Anspruch
2338
1109
1112
1201
schenkten die Herausgabe des Ge-
schenkes zum Zwecke der Befriedigung
wegen des fehlenden Betrags nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.
A. auf den jährlichen Reinertrag des
Pflichtteils s. Erbvertrag 2289.
Reallast.
s. Schuldverhältnis 132.
s. Vorkaufsrecht 1104.
Rentenschuld.
A. auf Ablösung einer Rentenschuld.
A-. auf Zahlung der Ablösungs-
summe aus dem Grundstück.
Sachen.
102 A. auf Ersatz der auf Gewinnung
70.1
J#)
810
516
519
von Früchten verwendeten Kosten.
s. Miete 561.
A. gegen den Besitzer einer Sache in
Ansehung dieser Sache. 811.
A. auf Vorlegung einer Sache. 811.
A. auf Einsicht in eine im fremden
Besitz befindliche Urkunde. 811.
Schenkung.
A. auf Herausgabe des Zugewendeten
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung. 528, 529, 527, 531.
Beim Zusammentreffen von A. mehrerer
Beschenkter geht der früher entstandene
A. vor.
s. Kauf 440.
A. auf Lieferung einer fehlerfreien
Sache an Stelle einer fehlerhaften.
A. auf Vollziehung der Auflage. 527.
; A. auf Ersatz der durch die Voll-
ziehung einer Auflage verursachten
Aufwendungen.
s. Verwandtschaft 1613, 1615.
Schuldverhältnis.
A. auf Rückgabe des Schuldscheins.
A. auf ein öffentlich beglaubigtes
Anerkenntnis, daß die Schuld er-
2116
loschen sei.
114
8
380
419
793
798
799
801
8023.
804
805
236
86
2082,.
2115
Anspruch
A. auf eine Erklärung über die Em-
pfangsberechtigung des Gläubigers.
Übernimmt jemand durch Vertrag das
Vermögen eines anderen, so können
dessen Gläubiger, unbeschadet der
Fortdauer der Haftung des bisherigen
Schuldners, von dem Abschlusse des
Vertrages an ihre zu dieser Zeit be-
stehenden A. auch gegen den Über-
nehmer geltend machen.
Die Haftung des Übernehmers be-
schränkt sich auf den Bestand des
übernommenen Vermögens und die
ihm aus dem Vertrage zustehen-
den A.
A. eines Gesamtgläubigers auf Aus-
gleichung.
2 Al. auf Hinterlegung für alle Gläubiger.
Schuldverschreibung.
A.- des Inhabers der Schuldverschreibung
auf Leistung. 804, 807.
A. auf Erteilung einer neuen Schuld-
verschreibung. 800.
A. auf die zur Kraftloserklärung
einer Schuldverschreibung erforder-
lichen Zeugnisse und Auskunft.
A. aus der Schuldverschreibung auf
den Inhaber.
808 s. Verjährung 207.
A. aus den für eine Schuldverschreibung
ausgegebenen Zins-, Renten= und
Gewinnanteilscheinen.
A. auf Aushändigung der neuen
Zins= oder Rentenscheine.
Sicherheitsleistung.
A. auf Aushändigung hinterlegter
Wertpapiere.
Stiftung 88 s. Verein 27, 50,
53.
Testament.
2083 s. Verjährung 207.
A. eines Nachlaßgläubigers, der im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge
dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
2112.
A. auf Herausgabe der zur Erbschaft