Auflösung
8
2313
2325
88
2075
2077
Pflichtteil.
Rechte und Verbindlichkeiten, die von
einer auflösenden Bedingung abhängig
sind, kommen bei der Feststellung des
Wertes des Nachlasses als unbedingte
in Ansatz. 6
Eine Schenkung des Erblassers an
einen Dritten bleibt unberücksichtigt,
wenn zur Zeit des Erbfalls zehn
Jahre seit der Leistung des verschenkten
Gegenstandes verstrichen sind; ist die
Schenkung an den Eheagatten des
Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist
nicht vor der A. der Ehe. 2330.
Stiftung s. Verein 50, 51, 53.
Testament.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter der Bedingung gemacht,
daß der Bedachte während eines Zeit-
raumes von unbestimmter Dauer
etwas unterläßt oder fortgesetzt thut,
so ist, wenn das Unterlassen oder das
Thun lediglich in der Willkür des
liegt, im Zweifel an-
Bedachten
zunehmen, daß die Zuwendung von
der auflösenden Bedingung abhängig
sein soll, daß der Bedachte die Hand-
oder das Thun
lung vornimmt
unterläßt.
Eine letztwillige Verfügung, durch die
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe
nichtig oder wenn sie vor dem Tode
des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der A. der Ehe steht es gleich, wenn
der Erblasser zur Zeit seines Todes
auf Scheidung wegen Verschuldens
des Ehegatten zu klagen berechtigt
war und die Klage auf Scheidung
oder auf Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft erhoben hatte.
Eine letztwillige Verfügung, durch
die der Erblasser seinen Verlobten
bedacht hat, ist unwirksam, wenn das
Verlöbnis vor dem Tode des Erb-
lassers aufgelöst worden ist.
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
161
8
1301
1590
1823
1093
617
Aufnahme
Die Verfügung ist nicht unwirksam,
wenn anzunehmen ist, daß der Erb-
lasser sie auch für einen solchen Fall
getroffen haben würde. 2268.
Verein.
41 A. eines Vereins 45, 50, 51, 53.
74 A. eines eingetragenen Vereins 78.
Verlöbnis.
A. eines Verlöbnisses 1302.
Verwandtschaft.
A. einer Ehe 1593, 1600, 1637.
1684, 1685, 1665, 1678.
s. Ehe 1348.
Vormundschaft.
A. eines bestehenden Erwerbsgeschäfts
des Mündels durch den Vormund.
1827.
Auflnahme.
Dienstbarkeit.
Als beschränkte persönliche Dienst-
barkeit kann auch das Recht bestellt
werden, ein Gebäude oder einen Teil
eines Gebäudes unter Ausschluß des
Eigentümers als Wohnung zu be-
nutzen. Auf dieses Recht finden die
für den Nießbrauch geltenden Vor-
schriften der Sg 1031, 1034, 1036,
1037 Abs. 1, 1041, 1042, 1044,
1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende
Anwendung.
Der Berechtigte ist befugt, seine
Familie sowie die zur standesmäßigen
Bedienung und zur Pflege erforder-
lichen Personen in die Wohnung auf-
zunehmen.
Ist das Recht auf einen Teil des
Gebäudes beschränkt, so kann der Be-
rechtigte die zum gemeinschaftlichen Ge-
brauche der Bewohner bestimmten An-
lagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Dienstvertrag.
Verpflegung eines in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommenen Ver-
pflichteten. 618, 619.
Die Verpflegung und ärztliche Be-
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