Anstalt
644
120
814
1446
118“
1519
der Inhaber von Privatanstalten
solcher Art für Gewährung von
Unterricht, Verpflegung oder Heilung
und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen. 201.
Werkvertrag 646, 651 s. Kauf 447.
Willenserklärung.
Eine Willenserklärung, welche durch
die zur ÜUbermittelung verwendete
Person oder A. unrichtig übermittelt
worden ist, kann unter der gleichen
Voraussicht angefochten werden wie
nach 8 119 eine irrtümlich abgegebene
Willenserklärung 121, 122.
Anstand.
Bereicherung.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn die
Leistung einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den A. zu nehmenden
Rücksicht entsprach.
Güterrecht.
Der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau nicht zu Schenkungen aus
dem Gesamtgute der allgemeinen Güter-
gemeinschaft, wenn durch dieselbe einer
auf den A. zu nehmenden Rück-
sicht entsprochen wird 1448, 1468,
1487, 1495, 1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der fortge-
setzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften
der 88 1442—1449, 1455—1457,
1466, 1495.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3,
§§ 1442— 1453, 1455—1457 An-
wendung.
120
8
2330
534
2113
2205
1641
1804
830
660
774
Anteil
Pflichtteil.
Die Vorschriften der §8 2325 bis
2329 finden keine Anwendung auf
Schenkungen, durch die einer sitt-
lichen Pflicht oder einer auf den A.
zu nehmenden Rücksicht entsprochen
wird.
Schenkung.
Schenkungen, durch die einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den A. zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
unterliegen nicht der Rückforderung
und dem Widerrufe.
Testament.
Schenkungen des Vorerben sind wirk-
sam, wenn durch dieselben einer auf
den A. zu nehmenden Rücksicht ent-
sprochen wird. 2112, 2114, 2138.
Nur aus solchen unentgeltlichen Ver-
fügungen ist der Testaments-Voll-
strecker berechtigt, durch die einer auf
den A. zu nehmenden Rücksicht ent-
sprochen wird. 2207, 2208.
Verwandtschaft.
Der Vater kann nicht in Vertretung
des Kindes Schenkungen machen. Aus-
genommen sind Schenkungen, durch
die einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den A. zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird.
Vormundschaft.
Der Vormund kann nicht in Ver-
tretung des Mündels Schenkungen
machen. Ausgenommen sind Schen-
kungen, durch die einer sittlichen Pflicht
oder einer auf den A. zu nehmenden
Räcksicht entsprochen wird.
Anstifter.
Handlung.
A. stehen Mitthätern gleich.
Anteil.
Auslobung s. Auslobung — Aus-
lobung.
Bürgschaft 776, s. Schuldverhältnis
426.