Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erzeugung 
8 
1923 Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht 
2070 
Erbfolge. 
lebte, aber bereits erzeugt war, gilt 
als vor dem Erbfall geboren. 
Testament. 
Hat der Erblasser die Abkömmlinge 
eines Dritten ohne nähere Bestimmung 
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß diejenigen Abkömmlinge nicht be- 
dacht sind, welche zur Zeit des Erb- 
dingung oder der Termin erst nach 
2101, 
2108 
2162 
falls oder, wenn die Zuwendung 
unter einer aufschiebenden Bedingung 
oder unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins gemacht ist und die Be- 
dem Erbfall eintritt, zur Zeit des 
Eintritts der Bedingung oder des 
Termins noch nicht erzeugt sind. 
2105, 2106 f. Erblasser — Testa- 
ment. 
s. Erbfolge 1923. 
Ist der Bedachte zur Zeit des Erb-1610 s. Beruf — Verwandtschaft. 
falls noch nicht erzeugt, so wird das 
Vermächtnis mit dem Ablaufe von 
dreißig Jahren nach dem Erbfall un- 
wirksam, wenn nicht vorher der Be- 
2178 
1732 
1913 
dachte erzeugt ist. 2163. 
Ist der Bedachte zur Zeit des Erb- 
falls noch nicht erzeugt, so erfolgt der 
Anfall des Vermächtnisses mit der 
Geburt. 2179. 
Verwandtschaft. 
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu- 
lässig, wenn zur Zeit der E. des 
Kindes die Ehe zwischen den Eltern 
nach § 1310 Abs. 1 wegen Verwandt- 
schaftoder Schwägerschafk verboten war. 
Vormundschaft. 
Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei 
einer Angelegenheit der Beteiligte ist, 
so kann dem Beteiligten für diese An- 
gelegenheit, soweit eine Fürsorge er- 
forderlich ist, ein Pfleger bestellt 
werden. Insbesondere kann einem 
Nacherben, der noch nicht erzeugt ist 
1045 
  
8 
622 
8 
1580 
Art. 
7372, 
735. 
8 
196 
1617 
1631, 
’½½ 
1708 f. 
1800 f. 
1801 f. 
1838 f. 
1850 
Art. 
775, 
8 
1666 
1838 
8 
1631 
Erziehungsrecht 
oder dessen Persönlichkeit erst durch 
ein künftiges Ereignis bestimmt wird, 
für die Zeit bis zum Eintritte der 
Nacherbfolge ein Pfleger bestellt 
werden. 
Erzieher. 
Dienstvertrag s. Dienstverhält- 
nis — Dienstvertrag. 
Erzichung. 
Ehescheidung s. 
1610. 
Einführungsgesetz. 
7% f. E.G. — C. G. 
50x s. Verwandtschaft § 1666, Vor- 
mundschaft § 1838. 
Verwandtschaft 
Verjährung s. Frist — Ver- 
jährung. 
Verwandtschaft. 
s. Eltern — Verwandtschaft. 
1666 s. Berechtigung — Verwandt- 
schaft. 
Eltern — Verwandtschaft. 
Berus — Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
Verwandtschaft 1631. 
Bekenntnis — Vormundschaft. 
Berechtigung — Vormundschaft. 
s. Ergehen — Vormundschaft. 
Erzichungsanstalt. 
Einführungsgesetz. 
76 f. F.G. — E.’G. 
Verwandtschaft s. Berechtigung 
— Verwandtschaft. 
Vormundschaft s. Berechtigung 
Vormundschaft. 
Erziehungsrecht. 
Verwandtschaft s. Berechtigung 
— Verwandischaft.
	        
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