Aufforderung
r
105eT#
R
516
88
2135
2204
1663
177
2209
Nießbrauch.
A. zur Erklärung darüber, ob von
dem Kündigungsrecht Gebrauch ge-
macht wird oder nicht.
Pflichtteil.
A. zur Erklärung über die Annahme
eines Vermächtnisses.
Schenkung.
A. zur Erklärung über die Annahme
einer Schenkung.
Schuldverhältnis.
A. zur Erklärung über die Genehmigung
der Schuldübernahme. 416.
Stiftung s. Verein 50.
Testament s. Nießbrauch 1056.
s. Erbe 2045.
Verein.
In der Bekanntmachung von der
Auflösung des Vereins oder der
Entziehung der Rechtsfähigkeit sind
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer
Ansprüche aufzufordern. 53.
Verwandtschaft s. Nießbrauch 1056.
Vollmacht.
A. zur Erklärung über die Genehmigung
des ohne Vertretungsmachtgeschlossenen
Vertrags.
Vormundschaft.
A. zur Mitteilung darüber, ob die
Genehmigung zu dem vom Vormund
geschlossenen Vertrage erteilt sei.
Werkvertrag s. Kauf 466.
Aufgabe.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
hältnis § 375.
Schuldverhältnis.
Ist die hinterlegte Sache der Hinter-
legungsstelle durch die Post über-
sendet worden, so wirkt die Hinter-
legung auf die Zeit der A. der Sache
zur Post zurück.
Testament.
Der Erblasser kann einem Testaments-
vollstrecker die Verwaltung des Nach-
146
8
856
776
928
959
Aufgeben
lasses übertragen, ohne ihm andere
A. als die Verwaltung zuzuweisen.
2210.
Der Erblasser kann anordnen,
daß der Testamentsvollstrecker die
Verwaltung des Nachlasses nach der
Erledigung der ihm sonst zugewiesenen
A. fortzuführen hat. 2210.
Aufgeben.
Besitz.
Der Besitz wird dadurch beendigt,
daß der Besitzer die thatsächliche Ge-
walt über die Sache aufgiebt oder in
anderer Weise verliert.
Durch eine ihrer Natur nach vor-
übergehende Verhinderung in der
Ausübung der Gewalt wird der
Besitz nicht beendigt.
Bürgschaft.
Giebt der Gläubiger ein mit der
Forderung verbundenes Vorzugsrecht,
eine für sie bestehende Hypothek, ein
für sie bestehendes Pfandrecht oder
das Recht gegen einen Mitbürgen
auf, so wird der Bürge insoweit frei,
als er aus dem aufgegebenen Rechte
nach 8 774 hätte Ersatz erlangen
können. Dies gilt auch dann, wenn
das aufgegebene Recht erst nach der
Übernahme der Burgschaft ent-
standen ist. "
Eigentum.
Das Eigentum an einem Grundstücke
kann dadurch aufgegeben werden, daß
der Eigentümer den Verzicht dem
Grundbuchamte gegenüber erklärt und
der Verzicht in das Grundbuch ein-
getragen wird.
Das Recht zur Aneignung des auf-
gegebenen Grundstücks steht dem Fiskus
des Bundesstaates zu, in dessen Ge-
biet das Grundstück liegt.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos,
wenn der Eigentümer in der Absicht,