Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch 
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288 
200 
292 
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652 
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A. auf Herausgabe des als Ersatz 
Empfangenen; 
A. auf Abtretung eines Ersatzanspruchs. 
A. auf Erfüllung. 
A. auf mehr als 4% Zinsen. 291. 
A. auf Zinsen für einen zu ersetzenden 
Betrag. 
A. auf Herausgabe oder Vergütung 
von Nutzungen; 
A. auf Ersatz von Verwendungen. 
A. auf Ersatz von Mehraufwendungen. 
Mäklervertrag. 
A. auf Mäklerlohn 653—656. 
A. auf Ersatz der Aufwendungen des 
Mäklers. 
Miete. 
; A. auf Ersatz der zur Beseitigung 
eines Mangels erforderlichen Auf- 
wendungen. 539, 541. 
543, 555 s. Vertrag 347, Kauf 469, 470. 
556 A. des Mieters eines Grundstücks gegen 
den Vermieter; 
A. auf Rückgabe der vermieteten Sache 
558. 
A. auf den Mietzins als Entschädigung. 
558 A. wegen Veränderungen der ver- 
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1035 
mieteten Sache; 
A. wegen Verschlechterungen einer 
Sache; 
A. auf Ersatz von Verwendungen; 
A. auf Gestattung der Wegnahme 
einer Einrichtung. 
A. auf Herausgabe der Sachen des 
Mieters oder, wenn der Mieter aus- 
gezogen ist, auf Überlassungdes Besitzes. 
Namen. 
A. auf Beseitigung der Beeinträchtigung 
des Gebrauchs eines Namens. 
Nießbrauch. 
s. Eigentum 931. 
A. darauf, daß das Verzeichnis eines 
Inbegriffs von Sachen durch die zu- 
ständige Behörde oder durch einen zu- 
ständigen Beamten oder Notar auf- 
genommen wird; 
A. auf öffentliche Beglaubigung der 
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1039 
1046 
1051 
1052 
1057 
1060 
1065 
1066 
1067 
1077 
1082 
Anspruch 
Unterzeichnung des Verzeichnisses eines 
Inbegriffs von Sachen. 
A. auf Feststellung 
1. des Maßes der Nutzung, 
2. der Art der wirtschaftlichen Be- 
handlung; 
A. auf Anderung des Wirtschafts- 
planes. 
Sowohl der Eigentümer als der Nieß- 
braucher kann verlangen, daß der zu 
ersetzende Betrag zur Wiederherstellung 
der Sache insoweit verwendet wird, 
als es einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft entspricht. 
A. darauf, daß die Versicherungs- 
summe zur Wiederherstellung der Sache 
oder zur Beschaffung eines Ersatzes 
insoweit verwendet wird, als es einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht; 
A. auf Sicherheitsleistung 1052, 1067. 
1075, 1084. 
A. auf Übertragung der Ausübung 
des Nießbrauchs auf einen Verwalter. 
1054, 1070. 
A. auf Ersatz wegen Veränderungen 
oder Verschlechterungen der Sache; 
A. auf Ersatz von Verwendungen; 
A. auf Gestattung der Wegnahme 
einer Einrichtung; 
s. Miete 558; 
s. Grunddienstbarkeit 1024; 
Wird das Recht des Nießbrauchers 
beeinträchtigt, so finden auf die A. 
des Nießbrauchers die für die A. aus 
dem Eigentum geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
A. auf Nießbrauch; 
A. auf Aufhebung der Gemeinschaft; 
A. auf Ersatz des Wertes einer Sache. 
1075, 1084, 1086, 1089. 
A. auf Zahlung an oder Hinterlegung 
für Gläubiger und Nießbraucher ge- 
meinschaftlich. 1068, 1076. 
A. auf Herausgabe eines dem Nieß- 
brauch unterliegenden Inhaber= oder 
Ordre-Papieres. 1068.
	        
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