vor  den  Cessionen  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen  worden  ist  und  die  im  Wege  der  Zwangvollstreckung
  erfolgte  Pfändung  dieselbe  rechtliche  Wirkung
hat,  wie  die  von  dem  Schuldner  nach  Maßgabe  von
5  53  Abs.  2  Hyp.-Ges.  freiwillig  geschehene  Verpfändung.
Es  hat  sich  auch  das  Reichsgericht  (Entsch.  Bd.  29
S.  244  ff.)  dahin  ausgesprochen,  daß  sich  aus  der  Natur
der  Ueberweisung  zur  Einziehung  Nichts  herleiten  lasse,
was  die  Wirkung  des  Pfändungspfandrechts  beeinträchtigen
  könnte.  Urtheil  vom  21.  April  1893;  Reg.-Nr.  1
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Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesetzbuch;  Strafprocebordnung.

StGB.  88  185,  193.  Beleidigung  durch  unentschuldigtes

  Ausweisen  und  Hinausführen
eines  Gastes  aus  der  Wirthschaft  durch  den