Bundesstaaten. Der Kaiser. Bundesrat. Reichskanzler, Reichsbehörden. Reichstag. 21
Lothringen. Die Bundesratsmitglieder stimmen nicht nach freiem Ermessen,
sondern gemäß dem von ihrer Regierung erhaltenen Auftrage; ohne Auftrag Reiohs vort.
dürfen sie überhaupt nicht mit abstimmen. Ihrer persönlichen Stellung nach 5
sind die Mitglieder Gesandte am Preußischen Hofe. Art. 7.
Der Bundesrat bereitet die dem Reichstag vorzulegenden Gesetze vor und
beschließt über deren Genehmigung; er erläßt die zu den Gesetzen nötigen Aus-
führungsbestimmungen, sowie Verordnungen, zu deren Erlaß er durch Gesetze
ermächtigt ist. Ferner bildet er aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse, die alle Art. s.
wichtigen Reichsangelegenheiten beraten und die Beschlüsse vorbereiten. Schließ-
lich entscheidet der Bundesrat Streitigkeiten zwischen zwei Bundesstaaten auf Art. 7é6.
Wunsch eines derselben. Gesetze über das Zollwesen, das Militär= und Ma= Art. 37, 5
rinewesen können nicht gegen die Stimme Preußens geändert werden, auch
nicht die Verfassung, wenn im Bundesrat 14 Stimmen dagegen sind (also auch Art.-8.
nicht gegen Preußen).
5. Der Reichskanzler und die Reichsbehörden. Der Vorsitz im Bundes= 4rt. 15.
rat und die Leitung seiner Geschäfte steht dem Reichskanzler zu. Er ist gleich-
zeitig oberster Beamter des Reiches und leitet als solcher in verantwortlicher Art. 17.
Stellung alle Reichsgeschäfte. Zur Wahrung der Einheit der Preußischen und
Reichsregierung ist er ferner preußischer Minister des Auswärtigen und ge-
wöhnlich auch Ministerpräsident.
Da der Reichskanzler allein nicht die ganze Fülle der Reichsgeschäfte leiten Geset= betr.
kann, sind ihm eine Reihe von Reichsämtern untergeordnet, an deren Spitze —
je ein Staatssekretär steht, dem der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers Rüüchekaus-
lers vom
die eigene Verantwortung für seine Amtshandlungen übertragen kann. Solche 17. Mär-
Reichsämter bestehen zurzeit für das Auswärtige, das Kolonialwesen,
das Innere, die Kriegsmarine, das Reichsfinanzwesen (Schatzamt),
das Reichsjustizamt mit dem Reichsgericht in Leipzig, die Reichspost und
das Reichseisenbahnwesen.
An weiteren höchsten Reichsbehörden sind zu nennen: das Reichsbank= Ban#geset:z
direktorium, das nur dem Reichskanzler unterstellt ist; das Bundesamt für !— ge “
Heimatswesen, dem die Schlichtung von Streitigkeiten über Armenwesen zusteht, unteret.
das Reichsmilitärgericht in Berlin, das Reichspatentamt und das Reichsver- v 6%
sicherungsamt.
Die Stellung der Reichsbeamten entspricht im allgemeinen derjenigen der
preußischen Beamten und ist durch das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907
geregelt.
6. Der Reichstag. Dem Landtag in Preußen entspricht der Reichstag im
Reiche. Er besteht indes nur aus einer Kammer, deren 397 Mitglieder aus
allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl hervorgehen. Die Zahl der neichs Verk.
Abgeordneten betrug im Norddeutschen Bunde 297 (auf je 100 000 Einwohnern 20.
sollte ein Abgeordneter kommen), dazu kamen 85 aus Süddentschland und 15 Gesetz vom
aus dem Reichsland. *-
Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit dem zurückgelegten Wammigeset=
25. Lebensjahr und ist im übrigen an die gleichen Bedingungen geknüpft wie w723 -
in Preußen. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch Abgabe eines Zettels 8 10.
in einem amtlichen, undurchsichtigen Umschlage. Der Reichstag kann durch den ReiebsVert.
Kaiser unter Zustimmung des Bundesrates ausgelöst werden. Spätestens 6ö0 Tage