Aufgeben
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Art.
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auf das Eigentum zu verzichten, den
1064 Zur Aufhebung des Nießbrauchs an
Besitz der Sache aufgiebt.
Erlangt ein gefangenes wildes Tier
die Freiheit wieder, so wird es herren-
los, wenn nicht der Eigentümer das
Tier unverzüglich verfolgt oder wenn
er die Verfolgung aufgiebt.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so
wird er herrenlos, wenn nicht der
Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt
oder wenn der Eigentümer die Ver-
folgung aufgiebt.
Der Anspruch gegen den Besitzer auf
Herausgabe der Sache ist aus-
geschlossen, wenn der frühere Besitzer
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in
gutem Glauben war oder wenn er
den Besitz aufgegeben hat. 986—1003.
Einführungsgesetz.
s. Grundstück § 875.
Unberührt bleiben die landesgesetz-
lichen Vorschriften, nach welchen das
Recht zur Aneignung eines nach
§ 928 des B. G. B. aufgegebenen
Grundstücks an Stelle des Fiskus
einer bestimmten anderen Person
zusteht.
s. Eigentum § 928.
Grundstück.
Zur Aufhebung eines Rechtes an
einem Grundstück ist, soweit nicht
das G. ein anderes vorschreibt, die
Erklärung des Berechtigten, daß er
das Recht aufgebe, und die Löschung
des Rechts im Grundbuch erforder-
lich. 878.
Hypothek 1172 s. Grundstück 875.
Leistung.
Ist der Schuldner zur Herausgabe
eines Grundstücks verpflichtet, so kann
er nach dem Eintritte des Verzugs
des Gläubigers den Besitz aufgeben.
Das A: muß dem Gläubiger vorher
angedroht werden, es sei denn, daß
die Androhung unthunlich ist.
147 —
Aufgebot
8 Nießbrauch.
einer beweglichen Sache durch Rechts-
geschäft genügt die Erklärung des
Nießbrauchers gegenüber dem Eigen-
tümer oder dem Besteller, daß er
den Nießbrauch aufgebe. 1072.
Pfandrecht.
Zur Aufhebung des Pfandrechts
durch Rechtsgeschäft genügt die Er-
klärung des Pfandgläubigers gegen-
über dem Verpfänder oder dem
Eigentümer, daß er das Pfandrecht
aufgebe. 1266, 1272.
Wohnsitz.
7 Der Wohrsitz wird aufgehoben, wenn
die Niederlassung mit dem Willen
aufgehoben wird, sie aufzugeben.
1255
Aufgebot.
Ehe.
Der Eheschließung soll ein A. vor-
hergehen.
Das A. verliert seine Kraft, wenn
die Ehe nicht binnen sechs Monaten
nach der Vollziehung des A. ge-
schlossen wird 1322.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
schreibung 8 799.
8 Erbe.
1970—1974 A. der Nachlaßgläubiger, 1980,
2015, 2060.
1971 Nicht betroffen durch das A. der
Nachlaßgläubiger werden:
1. Pfandgläubiger,
2. Gläubiger, die im Konkurse den
Pfandgläubigern gleichstehen,
3. Gläubiger, die bei der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche
Vermögen ein Recht auf Be-
friedigung aus diesem Vermögen
haben,
4. Gläubiger, deren Ansprüche durch
eine Vormerkung gesichert sind,
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