Anspruch
197
198
A. für Gewährung von Beköstigung
201.
A. für den Gästen zur Be-
friedigung ihrer Bedürfnisse ge-
währte Leistungen. 201.
A. aus dem Vertrieb von Loosen 201.
A. auf Mietzins 197, 201.
A. aus einem Gewerbebetriebe 201.
A. auf Gehalt 201.
A. auf Lohn 201.
A. auf Dienstbezüge 201.
A. für Vorschüsse 201.
A. auf an Stelle oder als Teil des
Lohnes vereinbarte Leistungen. 201.
A. auf Lehrgeld 201.
I. auf die im Lehrvertrage vereinbarten
Leistungen 201.
A. für Gewährung von Unterricht 201.
A. für Gewährung von Verpflegung
201.
A. für Gewährung von Heilung 201.
2
4
A. der öffentlichen und Privatlehrer
auf Honorar 201.
A. aus Dienstleistungen 201.
auf Gebühren 201.
A.
A. auf Rückstände von Zinsen 223,
201.
A. auf Rückstände von Pachtzinsen 201.
A. auf Rückstände von Mietzinsen 201.
A. auf Rückstände von Renten 201.
A. auf Rückstände von Auszugs-
leistungen 201.
A. auf Rückstände von Besoldungen
201.
A. auf Rückstände von Wartegeldern
201.
A. auf Rückstände von Ruhegehalten
201.
A. auf Rückstände von Unterhalts-
beiträgen 201.
A. auf regelmäßig wiederkehrende
Leistungen 201, 223.
Mit Entstehung des A. beginnt die
Verjährung 200, 201.
Geht der A. auf ein Unterlassen,
116
8
204
207.
208
209
218
221
222
223
224
1300
1301
321
323
Anspruch
so beginnt mit der Zuwiderhandlung
die Verjährung. 201.
A. zwischen Ehegatten.
A. zwischen Eltern und Kindern.
A. zwischen Vormund und Mündel.
A. der zu einem Nachlaß gehört.
210, 212, 215.
A. der sich gegen einen Nachlaß richtet.
210, 212, 215.
Anerkennung eines A.
Befriedigung des A. 215, 220.
Feststellung des A. 215, 220.
Verjährung eines rechtskräftig fest-
gestellten A. 219, 220.
A. aus einem vollstreckbaren Vergleich
220.
A. aus einer vollstreckbaren Urkunde
220.
A., der durch die im Konkurs er-
folgte Feststellung vollstreckbar ge-
worden ist. 220.
Sache, in deren Ansehung ein ding-
licher A. besteht.
Rückforderung des zur Befriedigung
eines verjährten A. Geleisteten.
A. für den eine Hypothek besteht.
A. für den ein Pfandrecht besteht.
Sicherung eines A. durch Uebertragung
eines Rechts.
A. auf die von dem Hauptanspruch
abhängigen Nebenleistungen.
Verlöbnis.
A. auf eine billige Entschädigung in
Geld wegen eines Schadens der nicht
Vermögensschaden ist. 1302.
A. auf Herausgabe dessen, was ein
Verlobter dem anderen geschenkt oder
zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben
hat, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. 1302.
Vertrag.
A. auf Gegenleistung. 323—325.
A. auf Herausgabe des für den ge-
schuldeten Gegenstand erlangten Er-
satzes. 325