Arrest
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8 Glaäãubigers, der nicht Nachlaßgläubiger
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1990
2016
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ist, ist ausgeschlossen.
Selbsthülfe.
Im Falle der Wegnahme von Sachen
ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche A. zu be-
antragen.
Arrestantrag.
Selbsthülfe f. Festnahme
Selbsthülfe.
Arrestvollziehung.
Bedingung.
Hat jemand unter einer aufschiebenden
Bedingung über einen Gegenstand ver-
fügt, so ist jede weitete Verfügung,
die er während der Schwebezeit über
den Gegenstand trifft, im Falle des
Eintritts der Bedingung insoweit un-
wirksam, als sie die von der Be-
dingung abhängige Wirkung vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Einer
solchen Verfügung steht eine Ver-
fügung gleich, die während der Schwebe-
zeit im Wege der A. erfolgt. 163.
Erbe.
Das Recht des Erben wird nicht da-
durch ausgeschlossen, daß der Gläubiger
im Wege der A. ein Pfandrecht oder
eine Hypothek erlangt hat. 1992,
2013, 2036.
Die Vorschriften der 88 2014, 2015
finden keine Anwendung, soweit ein
Gläubiger nach § 1971 von dem
Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht
betroffen wird mit der Maßgabe, daß
ein erst nach dem Eintritte des Erb-
falls im Wege der A. erlangtes Recht
außer Betracht bleibt.
Grundstück.
Eine Verfügung, die nach der Ein-
tragung der Vormerkung über das
Grundstück oder das Recht getroffen
wird, ist insoweit unwirksam, als sie
den Anspruch vereiteln oder beein=
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1480
467,
499
280
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2145
Arrestvollziehung
trächtigen würde. Dies gilt auch,
wenn die Verfügung im Wege der
A. erfolgt.
Güterrecht 1474, 1498, 1504.
1518, 1546 f. Erbe 1990.
Kauf.
480, 481, 487 s. Vertrag 353.
Hat der Wiederverkäufer vor der Aus-
übung des Wiederkaufrechts über den
gekauften Gegenstand verfügt, so ist
er verpflichtet, die dadurch begründeten
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer
Verfügung des Wiederverkäufers steht
eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der A.
oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
Leistung 286 s. Vertrag 353.
Schuldverhältnis s. Erbe 1990.
Testament.
Eine Verfügung über einen Erbschafts-
gegenstand, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der A. oder durch
den Konkursverwalter erfolgt, ist im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge
insoweit unwirksam, als sie das Recht
des Nacherben vereiteln oder beein-
trächtigen würde. Die Verfügung ist
unbeschränkt wirksam, wenn der An-
spruch eines Nachlaßgläubigers oder
ein an einem Erbschaftsgegenstande
bestehendes Recht geltend gemacht wird,
das im Falle des Eintritts der Nach-
erbfolge dem Nacherben gegenüber
wirksam ist.
s. Erbe 1990.
Vertrag.
353 Hat der Berechtigte den empfangenen
Gegenstand oder einen erheblichen Teil
des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn
bei demjenigen, welcher den Gegen-
stand infolge der Verfügung erlangt
hat, die Voraussetzungen des § 351
oder des 8§ 352 eingetreten find.