Anweisung
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gewiesenen unmittelbar gegen den
Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme erfolgt durch einen
schriftlichen Vermerk auf der A. Ist
der Vermerk auf die A. vor der
Aushändigung an den Anweisungs-
empfänger gesetzt worden, so wird
die Annahme diesem gegenüber erst
mit der Aushändigung wirksam. 786
bis 700, 792.
Der Angewiesene ist nur gegen Aus-
händigung der A. zur Leistung ver-
pflichtet.
Der Anspruch des Anweisungs-
empfängers gegen den Angewiesenen
aus der Annahme verjährt in drei
Jahren.
Im Falle einer A. auf Schuld wird
der Angewiesene durch die Leistung
in deren Höhe von der Schuld befreit.
Zur Annahme der A. oder zur
Leistung an den Anweisungsempfänger
ist der Angewiesene dem Anweisen-
den gegenüber nicht schon deshalb
verpflichtet, weil er Schuldner des
Anweisenden ist.
Erteilt der Anweisende die A. zu
eine
Leistung an den Anweisungsempfänger
zu bewirken, so wird die Leistung,
auch wenn der Angewiesene die A.
annimmt, erst mit der Leistung des
Angewiesenen an den Anweisungs-
dem Zwecke, um seinerseits
empfänger bewirkt.
Verweigert der Angewiesene vor dem
Eintritte der Leistungszeit die An-
nahme der A. oder verweigert er die
Leistung, so hat der Anweisungs=
dem Anweisenden un--
Das
Gleiche gilt, wenn der Anweisungs-
empfänger die A. nicht geltend machen
empfänger
verzüglich Anzeige zu machen.
kann oder will.
Der Anweisende kann die A. dem
Angewiesenen gegenüber widerrufen,
solange nicht der Angewiesene sie
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Anweisung
§dem Anweisungsempfänger gegenüber
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angenommen oder die Leistung be-
wirkt hat. Dies gilt auch dann,
wenn der Anweisende durch den
Widerruf einer ihm gegen den An-
weisungsempfänger obliegenden Ver-
pflichtung zuwiderhandelt.
Die A. erlischt nicht durch den Tod
oder den Eintritt der Geschäfts-
unfähigkeit eines der Beteiligten.
Der Anweisungsempfänger kann die
Anweisung durch Vertrag mit einem
Dritten auf diesen übertragen, auch
wenn sie noch nicht angenommen
wordenist. Die Üübertragungserklärung
bedarf der schriftlichen Form. Zur
Übertragung ist die Aushändigung
der A. an den Dritten erforderlich.
Der Anweisende kann die Über-
tragung ausschließen. Die Aus-
schließung ist dem Angewiesenen gegen-
über nur wirksam, wenn sie aus der
A. zu entnehmen ist oder wenn sie
von dem Anweisenden dem An-
gewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser
die A. annimmt oder die Leistung
bewirkt.
Nimmt der Angewiesene die A.
dem Erwerber gegenüber an, so kann
er aus einem zwischen ihm und dem
Anweisungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnis Einwendungen nicht
herleiten. Im übrigen finden auf
die Übertragung der A. die für die
Abtretung einer Forderung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kauf.
Versendet der Verkäufer auf Ver-
langen des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsorte, so geht die Ge-
fahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung estimmten
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.