Abhülfe
8
512
1310
1311
1314
1351
2050
2051
Abhüllfe.
Miete.
Die Kündigung des Mietverhältnisses
ist erst zulässig, wenn der Vermieter
eine ihm von dem Mieter bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne A. zu schaffen. 543, 5.15.
Abkömmling.
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen Personen, von denen die
eine mit Eltern, Voreltern oder A.
der anderen Geschlechtsgemeinschaft
gepflogen hat.
Verwandtschaft besteht auch zwischen
einem unehelichen Kinde und dessen
A. einerseits und dem Vater und dessen
Verwandten andererseits.
Solange das durch die Annahme an
Kindesstatt begründete Rechtsverhält-
nis besteht, darf der Annehmende
mit dem Angenommenen oder dessen
A. eine Ehe nicht eingehen.
Eingehung einer Ehe durch den über-
lebenden Ehegatten, wenn im Falle
fortgesetzter Gütergemeinschaft ein an-
teilsberechtigter A. minderjährig oder
bevormundet ist, s. Güterrecht 1493.
s. Verwandtschaft 1609.
Erbe.
Verpflichtung der A., dasjenige, was
sie von dem Erblasser bei dessen Leb-
zeiten als Ausstatlung erhalten haben,
bei der Auseinandersetzung unter-
einander zur Ausgleichung zu bringen.
2051, 2052, 2057.
Fällt ein A., der als Erbe zur Aus-
gleichung verpflichtet sein würde, vor
oder nach dem Erbfall weg, so ist
wegen der ihm gemachten Zuwendungen
der an seine Stelle tretende A. zur
Ausgleichung verpflichtet.
Hat der Erblasser für einen weg-
fallenden A. einen Ersatzerben ein-
gesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß dieser nicht mehr erhalten soll,
9
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Abkömmling
als der A. unter Berücksichtigung der
Ausgleichungspflicht erhalten würde.
2052. 2057.
2053 Zuwendungen:
2051
1924
1
.
1925
1926
a) an einen entfernteren A. vor dem
Wegfalle des ihn von der Erb-
folge ausschließenden näheren A.
b) an einen an die Stelle eines A.
als Ersatzerbe tretenden A.
I) an einen A., bevor er die rechtliche
Stellung eines solchen erlangt hat
sind nicht zur Ausgleichung zu bringen,
es sei denn, daß der Erblasser bei
der Zuwendung die Ausgleichung
angeordnet hat. 2057.
Zuwendungen an einen A., der nur
von einem der Ehegatten abstammt,
gelten als von diesem gemacht.
Erbfolge.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung
sind die A. des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender
A. schließt die durch ihn mit dem
Erblasser verwandten A. von der
Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebenden A. treten
die durch ihn mit dem Erblasser ver-
wandten A. (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder erben zu gleichen Teilen.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung
sind die Eltern des Erblassers und
deren A.
Bei der Erbfolge treten an die
Stelle eines Verstorbenen dessen A.
1926, 1928, 1929.
Sind A. nicht vorhanden, so erbt
der überlebende Teil allein. 1926.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung
sind die Großeltern des Erblassers
und deren A.
Soweit A. an die Stelle ihrer
Eltern oder ihrer Voreltern treten,
finden die für die Beerbung in der
ersten Ordnung geltenden Vorschriften
Anwendung.