Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abhängigkeit 
5* 
8 
490, 
506 
248 
1074 
1283 
1286 
2313 
373 
415 
793 
2075 
2086 
2204 
Erklärung über die Genehmigung auf, 
so finden die Vorschriften des § 177 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Wird infolge der Verweigerung 
der Genehmigung ein neuer Verkauf 
vorgenommen, so hat der frühere 
Käufer für die Kosten des neuen 
Verkaufs sowie für einen Minder- 
erlös aufzukommen. 
191, 192 s. Verjährung 210. 
s. Dritte — Kauf. 
Leistung s. Berechligung — 
Leistung. 
Nießbrauch 1078, 1068 s. For- 
derung — Nießbrauch. 
Pfandrecht. 
Wird eine Sache als Pfand ver- 
äußert, ohne daß dem Veräußerer 
ein Pfandrecht zusteht oder den Er- 
fordernissen genügt wird, von denen 
die Rechtmäßigkeit der Veräußerung 
abhängt, so finden die Vorschriften 
der §§ 932—934, 936 entsprechende 
Anwendung, wenn die Veräußerung 
nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder 
die Vorschriften des § 1235 oder des 
§ 1240 Abs. 2 beobachtet worden 
sind. 1266. 
s. Berechtigung — Pfandrecht. 
s. Fälligkeit — Pfandrecht. 
Pflichtteil s. Feststellung — 
Pflichtteil. 
Schuldverhältnis. 
s. Berechtigung 
hältnis. 
s. Dritte — Schuldverhältnis. 
Schuldverschreibung. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung 
einer Schuldverschreibung kann von 
der Beobachtung einer besonderen 
Form abhängig gemacht werden. 
Testament. 
s. Bestimmung — Testament. 
s. Beilügung — Testament. 
s. Erbe 2044. 
Schuldver= 
8 
  
1604 
1605 
1643, 
177 
1098 
1829. 
1858, 
182 
825 
295 
Abholung 
Verjährung. 
A. des Beginnes der Verjährung. 
1. davon, daß der Berechtigte von 
einem ihm zustehenden Anfechtungs- 
recht Gebrauch macht. 201. 
2. von dem Ausgang eines Prozesses. 
220. 
3. von der Vorentscheidung 
Behörde. 220. 
die Verjährung des Hauptanspruches 
hat auch die der davon abhängenden 
Nebenleistungen zur Folge. 
Verwandtschaft. 
Soweit die Unterhaltspflicht einer 
Frau ihren Verwandten gegenüber 
davon abhängt, daß sie zur Gewährung 
des Unterhalts imstande ist, kommt 
die dem Manne an dem eingebrachten 
Gute zustehende Verwaltung und 
Nutznießung nicht in Betracht. 1620. 
Soweit die Unterhaltspflicht eines 
minderjährigen Kindes seinen Ver- 
wandten gegenüber davon abhängt, 
daß es zur Gewährung des Unter- 
halts imstande ist, kommt die elterliche 
Nutznießung an dem Vermögen des 
Kindes nicht in Betracht. 
1690 s. Vormundschaft 1829. 
Vollmacht s. Frist — Vollmacht. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 506. 
einer 
Vormundschaft. 
1832 s. Frist — Vormundschaft. 
1868 s. Familienrat — Vor- 
mundschaft. 
Zustimmung s. Dritte — Zu- 
stimmung. 
Abhängigkeitsverhältnis. 
Handlung. 
Schadensersatz wegen Mißbrauch eines 
A. 829. 8.10. 817. 
Abholung. 
Leistungs. Bewirkung — Leistung.
	        
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