Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Antritt 
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2007 
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lasser vor dem Ablaufe der Frist eine 
neue Seereise an, so wird die Frist 
dergestalt unterbrochen, daß nach der 
Beendigung der neuen Reise die volle 
Frist von neuem zu laufen beginnt. 
Todeserklärung 13, 18 s. Todes- 
erklärung — Todeserklärung. 
Antwort. 
Vertrag. 
Der einem Abwesenden gemachte An- 
trag auf Schließung eines Vertrags 
kann nur bis zu dem Zeitpunkt an- 
genommen werden, in welchem der 
Antragende den Eingang der A. unter 
regelmäßigen Umständen erwarten darf. 
Anwachsung. 
Erbe. 
Ist eim Erbe zu mehreren Erbteilen 
berufen, so bestimmt sich seine Haftung 
für die Nachlaßverbindlichkeiten in An- 
sehung eines jeden der Erbteile so, 
wie wenn die Erbteile verschiedenen 
Erben gehörten. In den Fällen der 
A. und des § 1935 gilt dies nur 
dann, wenn die Erbteile verschieden 
beschwert sind. 
Testament. 
Sind mehrere Erben in der Weise 
eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erb- 
folge ausschließen, und fällt einer der 
Erben vor oder nach dem Eintritte 
des Erbfalls weg, so wächst dessen 
Erbteil den übrigen Erben nach dem 
Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind 
einige der Erben auf einen gemein- 
schaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt 
die A. zunächst unter ihnen ein. 
Ist durch die Erbeinsetzung nur 
über einen Teil der Erbschaft verfügt 
und findet in Ansehung des übrigen 
Teiles die gesetzliche Erbfolge statt, 
so tritt die A. unter den eingesetzten 
Erben nur ein, soweit sie auf einen 
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind. 
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783 
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Anweisung 
Der Erblasser kann die A. aus- 
schließen. 
Der durch A. einem Erben anfallende 
Erbteil gilt in Ansehung der Ver- 
mächtnisse und Auflagen, mit denen 
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe 
beschwert ist, sowie in Ansehung der 
Ausgleichungspflicht als besonderer 
Erbteil. 
Ist mehreren derselbe Gegenstand ver- 
macht, so wächst, wenn einer von 
ihnen vor oder nach dem Erbfalle 
wegfällt, dessen Anteil den übrigen 
Bedachten nach dem Verhältnis ihrer 
Anteile an. 
Anwachsungsrecht. 
Testament. 
Das Recht des Ersatzerben geht dem 
A. vor. 2190. 
Anweisender. 
Anweisung 784—792 f. An- 
weisung — Anweisung. 
Anweisung 8§§ 783—792. 
Anweisung. 
Händigt jemand eine Urkunde, in der 
er einen anderen anweist, Geld, 
Wertpapiere oder andere vertretbare 
Sachen an einen Dritten zu leisten, 
dem Dritten aus, so ist dieser er- 
mächtigt, die Leistung bei dem An- 
gewiesenen im eigenen Namen zu er- 
heben; der Angewiesene ist ermächtigt, 
für Rechnung des Anweisenden an 
den Anweisungsempfänger zu leisten. 
784, 785, 792. 
Nimmt der Angewiesene die A. an, 
so ist er dem Anweisungsempfänger 
gegenüber zur Leistung verpflichtet; 
er kann ihm nur solche Einwendungen 
entgegensetzen, welche die Gültigkeit 
der Annahme betreffen oder sich aus 
dem Inhalte der A. oder dem Inhalte 
der Annahme ergeben oder dem An- 
g-
	        
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