Verwaltungsbezirke der Bundesstaaten. 13
IV. Lie mittleren Verwaltungsbezirke.
In einem Geschäft geringen Umfanges kann der Chef seine Angestellten ohne
Schwierigkeit selbst beaufsichtigen. Mit der zunehmenden Größe des Geschäfts
zeigt sich dagegen immer mehr die Notwendigkeit, Zwischenglieder (Prokuristen,
Abteilungsvorsteher, Filialleiter) anzustellen, die über die unteren Angestellten
die Aufsichtrausüben. Eine ähnliche Erscheinung finden wir auch bei den deut-
schen Bundesstaaten.
1. Allgemeine Organisation. Während in Preußen über den Gemeinden
Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen stehen, finden wir in den übrigen
Staaten nur zwei, in den kleinen nur eine Zwischenstufe, und auch diese fehlt
in Sachsen-Koburg-Gotha, Reuß ä. L. und naturgemäß in den freien Reichs-
städten Hamburg, Lübeck und Bremen. Die Zwischenglieder sind in einzelnen
Staaten als reine Staatsbehörden organisiert (so die Regierungsbezirke in
Preußen, die Kreise in Württemberg, die Bezirke in Baden, die Verwaltungs-
bezirke in Sachsen-Weimar), im übrigen Selbstverwaltungskörper, denen in den
meisten Fällen staatliche Aufgaben übertragen worden sind. Häufig stehen an
der Spitze des betreffenden Verbandes ein oder mehrere Staatsbeamte. Ihnen
sind ein Ausschuß von Ehrenbeamten und eine zu bestimmten Zeiten einzube-
rufende Versammlung von Vertretern der Einwohner als beratendes oder be-
schließendes Organ zur Seite gestellt. Die Teilung der Aufgaben (Vermögens-
verwaltung, Regelung des Verkehrswesens usw.) gleicht in ihren Grundzügen
derjenigen der Gemeinden.
2. Einteilung der Einzelstaaten. Der Name der mittleren Verwaltungs-
bezirke ist außerordentlich verschieden, vielfach bezeichnet der gleiche Ausdruck in
verschiedenen Staaten ganz verschiedene Verbände. In Bayern werden die
8 Kreise, an deren Spitze eine Kreisregierung steht, in Distrikte mit Bezirks-
amtmännern eingeteilt. In Sachsen heißen die entsprechenden Verbände Kreis-
hauptmannschaften (5, Kreishauptmann) und Amtshauptmannschaften (Amts-
hauptmann), in Württemberg Kreise (4, Kreisregierung) und Oberämter
(Oberamtmann), in Baden Kreise (mit beschränktem Aufgabenkreise) und Be-
zirke (Bezirksamt), in Hessen Provinzen (3, Provinzialdirektor) und Kreise
(Kreisrat). Diese Aufzählung zeigt bereits zur Genüge die Verschiedenartigkeit
der Benennungen. Die übrigen Staaten haben nur ein Zwischenglied, das als
Kreis (Sachsen-Meiningen, Braunschweig, Anhalt, Waldeck), Amt (Oldenburg,
Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe), Landratsamt (Sachsen-Altenburg, Schwarz-
burg-Rudolstadt), Verwaltungsbezirk (Schwarzburg-Sondershausen), Bezirl
(Reuß j. L.) oder Domanialamt (beide Mecklenburg) bezeichnet wird.
V. Die Bundesstaaten.
1. Ihre Entstehung. Zur Zeit Karls des Großen war das Deutsche Reich
ein einheitliches Ganzes, die Untertanen unterstanden der unmittelbaren Gewalt
des Monarchen. Jedoch gelang es den Markgrafen und später auch den übrigen
mit größerem Besitz belehnten Rittern und Geistlichen infolge der Schwäche der
Herrscher, ein Stück der kaiserlichen Macht nach dem anderen an sich zu reißen,
so daß allmählich eine große Zahl von Einzelstaaten entstand, deren Herrscher