Antritt
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lasser vor dem Ablaufe der Frist eine
neue Seereise an, so wird die Frist
dergestalt unterbrochen, daß nach der
Beendigung der neuen Reise die volle
Frist von neuem zu laufen beginnt.
Todeserklärung 13, 18 s. Todes-
erklärung — Todeserklärung.
Antwort.
Vertrag.
Der einem Abwesenden gemachte An-
trag auf Schließung eines Vertrags
kann nur bis zu dem Zeitpunkt an-
genommen werden, in welchem der
Antragende den Eingang der A. unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Anwachsung.
Erbe.
Ist eim Erbe zu mehreren Erbteilen
berufen, so bestimmt sich seine Haftung
für die Nachlaßverbindlichkeiten in An-
sehung eines jeden der Erbteile so,
wie wenn die Erbteile verschiedenen
Erben gehörten. In den Fällen der
A. und des § 1935 gilt dies nur
dann, wenn die Erbteile verschieden
beschwert sind.
Testament.
Sind mehrere Erben in der Weise
eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erb-
folge ausschließen, und fällt einer der
Erben vor oder nach dem Eintritte
des Erbfalls weg, so wächst dessen
Erbteil den übrigen Erben nach dem
Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind
einige der Erben auf einen gemein-
schaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt
die A. zunächst unter ihnen ein.
Ist durch die Erbeinsetzung nur
über einen Teil der Erbschaft verfügt
und findet in Ansehung des übrigen
Teiles die gesetzliche Erbfolge statt,
so tritt die A. unter den eingesetzten
Erben nur ein, soweit sie auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
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Anweisung
Der Erblasser kann die A. aus-
schließen.
Der durch A. einem Erben anfallende
Erbteil gilt in Ansehung der Ver-
mächtnisse und Auflagen, mit denen
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe
beschwert ist, sowie in Ansehung der
Ausgleichungspflicht als besonderer
Erbteil.
Ist mehreren derselbe Gegenstand ver-
macht, so wächst, wenn einer von
ihnen vor oder nach dem Erbfalle
wegfällt, dessen Anteil den übrigen
Bedachten nach dem Verhältnis ihrer
Anteile an.
Anwachsungsrecht.
Testament.
Das Recht des Ersatzerben geht dem
A. vor. 2190.
Anweisender.
Anweisung 784—792 f. An-
weisung — Anweisung.
Anweisung 8§§ 783—792.
Anweisung.
Händigt jemand eine Urkunde, in der
er einen anderen anweist, Geld,
Wertpapiere oder andere vertretbare
Sachen an einen Dritten zu leisten,
dem Dritten aus, so ist dieser er-
mächtigt, die Leistung bei dem An-
gewiesenen im eigenen Namen zu er-
heben; der Angewiesene ist ermächtigt,
für Rechnung des Anweisenden an
den Anweisungsempfänger zu leisten.
784, 785, 792.
Nimmt der Angewiesene die A. an,
so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet;
er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit
der Annahme betreffen oder sich aus
dem Inhalte der A. oder dem Inhalte
der Annahme ergeben oder dem An-
g-