Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufgeben 
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961 
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Art. 
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190 
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303 
auf das Eigentum zu verzichten, den 
1064 Zur Aufhebung des Nießbrauchs an 
Besitz der Sache aufgiebt. 
Erlangt ein gefangenes wildes Tier 
die Freiheit wieder, so wird es herren- 
los, wenn nicht der Eigentümer das 
Tier unverzüglich verfolgt oder wenn 
er die Verfolgung aufgiebt. 
Zieht ein Bienenschwarm aus, so 
wird er herrenlos, wenn nicht der 
Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt 
oder wenn der Eigentümer die Ver- 
folgung aufgiebt. 
Der Anspruch gegen den Besitzer auf 
Herausgabe der Sache ist aus- 
geschlossen, wenn der frühere Besitzer 
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in 
gutem Glauben war oder wenn er 
den Besitz aufgegeben hat. 986—1003. 
Einführungsgesetz. 
s. Grundstück § 875. 
Unberührt bleiben die landesgesetz- 
lichen Vorschriften, nach welchen das 
Recht zur Aneignung eines nach 
§ 928 des B. G. B. aufgegebenen 
Grundstücks an Stelle des Fiskus 
einer bestimmten anderen Person 
zusteht. 
s. Eigentum § 928. 
Grundstück. 
Zur Aufhebung eines Rechtes an 
einem Grundstück ist, soweit nicht 
das G. ein anderes vorschreibt, die 
Erklärung des Berechtigten, daß er 
das Recht aufgebe, und die Löschung 
des Rechts im Grundbuch erforder- 
lich. 878. 
Hypothek 1172 s. Grundstück 875. 
Leistung. 
Ist der Schuldner zur Herausgabe 
eines Grundstücks verpflichtet, so kann 
er nach dem Eintritte des Verzugs 
des Gläubigers den Besitz aufgeben. 
Das A: muß dem Gläubiger vorher 
angedroht werden, es sei denn, daß 
die Androhung unthunlich ist. 
147 — 
  
Aufgebot 
8 Nießbrauch. 
einer beweglichen Sache durch Rechts- 
geschäft genügt die Erklärung des 
Nießbrauchers gegenüber dem Eigen- 
tümer oder dem Besteller, daß er 
den Nießbrauch aufgebe. 1072. 
Pfandrecht. 
Zur Aufhebung des Pfandrechts 
durch Rechtsgeschäft genügt die Er- 
klärung des Pfandgläubigers gegen- 
über dem Verpfänder oder dem 
Eigentümer, daß er das Pfandrecht 
aufgebe. 1266, 1272. 
Wohnsitz. 
7 Der Wohrsitz wird aufgehoben, wenn 
die Niederlassung mit dem Willen 
aufgehoben wird, sie aufzugeben. 
1255 
Aufgebot. 
Ehe. 
Der Eheschließung soll ein A. vor- 
hergehen. 
Das A. verliert seine Kraft, wenn 
die Ehe nicht binnen sechs Monaten 
nach der Vollziehung des A. ge- 
schlossen wird 1322. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
schreibung 8 799. 
8 Erbe. 
1970—1974 A. der Nachlaßgläubiger, 1980, 
2015, 2060. 
1971 Nicht betroffen durch das A. der 
Nachlaßgläubiger werden: 
1. Pfandgläubiger, 
2. Gläubiger, die im Konkurse den 
Pfandgläubigern gleichstehen, 
3. Gläubiger, die bei der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen ein Recht auf Be- 
friedigung aus diesem Vermögen 
haben, 
4. Gläubiger, deren Ansprüche durch 
eine Vormerkung gesichert sind, 
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