Erläuterungen.
Das Wörterbuch behandelt im ganzen 2412 Hauptstichwörter und zwar im Buch-
staben A 2.17 Wörter, B 206, C 2, D 36, E 241, F 88, G 193, H 74, I 17, J 12,
K 69, L 68, A 89, NJN 63, 0 17, P 68, Q 1, R 116, S 151, T 54, U 110,
V 292, W 104 und 7 944 Wörter.
Die Hauptstichwörter sind im Text lateinisch gedruckt, die Unterstichwörter deutsch
mit fettem Druck. Soweit jedoch auf die Unterstichwörter verwiesen wird, sind sie nur
in der gewöhnlichen Schrift gedruckt.
Nicht aufgenommen sind diejenigen Wörter, welche nur einen Hinweis auf andere
Gesetzesstellen bezwecken, wie z. B. „finden entsprechende Anwendung“, „nach Maßgabe
der Vorschriften“, „diese Vorschriften gelten“ und ähnliche.
Aus dem Einführungsgesetz sind die Abänderungen der bereits bestehenden Gesetze
fortgelassen, weil diese kein Interesse für das Bürgerliche Geseybuch haben, da die be-
stehendden Gesetze ja in der neuen Fassung jedem vorliegen werden.
Ferner sind diejenigen Bestimmungen, die sich zu dem Verhältnis über die Landes-
gesetze äußern, unter dem Hauptstichwort „Landesgesetz“ zu suchen.
Soweit es sich um die Artikel des Einführungsgesetzes handelt, sind die Ziffern
schräg gedruckt.
Soll in dem Werke auf einen Paragraphen eines anderen Unterstichwortes desselben
Hauptstichwortes hingewiesen werden, weil in dem voranstehenden Paragraphen (2180)
das Hauptstichwort nicht vorkommt sondern in dem Paragraphen, auf welchen der voran-
stehende Paragraph (2180) verweist (1952), so lautet der Hinweis wie folgt:
2180 Testament s. Erbe 1952.
Soll auf dasselbe Unterstichwort eines anderen Hauptstichwortes verwiesen werden,
so lautet der Hinweis:
2180 Testament s. Erblasser — Testament.
An Abkürzungen kommen nur folgende vor:
G.— Gesetz.
B.G.B. Bürgerliches Gesetzbuch.
E.G.— Einführungsgesetz.
L.G. Landesgesetz.
ferner:
a. allgemein.
f.— fortgesetzt.
g. * gesetzlich.
Um Irrtümer zu vermeiden, ist bei den Hauptstichwörtern mit dem Anfangs-
buchstaben G. das Wort „Gesetz“ vollständig gedruckt.
Des Weiteren sind abgekürzt alle Hauptstichwörter als solche sowie in Verbindung
mit einem anderen Wort, z. B.: Gländiger, Pfandg., Nachlaßg., Käufer, Verk. u. s. w.