Anspruch
8
281
283
288
200
292
304
652
654
A. auf Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen;
A. auf Abtretung eines Ersatzanspruchs.
A. auf Erfüllung.
A. auf mehr als 4% Zinsen. 291.
A. auf Zinsen für einen zu ersetzenden
Betrag.
A. auf Herausgabe oder Vergütung
von Nutzungen;
A. auf Ersatz von Verwendungen.
A. auf Ersatz von Mehraufwendungen.
Mäklervertrag.
A. auf Mäklerlohn 653—656.
A. auf Ersatz der Aufwendungen des
Mäklers.
Miete.
; A. auf Ersatz der zur Beseitigung
eines Mangels erforderlichen Auf-
wendungen. 539, 541.
543, 555 s. Vertrag 347, Kauf 469, 470.
556 A. des Mieters eines Grundstücks gegen
den Vermieter;
A. auf Rückgabe der vermieteten Sache
558.
A. auf den Mietzins als Entschädigung.
558 A. wegen Veränderungen der ver-
561
12
1032
1035
mieteten Sache;
A. wegen Verschlechterungen einer
Sache;
A. auf Ersatz von Verwendungen;
A. auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung.
A. auf Herausgabe der Sachen des
Mieters oder, wenn der Mieter aus-
gezogen ist, auf Überlassungdes Besitzes.
Namen.
A. auf Beseitigung der Beeinträchtigung
des Gebrauchs eines Namens.
Nießbrauch.
s. Eigentum 931.
A. darauf, daß das Verzeichnis eines
Inbegriffs von Sachen durch die zu-
ständige Behörde oder durch einen zu-
ständigen Beamten oder Notar auf-
genommen wird;
A. auf öffentliche Beglaubigung der
112
8
1038
1039
1046
1051
1052
1057
1060
1065
1066
1067
1077
1082
Anspruch
Unterzeichnung des Verzeichnisses eines
Inbegriffs von Sachen.
A. auf Feststellung
1. des Maßes der Nutzung,
2. der Art der wirtschaftlichen Be-
handlung;
A. auf Anderung des Wirtschafts-
planes.
Sowohl der Eigentümer als der Nieß-
braucher kann verlangen, daß der zu
ersetzende Betrag zur Wiederherstellung
der Sache insoweit verwendet wird,
als es einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft entspricht.
A. darauf, daß die Versicherungs-
summe zur Wiederherstellung der Sache
oder zur Beschaffung eines Ersatzes
insoweit verwendet wird, als es einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht;
A. auf Sicherheitsleistung 1052, 1067.
1075, 1084.
A. auf Übertragung der Ausübung
des Nießbrauchs auf einen Verwalter.
1054, 1070.
A. auf Ersatz wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der Sache;
A. auf Ersatz von Verwendungen;
A. auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung;
s. Miete 558;
s. Grunddienstbarkeit 1024;
Wird das Recht des Nießbrauchers
beeinträchtigt, so finden auf die A.
des Nießbrauchers die für die A. aus
dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
A. auf Nießbrauch;
A. auf Aufhebung der Gemeinschaft;
A. auf Ersatz des Wertes einer Sache.
1075, 1084, 1086, 1089.
A. auf Zahlung an oder Hinterlegung
für Gläubiger und Nießbraucher ge-
meinschaftlich. 1068, 1076.
A. auf Herausgabe eines dem Nieß-
brauch unterliegenden Inhaber= oder
Ordre-Papieres. 1068.