Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abhülfe 
8 
512 
1310 
1311 
1314 
1351 
2050 
2051 
Abhüllfe. 
Miete. 
Die Kündigung des Mietverhältnisses 
ist erst zulässig, wenn der Vermieter 
eine ihm von dem Mieter bestimmte 
angemessene Frist hat verstreichen 
lassen, ohne A. zu schaffen. 543, 5.15. 
Abkömmling. 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen Personen, von denen die 
eine mit Eltern, Voreltern oder A. 
der anderen Geschlechtsgemeinschaft 
gepflogen hat. 
Verwandtschaft besteht auch zwischen 
einem unehelichen Kinde und dessen 
A. einerseits und dem Vater und dessen 
Verwandten andererseits. 
Solange das durch die Annahme an 
Kindesstatt begründete Rechtsverhält- 
nis besteht, darf der Annehmende 
mit dem Angenommenen oder dessen 
A. eine Ehe nicht eingehen. 
Eingehung einer Ehe durch den über- 
lebenden Ehegatten, wenn im Falle 
fortgesetzter Gütergemeinschaft ein an- 
teilsberechtigter A. minderjährig oder 
bevormundet ist, s. Güterrecht 1493. 
s. Verwandtschaft 1609. 
Erbe. 
Verpflichtung der A., dasjenige, was 
sie von dem Erblasser bei dessen Leb- 
zeiten als Ausstatlung erhalten haben, 
bei der Auseinandersetzung unter- 
einander zur Ausgleichung zu bringen. 
2051, 2052, 2057. 
Fällt ein A., der als Erbe zur Aus- 
gleichung verpflichtet sein würde, vor 
oder nach dem Erbfall weg, so ist 
wegen der ihm gemachten Zuwendungen 
der an seine Stelle tretende A. zur 
Ausgleichung verpflichtet. 
Hat der Erblasser für einen weg- 
fallenden A. einen Ersatzerben ein- 
gesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß dieser nicht mehr erhalten soll, 
9 
8 
Abkömmling 
als der A. unter Berücksichtigung der 
Ausgleichungspflicht erhalten würde. 
2052. 2057. 
2053 Zuwendungen: 
2051 
1924 
  
1 
. 
  
1925 
1926 
a) an einen entfernteren A. vor dem 
Wegfalle des ihn von der Erb- 
folge ausschließenden näheren A. 
b) an einen an die Stelle eines A. 
als Ersatzerbe tretenden A. 
I) an einen A., bevor er die rechtliche 
Stellung eines solchen erlangt hat 
sind nicht zur Ausgleichung zu bringen, 
es sei denn, daß der Erblasser bei 
der Zuwendung die Ausgleichung 
angeordnet hat. 2057. 
Zuwendungen an einen A., der nur 
von einem der Ehegatten abstammt, 
gelten als von diesem gemacht. 
Erbfolge. 
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung 
sind die A. des Erblassers. 
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender 
A. schließt die durch ihn mit dem 
Erblasser verwandten A. von der 
Erbfolge aus. 
An die Stelle eines zur Zeit des 
Erbfalls nicht mehr lebenden A. treten 
die durch ihn mit dem Erblasser ver- 
wandten A. (Erbfolge nach Stämmen). 
Kinder erben zu gleichen Teilen. 
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung 
sind die Eltern des Erblassers und 
deren A. 
Bei der Erbfolge treten an die 
Stelle eines Verstorbenen dessen A. 
1926, 1928, 1929. 
Sind A. nicht vorhanden, so erbt 
der überlebende Teil allein. 1926. 
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung 
sind die Großeltern des Erblassers 
und deren A. 
Soweit A. an die Stelle ihrer 
Eltern oder ihrer Voreltern treten, 
finden die für die Beerbung in der 
ersten Ordnung geltenden Vorschriften 
Anwendung.
	        
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