Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anspruch 
2338 
1109 
1112 
1201 
schenkten die Herausgabe des Ge- 
schenkes zum Zwecke der Befriedigung 
wegen des fehlenden Betrags nach 
den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
fordern. 
A. auf den jährlichen Reinertrag des 
Pflichtteils s. Erbvertrag 2289. 
Reallast. 
s. Schuldverhältnis 132. 
s. Vorkaufsrecht 1104. 
Rentenschuld. 
A. auf Ablösung einer Rentenschuld. 
A-. auf Zahlung der Ablösungs- 
summe aus dem Grundstück. 
Sachen. 
102 A. auf Ersatz der auf Gewinnung 
70.1 
J#) 
810 
516 
519 
von Früchten verwendeten Kosten. 
s. Miete 561. 
A. gegen den Besitzer einer Sache in 
Ansehung dieser Sache. 811. 
A. auf Vorlegung einer Sache. 811. 
A. auf Einsicht in eine im fremden 
Besitz befindliche Urkunde. 811. 
Schenkung. 
A. auf Herausgabe des Zugewendeten 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung. 528, 529, 527, 531. 
Beim Zusammentreffen von A. mehrerer 
Beschenkter geht der früher entstandene 
A. vor. 
s. Kauf 440. 
A. auf Lieferung einer fehlerfreien 
Sache an Stelle einer fehlerhaften. 
A. auf Vollziehung der Auflage. 527. 
; A. auf Ersatz der durch die Voll- 
ziehung einer Auflage verursachten 
Aufwendungen. 
s. Verwandtschaft 1613, 1615. 
Schuldverhältnis. 
A. auf Rückgabe des Schuldscheins. 
A. auf ein öffentlich beglaubigtes 
Anerkenntnis, daß die Schuld er- 
2116 
loschen sei. 
114 
  
8 
380 
419 
793 
798 
799 
801 
8023. 
804 
805 
236 
86 
2082,. 
2115 
Anspruch 
A. auf eine Erklärung über die Em- 
pfangsberechtigung des Gläubigers. 
Übernimmt jemand durch Vertrag das 
Vermögen eines anderen, so können 
dessen Gläubiger, unbeschadet der 
Fortdauer der Haftung des bisherigen 
Schuldners, von dem Abschlusse des 
Vertrages an ihre zu dieser Zeit be- 
stehenden A. auch gegen den Über- 
nehmer geltend machen. 
Die Haftung des Übernehmers be- 
schränkt sich auf den Bestand des 
übernommenen Vermögens und die 
ihm aus dem Vertrage zustehen- 
den A. 
A. eines Gesamtgläubigers auf Aus- 
gleichung. 
2 Al. auf Hinterlegung für alle Gläubiger. 
Schuldverschreibung. 
A.- des Inhabers der Schuldverschreibung 
auf Leistung. 804, 807. 
A. auf Erteilung einer neuen Schuld- 
verschreibung. 800. 
A. auf die zur Kraftloserklärung 
einer Schuldverschreibung erforder- 
lichen Zeugnisse und Auskunft. 
A. aus der Schuldverschreibung auf 
den Inhaber. 
808 s. Verjährung 207. 
A. aus den für eine Schuldverschreibung 
ausgegebenen Zins-, Renten= und 
Gewinnanteilscheinen. 
A. auf Aushändigung der neuen 
Zins= oder Rentenscheine. 
Sicherheitsleistung. 
A. auf Aushändigung hinterlegter 
Wertpapiere. 
Stiftung 88 s. Verein 27, 50, 
53. 
Testament. 
2083 s. Verjährung 207. 
A. eines Nachlaßgläubigers, der im 
Falle des Eintritts der Nacherbfolge 
dem Nacherben gegenüber wirksam ist. 
2112. 
A. auf Herausgabe der zur Erbschaft
	        
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