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Art. gewährt haben, sowie von den- 8
jenigen verlangen können, welche 89
nach den Vorschriften des B. G. B.
unterhaltspflichtig waren;
772 6. nach welchen die dem Staate oder
7777.
727 8.
7. 9.
777 Die L.G. können vorschreiben, daß
die hinterlegten Gelder und Wert-
einer öffentlichen A. infolge der
Ordnung der gutsherrlich-bäuer-
lichen Verhältnisse oder der Ab-
lösung von Dienstbarkeiten, Real-
lasten oder der Oberlehnsherrlichkeit
zustehenden Ablösungsrenten und
sonstigen Reallasten zu ihrer Be-
gründung und zur Wirksamkeit
gegenüber dem öffentlichen Glauben
des Grundbuchs nicht der Ein-
tragung bedürfen;
welche einer Geldrente, Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld,
die dem Staate, oder einer öffent-
lichen A. wegen eines zur Ver-
besserung des belasteten Grund-
stücks gewährten Darlehens zu-
steht, den Vorrang vor anderen
Belastungeu des Grundstücks ein-
räumen;
nach welchen im Falle der Teilung
eines für den Staat oder eine
öffentliche A. mit einer Reallast
belasteten Grundstücks nur ein Tei-
des Grundstücks mit der Reallast
belastet bleibt und dafür zu Gunsten
des jeweiligen Eigentümers dieses
Teiles die übrigen Teile mit gleich-
artigen Reallasten belastet werden;
nach welchen im Falle des § 1936
des B.G. B. an Stelle des Fiskus
eine Körperschaft, Stiftung oder
A. des öffentlichen Rechtes gesetz-
licher Erbe ist.
papiere in das Eigentum des Fiskus
oder der als Hinterlegungsstelle be-
stimmten A. übergehen.
67 s. Jur. Pers. d. öff. Rechts § 89;
Verein § 45.
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233
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Anstalt
Jur. Pers. d. öff. Rechts.
Die Vorschrift des 8 31 findet auf
A. des öffentlichen Rechts entsprechende
Anwendung.
Das Gleiche gilt, soweit bei A.
des öffentlichen Rechts der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des
§ 42 Abs. 2.
Kauf.
447 Versendet der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers die verkaufte Sache nach
einem anderen Orte als dem Er-
füllungsorte, so geht die Gefahr auf
den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Sache dem Spediteur, dem Fracht-
führer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person
oder A. ausgeliefert hat. 451.
Leistung.
Als entgangen gilt der Gewinn,
welcher nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den
getroffenen A. und Vorkehrungen,
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte.
Sicherheitsleistung.
Mit der Hinterlegung erwirbt der
Berechtigte, wenn das Geld oder die
Wertpapiere nachlandesgesetzlicher Vor-
schrift in das Eigentum des Fiskus
oder der als Hinterlegungsstelle be-
stimmten A. übergehen, ein Pfandrecht
an der Forderung auf Rückerstattung.
Verein.
Ist der Zweck des Vereins nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederver-
versammlung auch ohne eine solche
Vorschrift das Vermögen einer öffent-
lichen Stiftung oder A. zuweisen.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche der öffentlichen A., welche
dem Unterrichte, der Erziehung, Ver-
pflegung oder Heilung dienen, sowie