Aufrechnung — 164
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der §§ 1412— 1453, 1455— 1457
Anwendung.
1525 Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschafts-
gemeinschaft die Vorschriften der
88 1373—1383, 1390—1417 ent-
sprechende Anwendung.
15/16 Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der in
Errungenschaftsgemeinschaft lebenden
Ehegatten nach den §§ 1442, 1472,
1473.
Hypothek.
1125 Soweit die Einziehung des Miet-
oder Pachtzinses dem Hypotheken---
gläubiger gegenüber unwirksam ist,
kann der Mieter oder der Pächter
nicht eine ihm gegen den Vermieter
oder den Verpächter zustehende
Forderung gegen den Hypotheken=
gläubiger aufrechnen. 1126.
1137, 1138 s. Bürgschaft 770.
1142 Die Befriedigung des Hypotheken-
gläubigers seitens des Eigentümers
kann auch durch Hinterlegung oder
durch A. erfolgen.
1150 s. Leistung 268.
1156, 1185, 1158 s. Schuldverhältnis 406.
Kauf.
479 Der Anspruch auf Schadensersatz kann
nach der Vollendung der Verjährung
nur aufgerechnet werden, wenn der
Käufer vorher eine der im § 478
bezeichneten Handlungen vorgenommen
hat. Diese Beschränkung tritt nicht
ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. 480, 481,
490—492.
490 s. Verjährung 215.
Leistung.
268 Die Befriedigung des Gläubigers
kann auch durch Hinterlegung oder
durch A. erfolgen.
Miete.
554 Die Kündigung des Mietverhältnisses
8
575
1056
1249,
1289,
387
Aufrechnung
wegen Nichtzahlung der Miete ist
unwirksam, wenn sich der Mieter von
seiner Schuld durch A. befreien konnte
und unverzüglich nach der Kündigung
die A. erklärt.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses
an den Vermieter nach § 574 dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann
der Mieter gegen die Mietzins-
forderung des Erwerbers eine ihm
gegen den Vermieter zustehende
Forderung aufrechnen. Die A. ist
ausgeschlossen, wenn der Mieter die
Gegenforderung erworben hat, nach-
dem er von dem Übergange des
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die Gegenforderung erst nach
der Erlangung der Kenntnis und
später als der Mietzins fällig ge-
worden ist. 577, 579.
Nießbrauch s. Miete 579.
Pfandrecht.
1211, 1266, 1272 s. Bürgschaft 770.
1224 Die Befriedigung des Pfandgläubigers
durch den Verpfänder kann auch durch
Hinterlegung oder durch A. erfolgen.
1266, 1272.
1266 s. Leistung 268.
1273, 1279 s. Hypothek 1125.
Schuldverhältnis §8 387—396.
Schulden zwei Personen einander
Leistungen, die ihrem Gegenstande
nach gleichartig sind, so kann jeder
Teil seine Forderung gegen die
Forderung des anderen Teiles auf-
rechnen, sobald er die ihm gebührende
Leistung fordern und die ihm ob-
liegende Leistung bewirken kann.
388 Die A. erfolgt durch Erklärung gegen-
389
über dem anderen Teile. Die Er-
klärung ist unwirksam, wenn sie
unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die A. bewirkt, daß die Forderungen,
soweit sie sich decken, als in dem
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem