Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Arrest 
139 
8 Glaäãubigers, der nicht Nachlaßgläubiger 
230 
161 
1990 
2016 
s83 
ist, ist ausgeschlossen. 
Selbsthülfe. 
Im Falle der Wegnahme von Sachen 
ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung 
erwirkt wird, der dingliche A. zu be- 
antragen. 
Arrestantrag. 
Selbsthülfe f. Festnahme 
Selbsthülfe. 
Arrestvollziehung. 
Bedingung. 
Hat jemand unter einer aufschiebenden 
Bedingung über einen Gegenstand ver- 
fügt, so ist jede weitete Verfügung, 
die er während der Schwebezeit über 
den Gegenstand trifft, im Falle des 
Eintritts der Bedingung insoweit un- 
wirksam, als sie die von der Be- 
dingung abhängige Wirkung vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. Einer 
solchen Verfügung steht eine Ver- 
fügung gleich, die während der Schwebe- 
zeit im Wege der A. erfolgt. 163. 
Erbe. 
Das Recht des Erben wird nicht da- 
durch ausgeschlossen, daß der Gläubiger 
im Wege der A. ein Pfandrecht oder 
eine Hypothek erlangt hat. 1992, 
2013, 2036. 
Die Vorschriften der 88 2014, 2015 
finden keine Anwendung, soweit ein 
Gläubiger nach § 1971 von dem 
Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht 
betroffen wird mit der Maßgabe, daß 
ein erst nach dem Eintritte des Erb- 
falls im Wege der A. erlangtes Recht 
außer Betracht bleibt. 
Grundstück. 
Eine Verfügung, die nach der Ein- 
tragung der Vormerkung über das 
Grundstück oder das Recht getroffen 
wird, ist insoweit unwirksam, als sie 
den Anspruch vereiteln oder beein= 
1 
. 
  
  
# 
  
8 
1480 
467, 
499 
280 
419 
2115 
2145 
Arrestvollziehung 
trächtigen würde. Dies gilt auch, 
wenn die Verfügung im Wege der 
A. erfolgt. 
Güterrecht 1474, 1498, 1504. 
1518, 1546 f. Erbe 1990. 
Kauf. 
480, 481, 487 s. Vertrag 353. 
Hat der Wiederverkäufer vor der Aus- 
übung des Wiederkaufrechts über den 
gekauften Gegenstand verfügt, so ist 
er verpflichtet, die dadurch begründeten 
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer 
Verfügung des Wiederverkäufers steht 
eine Verfügung gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder der A. 
oder durch den Konkursverwalter 
erfolgt. 
Leistung 286 s. Vertrag 353. 
Schuldverhältnis s. Erbe 1990. 
Testament. 
Eine Verfügung über einen Erbschafts- 
gegenstand, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der A. oder durch 
den Konkursverwalter erfolgt, ist im 
Falle des Eintritts der Nacherbfolge 
insoweit unwirksam, als sie das Recht 
des Nacherben vereiteln oder beein- 
trächtigen würde. Die Verfügung ist 
unbeschränkt wirksam, wenn der An- 
spruch eines Nachlaßgläubigers oder 
ein an einem Erbschaftsgegenstande 
bestehendes Recht geltend gemacht wird, 
das im Falle des Eintritts der Nach- 
erbfolge dem Nacherben gegenüber 
wirksam ist. 
s. Erbe 1990. 
Vertrag. 
353 Hat der Berechtigte den empfangenen 
Gegenstand oder einen erheblichen Teil 
des Gegenstandes veräußert oder mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, so 
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn 
bei demjenigen, welcher den Gegen- 
stand infolge der Verfügung erlangt 
hat, die Voraussetzungen des § 351 
oder des 8§ 352 eingetreten find.
	        
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