Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

2244 
1318 
2276 
2237 
Art. 
761 
A. 
Abänderung s(. auch Anderung. 
2 Kauf 481 s. Bestimmung — Kauf. 
Aberkennung. 
Ethe, Erbvertrag, Testament. 
Wer der bürgerlichen Ehrenrechte für 
verlustig erklärt ist, kann während 
der Zeit, für welche die A. der- 
selben erfolgt ist, nicht Dolmetscher 
2249, 2232 oder Zeuge bei Schließung 
einer Ehe, eines Erbvertrages 2290, 
2237, 2244 und Errichtung eines 
Testamentes 2232, 
2250 sein. 
Einführungsgesetz. 
Durch die Vorschriften der §8 2234 
bis 2245, 2276 des B.G.B und des 
Art. 749 dieses G. werden die all- 
gemeinen Vorschriften der L.G. über 
die Errichtung gerichtlicher oder nota- 
rieller Urkunden nicht berührt. Ein 
Verstoß gegen eine solche Vorschrift 
ist, unbeschadet der Vorschriften über 
die Folgen des Mangels der sach- 
lichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf 
die Gültigkeit der Verfügung von 
Todeswegen. 
Willenserklärung. 
Schriftliche A. ist zu einer öffentlich 
zu beglaubigenden Willenserklärung 
erforderlich. 
2244, 2249, 
  
8 
618, 
1351 
1580 
Art. 
96 
Absindung. 
619 Dienstvertrag s. Handlung 843. 
Ehe s. Ehescheidung 1580. 
Ehescheidung. 
Der geschiedene Ehegatte kann seitens 
des allein für schuldig erklärten Ehe- 
gatten statt der Gewährung einer Geld- 
rente eine A. in Kapital verlangen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Einführungsgesetz. 
s. Dienstvertrag 8 618. 
75, 750°. 757 s. Ehe 8§ 1351. 
8 
1501, 
1503 
843 
440 
523 
2182 
330 
1608, 
1712 
Güterrecht. 
1518 s. Berechtigung — Güter- 
recht. · 
Ist bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 
einem Abkömmlinge, der auf seinen 
Anteil verzichtet hat, eine A. aus 
dem Gesamtgut gewährt worden, 
so fällt sie den Abkömmlingen zur 
Last, denen der Verzicht zu statten 
kommt. 1518. 
Handlung. 
Der durch unerlaubte Handlung Ver- 
letzte kann statt der Rente eine A. 
in Kapital verlangen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. 844, 845. 
Kauf s. Dritte — Kauf. 
Schenkung s. Kauf 440. 
Testament s. Kauf 440. 
Vertrag s. Dritle — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
1609 s. Ehe 1351. 
Der Unterhaltsanspruch des unehe- 
B.G.B.—Bürgerliches Gesetzbuch. G.—Gesetz. E.G.—Einführungsgesetz. L.G.— Landesgesetz 
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