Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anstalt 
644 
120 
814 
1446 
118“ 
1519 
der Inhaber von Privatanstalten 
solcher Art für Gewährung von 
Unterricht, Verpflegung oder Heilung 
und für die damit zusammenhängenden 
Aufwendungen. 201. 
Werkvertrag 646, 651 s. Kauf 447. 
Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung, welche durch 
die zur ÜUbermittelung verwendete 
Person oder A. unrichtig übermittelt 
worden ist, kann unter der gleichen 
Voraussicht angefochten werden wie 
nach 8 119 eine irrtümlich abgegebene 
Willenserklärung 121, 122. 
Anstand. 
Bereicherung. 
Das zum Zwecke der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht 
zurückgefordert werden, wenn die 
Leistung einer sittlichen Pflicht oder 
einer auf den A. zu nehmenden 
Rücksicht entsprach. 
Güterrecht. 
Der Mann bedarf der Einwilligung 
der Frau nicht zu Schenkungen aus 
dem Gesamtgute der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft, wenn durch dieselbe einer 
auf den A. zu nehmenden Rück- 
sicht entsprochen wird 1448, 1468, 
1487, 1495, 1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der fortge- 
setzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften 
der 88 1442—1449, 1455—1457, 
1466, 1495. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3, 
§§ 1442— 1453, 1455—1457 An- 
wendung. 
120 
8 
2330 
  
534 
2113 
2205 
1641 
1804 
830 
660 
774 
  
Anteil 
Pflichtteil. 
Die Vorschriften der §8 2325 bis 
2329 finden keine Anwendung auf 
Schenkungen, durch die einer sitt- 
lichen Pflicht oder einer auf den A. 
zu nehmenden Rücksicht entsprochen 
wird. 
Schenkung. 
Schenkungen, durch die einer sittlichen 
Pflicht oder einer auf den A. zu 
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, 
unterliegen nicht der Rückforderung 
und dem Widerrufe. 
Testament. 
Schenkungen des Vorerben sind wirk- 
sam, wenn durch dieselben einer auf 
den A. zu nehmenden Rücksicht ent- 
sprochen wird. 2112, 2114, 2138. 
Nur aus solchen unentgeltlichen Ver- 
fügungen ist der Testaments-Voll- 
strecker berechtigt, durch die einer auf 
den A. zu nehmenden Rücksicht ent- 
sprochen wird. 2207, 2208. 
Verwandtschaft. 
Der Vater kann nicht in Vertretung 
des Kindes Schenkungen machen. Aus- 
genommen sind Schenkungen, durch 
die einer sittlichen Pflicht oder einer 
auf den A. zu nehmenden Rücksicht 
entsprochen wird. 
Vormundschaft. 
Der Vormund kann nicht in Ver- 
tretung des Mündels Schenkungen 
machen. Ausgenommen sind Schen- 
kungen, durch die einer sittlichen Pflicht 
oder einer auf den A. zu nehmenden 
Räcksicht entsprochen wird. 
Anstifter. 
Handlung. 
A. stehen Mitthätern gleich. 
Anteil. 
Auslobung s. Auslobung — Aus- 
lobung. 
Bürgschaft 776, s. Schuldverhältnis 
426.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.