Abgabe
—
§ zu einem zur Verwaltung des ein-
1401
1447
1481,
1187
1491
1192
1519
1525
1116,
gebrachten Gutes erforderlichen Rechts-
geschäft bei gesetzlichem Güterrecht.
1525.
A. der Erklärung der Zustimmung
zu den von der Frau bei gesetzlichem
Güterrecht über eingebrachtes Gut
getroffenen Verfügungen. 1404, 1525.
A. der Erklärung der Zustimmung
zu einem Rechtsgeschäft, das zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des
Gesamtguts der allgemeinen Güter-
gemeinschafterforderlichist. 1487,1519.
1518 s. Erbe 1945.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
§§ 1442—1449, 1455—1457,, 1466.
1518.
A. der Erklärung:
1. des Verzichts auf den Anteil an
dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft. 1518.
2. der Aufhebung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des 8 1438 Abs. 2, 3
und der 8§ 1442—14153, 1155 bis
1457 Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der 88 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Hypothek.
115.1, 1180, 1187 s. Grundstück 873.
1132, 1168, 1172, 1176 1180 s. Grund-
1138,
stück 875.
1140, 1155, 1157 — 1160,
l. Grundstück 892.
1185
5
D
112
#
1,
436
1260,
1261,
523
388
86
2078
2151
2180
2182
2198
Abgabe
1185 s. Willenserklärung 132.
Kauf.
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet
nicht für die Freiheit eines Grund-
stücks von öffentlichen A. und von
anderen öffentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht
geeignet sind. 440, 443, 445.
Pfandrecht.
1259, 1272 s. Grundstück 873.
1259, 1272 s. Grundstück 880.
Schenkung s. Kauf 136.
Schuldverhältnis.
Die Aufrechnung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem anderen Teile.
Die Erklärung ist unwirksam, wenn
sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Stiftung s. Verein 28.
Testament.
Eine letztwillige Verfügung kann an-
gefochten werden, soweit der Erblasser
über den Inhalt seiner Erklärung im
Irrtume war oder eine Erklärung
dieses Inhalts überhaupt nicht ab-
geben wollte und anzunehmen ist,
daß er die Erklärung bei Kenntnis
der Sachlage nicht abgegeben haben
würde.
Das Gleiche gilt, soweit der Erb-
lasser zu der Verfügung durch die
irrige Annahme oder Erwartung des
Eintritts oder Nichteintritts eines Um-
standes oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist.
Die Vorschriften des § 122 finden
keine Anwendung.
A. der Erklärung, wer von mehreren
Bedachten das Vermächtnis erhalten
soll. 2153—2155, 2193, 2192.
A. der Erklärung der Annahme oder
Ausschlagung eines Vermächtnisses.
s. Kauf 436.
A. der Erklärung:
1. bezüglich der Bestimmung der