Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auflösung 
8 
2313 
2325 
88 
2075 
2077 
Pflichtteil. 
Rechte und Verbindlichkeiten, die von 
einer auflösenden Bedingung abhängig 
sind, kommen bei der Feststellung des 
Wertes des Nachlasses als unbedingte 
in Ansatz. 6 
Eine Schenkung des Erblassers an 
einen Dritten bleibt unberücksichtigt, 
wenn zur Zeit des Erbfalls zehn 
Jahre seit der Leistung des verschenkten 
Gegenstandes verstrichen sind; ist die 
Schenkung an den Eheagatten des 
Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist 
nicht vor der A. der Ehe. 2330. 
Stiftung s. Verein 50, 51, 53. 
Testament. 
Hat der Erblasser eine letztwillige Zu- 
wendung unter der Bedingung gemacht, 
daß der Bedachte während eines Zeit- 
raumes von unbestimmter Dauer 
etwas unterläßt oder fortgesetzt thut, 
so ist, wenn das Unterlassen oder das 
Thun lediglich in der Willkür des 
liegt, im Zweifel an- 
Bedachten 
zunehmen, daß die Zuwendung von 
der auflösenden Bedingung abhängig 
sein soll, daß der Bedachte die Hand- 
oder das Thun 
lung vornimmt 
unterläßt. 
Eine letztwillige Verfügung, durch die 
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht 
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe 
nichtig oder wenn sie vor dem Tode 
des Erblassers aufgelöst worden ist. 
Der A. der Ehe steht es gleich, wenn 
der Erblasser zur Zeit seines Todes 
auf Scheidung wegen Verschuldens 
des Ehegatten zu klagen berechtigt 
war und die Klage auf Scheidung 
oder auf Aufhebung der ehelichen 
Gemeinschaft erhoben hatte. 
Eine letztwillige Verfügung, durch 
die der Erblasser seinen Verlobten 
bedacht hat, ist unwirksam, wenn das 
Verlöbnis vor dem Tode des Erb- 
lassers aufgelöst worden ist. 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
161 
8 
1301 
1590 
1823 
1093 
617 
  
Aufnahme 
Die Verfügung ist nicht unwirksam, 
wenn anzunehmen ist, daß der Erb- 
lasser sie auch für einen solchen Fall 
getroffen haben würde. 2268. 
Verein. 
41 A. eines Vereins 45, 50, 51, 53. 
74 A. eines eingetragenen Vereins 78. 
Verlöbnis. 
A. eines Verlöbnisses 1302. 
Verwandtschaft. 
A. einer Ehe 1593, 1600, 1637. 
1684, 1685, 1665, 1678. 
s. Ehe 1348. 
Vormundschaft. 
A. eines bestehenden Erwerbsgeschäfts 
des Mündels durch den Vormund. 
1827. 
Auflnahme. 
Dienstbarkeit. 
Als beschränkte persönliche Dienst- 
barkeit kann auch das Recht bestellt 
werden, ein Gebäude oder einen Teil 
eines Gebäudes unter Ausschluß des 
Eigentümers als Wohnung zu be- 
nutzen. Auf dieses Recht finden die 
für den Nießbrauch geltenden Vor- 
schriften der Sg 1031, 1034, 1036, 
1037 Abs. 1, 1041, 1042, 1044, 
1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende 
Anwendung. 
Der Berechtigte ist befugt, seine 
Familie sowie die zur standesmäßigen 
Bedienung und zur Pflege erforder- 
lichen Personen in die Wohnung auf- 
zunehmen. 
Ist das Recht auf einen Teil des 
Gebäudes beschränkt, so kann der Be- 
rechtigte die zum gemeinschaftlichen Ge- 
brauche der Bewohner bestimmten An- 
lagen und Einrichtungen mitbenutzen. 
Dienstvertrag. 
Verpflegung eines in die häusliche 
Gemeinschaft aufgenommenen Ver- 
pflichteten. 618, 619. 
Die Verpflegung und ärztliche Be- 
11
	        
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