Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anordnung 
2216 
2222 
daß der Testamentsvollstrecker die 
Verwaltung des Nachlasses nach der 
Erledigung der ihm sonst zugewiesenen 
Aufgaben fortzuführen hat. 2210. 
Eine nach § 2209 getroffene A. wird 
unwirksam, wenn seit dem Erbfalle 
dreißig Jahre verstrichen sind. Der 
Erblasser kann jedoch anordnen, daß 
die Verwaltung des Nachlasses bis 
zum Tode des Erben oder des Testa- 
mentsvollstreckers oder bis zum Ein- 
tritte eines anderen Ereignisses in der 
Person des einen oder des anderen 
fortdauern soll. Die Vorschrift des 
§ 2163 Abs. 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
A., die der Erblasser für die Ver- 
waltung des Nachlasses durchletztwillige 
Verfügung getroffen hat, sind von 
dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 
Sie können jedoch auf Antrag des 
Testamentsvollstreckers oder eines 
anderen Beteiligten von dem Nachlaß-= 
gericht außer Kraft gesetzt werden, 
wenn ihre Befolgung den Nachlaß 
erheblich gefährden würde. 2220. 
Der Erblasser kann einen Testaments- 
vollstrecker auch zu dem Zwecke er- 
nennen, daß dieser bis zu dem Eintritt 
einer angeordneten Nacherbfolge vie 
Rechte des Nacherben ausübt und 
dessen Pflichten erfüllt. 
2224 s. Berechtigung — Testament. 
2263 
Eine A. des Erblassers, durch die er 
verbietet, das Testament alsbald nach 
seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig. 
2269 s. Dritte — Testament. 
1635 
1635 
1640 
Verwandtschaft. 
s. Berechtigung — Verwandtschaft. 
s. Dritie — Verwandtschaft. 
A. des Vormundschaftsgerichts, daß 
das Verzeichnis des Vermögens des 
Kindes durch eine zuständige Behörde 
oder durch einen zuständigen Beamten 
oder Notar aufgenommen werde. 
1667, 1670, 1692, 1760. 
94 
  
  
8 
1666, 
1672 
1687 
1716 
Anordnung 
1667, 1671, 1740, 1761 s. Be- 
rechtigung — Verwandtschaft. 
Bei der Bestellung und Aufhebung 
der Sicherheit für das der Ver- 
waltung des Vaters unterliegende 
Vermögen des Kindes wird die Mit- 
wirkung des Kindes durch die A. des 
Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Das Vormundschaftsgericht hat der 
Mutter einen Beistand zu bestellen, 
wenn der Vater die Bestellung 
nach Maßgabe des § 1777 (I. 
Vormundschaft) angeordnet hat. 
1688. 
Durch einstweilige Verfügung kann 
auf Antrag der Mutter angeordnet 
werden, daß der uneheliche Vater den 
für die ersten drei Monate dem Kinde 
zu gewährenden Unterhalt alsbald 
nach der Geburt an die Mutter oder 
an den Vormund zu zahlen und den 
erforderlichen Betrag angemessene 
Zeit vor der Geburt zu hinterlegen 
hat. 
Vormundschaft. 
1773—1792 A. der Vormundschaft s. d. 
1774 
1909, 1882. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Vormundschaft von Amtswegen an- 
zuordnen. 
1782 Zum Vormunde soll nicht bestellt 
1802 
werden, wer durch A. des Vaters 
oder der ehelichen Mutter des Mündels 
von der Vormundschaft ausgeschlossen 
ist. 1785. 
Der Vormund hat das Vermögen, 
das bei der A. der Vormundschaft 
vorhanden ist oder später dem Mündel 
zufällt, zu verzeichnen und das Ver- 
zeichnis, nachdem er es mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit versehen hat, dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen. Ist 
ein Gegenvormund vorhanden, so hat 
ihn der Vormund bei der Aufnahme 
des Verzeichnisses zuzuziehen; das
	        
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