Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abgabe 
— 
§ zu einem zur Verwaltung des ein- 
1401 
1447 
1481, 
1187 
1491 
1192 
1519 
1525 
1116, 
gebrachten Gutes erforderlichen Rechts- 
geschäft bei gesetzlichem Güterrecht. 
1525. 
A. der Erklärung der Zustimmung 
zu den von der Frau bei gesetzlichem 
Güterrecht über eingebrachtes Gut 
getroffenen Verfügungen. 1404, 1525. 
A. der Erklärung der Zustimmung 
zu einem Rechtsgeschäft, das zur 
ordnungsmäßigen Verwaltung des 
Gesamtguts der allgemeinen Güter- 
gemeinschafterforderlichist. 1487,1519. 
1518 s. Erbe 1945. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
§§ 1442—1449, 1455—1457,, 1466. 
1518. 
A. der Erklärung: 
1. des Verzichts auf den Anteil an 
dem Gesamtgut der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft. 1518. 
2. der Aufhebung der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft. 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des 8 1438 Abs. 2, 3 
und der 8§ 1442—14153, 1155 bis 
1457 Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der 88 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Hypothek. 
115.1, 1180, 1187 s. Grundstück 873. 
1132, 1168, 1172, 1176 1180 s. Grund- 
1138, 
stück 875. 
1140, 1155, 1157 — 1160, 
l. Grundstück 892. 
1185 
5 
D 
112 
# 
1, 
436 
1260, 
  
1261, 
523 
388 
86 
2078 
2151 
  
2180 
2182 
2198 
Abgabe 
1185 s. Willenserklärung 132. 
Kauf. 
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet 
nicht für die Freiheit eines Grund- 
stücks von öffentlichen A. und von 
anderen öffentlichen Lasten, die zur 
Eintragung in das Grundbuch nicht 
geeignet sind. 440, 443, 445. 
Pfandrecht. 
1259, 1272 s. Grundstück 873. 
1259, 1272 s. Grundstück 880. 
Schenkung s. Kauf 136. 
Schuldverhältnis. 
Die Aufrechnung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem anderen Teile. 
Die Erklärung ist unwirksam, wenn 
sie unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben wird. 
Stiftung s. Verein 28. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung kann an- 
gefochten werden, soweit der Erblasser 
über den Inhalt seiner Erklärung im 
Irrtume war oder eine Erklärung 
dieses Inhalts überhaupt nicht ab- 
geben wollte und anzunehmen ist, 
daß er die Erklärung bei Kenntnis 
der Sachlage nicht abgegeben haben 
würde. 
Das Gleiche gilt, soweit der Erb- 
lasser zu der Verfügung durch die 
irrige Annahme oder Erwartung des 
Eintritts oder Nichteintritts eines Um- 
standes oder widerrechtlich durch 
Drohung bestimmt worden ist. 
Die Vorschriften des § 122 finden 
keine Anwendung. 
A. der Erklärung, wer von mehreren 
Bedachten das Vermächtnis erhalten 
soll. 2153—2155, 2193, 2192. 
A. der Erklärung der Annahme oder 
Ausschlagung eines Vermächtnisses. 
s. Kauf 436. 
A. der Erklärung: 
1. bezüglich der Bestimmung der
	        
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