Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anweisung 
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gewiesenen unmittelbar gegen den 
Anweisungsempfänger zustehen. 
Die Annahme erfolgt durch einen 
schriftlichen Vermerk auf der A. Ist 
der Vermerk auf die A. vor der 
Aushändigung an den Anweisungs- 
empfänger gesetzt worden, so wird 
die Annahme diesem gegenüber erst 
mit der Aushändigung wirksam. 786 
bis 700, 792. 
Der Angewiesene ist nur gegen Aus- 
händigung der A. zur Leistung ver- 
pflichtet. 
Der Anspruch des Anweisungs- 
empfängers gegen den Angewiesenen 
aus der Annahme verjährt in drei 
Jahren. 
Im Falle einer A. auf Schuld wird 
der Angewiesene durch die Leistung 
in deren Höhe von der Schuld befreit. 
Zur Annahme der A. oder zur 
Leistung an den Anweisungsempfänger 
ist der Angewiesene dem Anweisen- 
den gegenüber nicht schon deshalb 
verpflichtet, weil er Schuldner des 
Anweisenden ist. 
Erteilt der Anweisende die A. zu 
eine 
Leistung an den Anweisungsempfänger 
zu bewirken, so wird die Leistung, 
auch wenn der Angewiesene die A. 
annimmt, erst mit der Leistung des 
Angewiesenen an den Anweisungs- 
dem Zwecke, um seinerseits 
empfänger bewirkt. 
Verweigert der Angewiesene vor dem 
Eintritte der Leistungszeit die An- 
nahme der A. oder verweigert er die 
Leistung, so hat der Anweisungs= 
dem Anweisenden un-- 
Das 
Gleiche gilt, wenn der Anweisungs- 
empfänger die A. nicht geltend machen 
empfänger 
verzüglich Anzeige zu machen. 
kann oder will. 
Der Anweisende kann die A. dem 
Angewiesenen gegenüber widerrufen, 
solange nicht der Angewiesene sie 
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Anweisung 
§dem Anweisungsempfänger gegenüber 
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angenommen oder die Leistung be- 
wirkt hat. Dies gilt auch dann, 
wenn der Anweisende durch den 
Widerruf einer ihm gegen den An- 
weisungsempfänger obliegenden Ver- 
pflichtung zuwiderhandelt. 
Die A. erlischt nicht durch den Tod 
oder den Eintritt der Geschäfts- 
unfähigkeit eines der Beteiligten. 
Der Anweisungsempfänger kann die 
Anweisung durch Vertrag mit einem 
Dritten auf diesen übertragen, auch 
wenn sie noch nicht angenommen 
wordenist. Die Üübertragungserklärung 
bedarf der schriftlichen Form. Zur 
Übertragung ist die Aushändigung 
der A. an den Dritten erforderlich. 
Der Anweisende kann die Über- 
tragung ausschließen. Die Aus- 
schließung ist dem Angewiesenen gegen- 
über nur wirksam, wenn sie aus der 
A. zu entnehmen ist oder wenn sie 
von dem Anweisenden dem An- 
gewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser 
die A. annimmt oder die Leistung 
bewirkt. 
Nimmt der Angewiesene die A. 
dem Erwerber gegenüber an, so kann 
er aus einem zwischen ihm und dem 
Anweisungsempfänger bestehenden 
Rechtsverhältnis Einwendungen nicht 
herleiten. Im übrigen finden auf 
die Übertragung der A. die für die 
Abtretung einer Forderung geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Kauf. 
Versendet der Verkäufer auf Ver- 
langen des Käufers die verkaufte 
Sache nach einem anderen Orte als 
dem Erfüllungsorte, so geht die Ge- 
fahr auf den Käufer über, sobald der 
Verkäufer die Sache dem Spediteur, 
dem Frachtführer oder der sonst zur 
Ausführung der Versendung estimmten 
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
	        
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