Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufforderung 
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105eT# 
R 
516 
88 
2135 
2204 
1663 
177 
2209 
Nießbrauch. 
A. zur Erklärung darüber, ob von 
dem Kündigungsrecht Gebrauch ge- 
macht wird oder nicht. 
Pflichtteil. 
A. zur Erklärung über die Annahme 
eines Vermächtnisses. 
Schenkung. 
A. zur Erklärung über die Annahme 
einer Schenkung. 
Schuldverhältnis. 
A. zur Erklärung über die Genehmigung 
der Schuldübernahme. 416. 
Stiftung s. Verein 50. 
Testament s. Nießbrauch 1056. 
s. Erbe 2045. 
Verein. 
In der Bekanntmachung von der 
Auflösung des Vereins oder der 
Entziehung der Rechtsfähigkeit sind 
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer 
Ansprüche aufzufordern. 53. 
Verwandtschaft s. Nießbrauch 1056. 
Vollmacht. 
A. zur Erklärung über die Genehmigung 
des ohne Vertretungsmachtgeschlossenen 
Vertrags. 
Vormundschaft. 
A. zur Mitteilung darüber, ob die 
Genehmigung zu dem vom Vormund 
geschlossenen Vertrage erteilt sei. 
Werkvertrag s. Kauf 466. 
Aufgabe. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
hältnis § 375. 
Schuldverhältnis. 
Ist die hinterlegte Sache der Hinter- 
legungsstelle durch die Post über- 
sendet worden, so wirkt die Hinter- 
legung auf die Zeit der A. der Sache 
zur Post zurück. 
Testament. 
Der Erblasser kann einem Testaments- 
vollstrecker die Verwaltung des Nach- 
146 
  
8 
856 
776 
928 
959 
Aufgeben 
lasses übertragen, ohne ihm andere 
A. als die Verwaltung zuzuweisen. 
2210. 
Der Erblasser kann anordnen, 
daß der Testamentsvollstrecker die 
Verwaltung des Nachlasses nach der 
Erledigung der ihm sonst zugewiesenen 
A. fortzuführen hat. 2210. 
Aufgeben. 
Besitz. 
Der Besitz wird dadurch beendigt, 
daß der Besitzer die thatsächliche Ge- 
walt über die Sache aufgiebt oder in 
anderer Weise verliert. 
Durch eine ihrer Natur nach vor- 
übergehende Verhinderung in der 
Ausübung der Gewalt wird der 
Besitz nicht beendigt. 
Bürgschaft. 
Giebt der Gläubiger ein mit der 
Forderung verbundenes Vorzugsrecht, 
eine für sie bestehende Hypothek, ein 
für sie bestehendes Pfandrecht oder 
das Recht gegen einen Mitbürgen 
auf, so wird der Bürge insoweit frei, 
als er aus dem aufgegebenen Rechte 
nach 8 774 hätte Ersatz erlangen 
können. Dies gilt auch dann, wenn 
das aufgegebene Recht erst nach der 
Übernahme der Burgschaft ent- 
standen ist. " 
Eigentum. 
Das Eigentum an einem Grundstücke 
kann dadurch aufgegeben werden, daß 
der Eigentümer den Verzicht dem 
Grundbuchamte gegenüber erklärt und 
der Verzicht in das Grundbuch ein- 
getragen wird. 
Das Recht zur Aneignung des auf- 
gegebenen Grundstücks steht dem Fiskus 
des Bundesstaates zu, in dessen Ge- 
biet das Grundstück liegt. 
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, 
wenn der Eigentümer in der Absicht,
	        
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