Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anstalt — 119 — 
Art. gewährt haben, sowie von den- 8 
jenigen verlangen können, welche 89 
nach den Vorschriften des B. G. B. 
unterhaltspflichtig waren; 
772 6. nach welchen die dem Staate oder 
7777. 
727 8. 
7. 9. 
777 Die L.G. können vorschreiben, daß 
die hinterlegten Gelder und Wert- 
einer öffentlichen A. infolge der 
Ordnung der gutsherrlich-bäuer- 
lichen Verhältnisse oder der Ab- 
lösung von Dienstbarkeiten, Real- 
lasten oder der Oberlehnsherrlichkeit 
zustehenden Ablösungsrenten und 
sonstigen Reallasten zu ihrer Be- 
gründung und zur Wirksamkeit 
gegenüber dem öffentlichen Glauben 
des Grundbuchs nicht der Ein- 
tragung bedürfen; 
welche einer Geldrente, Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld, 
die dem Staate, oder einer öffent- 
lichen A. wegen eines zur Ver- 
besserung des belasteten Grund- 
stücks gewährten Darlehens zu- 
steht, den Vorrang vor anderen 
Belastungeu des Grundstücks ein- 
räumen; 
nach welchen im Falle der Teilung 
eines für den Staat oder eine 
öffentliche A. mit einer Reallast 
belasteten Grundstücks nur ein Tei- 
des Grundstücks mit der Reallast 
belastet bleibt und dafür zu Gunsten 
des jeweiligen Eigentümers dieses 
Teiles die übrigen Teile mit gleich- 
artigen Reallasten belastet werden; 
nach welchen im Falle des § 1936 
des B.G. B. an Stelle des Fiskus 
eine Körperschaft, Stiftung oder 
A. des öffentlichen Rechtes gesetz- 
licher Erbe ist. 
papiere in das Eigentum des Fiskus 
oder der als Hinterlegungsstelle be- 
stimmten A. übergehen. 
67 s. Jur. Pers. d. öff. Rechts § 89; 
Verein § 45. 
  
––—.. 2 
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233 
196 
  
Anstalt 
Jur. Pers. d. öff. Rechts. 
Die Vorschrift des 8 31 findet auf 
A. des öffentlichen Rechts entsprechende 
Anwendung. 
Das Gleiche gilt, soweit bei A. 
des öffentlichen Rechts der Konkurs 
zulässig ist, von der Vorschrift des 
§ 42 Abs. 2. 
Kauf. 
447 Versendet der Verkäufer auf Verlangen 
des Käufers die verkaufte Sache nach 
einem anderen Orte als dem Er- 
füllungsorte, so geht die Gefahr auf 
den Käufer über, sobald der Verkäufer 
die Sache dem Spediteur, dem Fracht- 
führer oder der sonst zur Ausführung 
der Versendung bestimmten Person 
oder A. ausgeliefert hat. 451. 
Leistung. 
Als entgangen gilt der Gewinn, 
welcher nach dem gewöhnlichen Lauf 
der Dinge oder nach den besonderen 
Umständen, insbesondere nach den 
getroffenen A. und Vorkehrungen, 
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden 
konnte. 
Sicherheitsleistung. 
Mit der Hinterlegung erwirbt der 
Berechtigte, wenn das Geld oder die 
Wertpapiere nachlandesgesetzlicher Vor- 
schrift in das Eigentum des Fiskus 
oder der als Hinterlegungsstelle be- 
stimmten A. übergehen, ein Pfandrecht 
an der Forderung auf Rückerstattung. 
Verein. 
Ist der Zweck des Vereins nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet, so kann die Mitgliederver- 
versammlung auch ohne eine solche 
Vorschrift das Vermögen einer öffent- 
lichen Stiftung oder A. zuweisen. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche der öffentlichen A., welche 
dem Unterrichte, der Erziehung, Ver- 
pflegung oder Heilung dienen, sowie
	        
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