Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufrechnung — 164 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der §§ 1412— 1453, 1455— 1457 
Anwendung. 
1525 Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschafts- 
gemeinschaft die Vorschriften der 
88 1373—1383, 1390—1417 ent- 
sprechende Anwendung. 
15/16 Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der in 
Errungenschaftsgemeinschaft lebenden 
Ehegatten nach den §§ 1442, 1472, 
1473. 
Hypothek. 
1125 Soweit die Einziehung des Miet- 
oder Pachtzinses dem Hypotheken--- 
gläubiger gegenüber unwirksam ist, 
kann der Mieter oder der Pächter 
nicht eine ihm gegen den Vermieter 
oder den Verpächter zustehende 
Forderung gegen den Hypotheken= 
gläubiger aufrechnen. 1126. 
1137, 1138 s. Bürgschaft 770. 
1142 Die Befriedigung des Hypotheken- 
gläubigers seitens des Eigentümers 
kann auch durch Hinterlegung oder 
durch A. erfolgen. 
1150 s. Leistung 268. 
1156, 1185, 1158 s. Schuldverhältnis 406. 
Kauf. 
479 Der Anspruch auf Schadensersatz kann 
nach der Vollendung der Verjährung 
nur aufgerechnet werden, wenn der 
Käufer vorher eine der im § 478 
bezeichneten Handlungen vorgenommen 
hat. Diese Beschränkung tritt nicht 
ein, wenn der Verkäufer den Mangel 
arglistig verschwiegen hat. 480, 481, 
490—492. 
490 s. Verjährung 215. 
Leistung. 
268 Die Befriedigung des Gläubigers 
kann auch durch Hinterlegung oder 
durch A. erfolgen. 
Miete. 
554 Die Kündigung des Mietverhältnisses 
  
8 
575 
1056 
1249, 
1289, 
387 
Aufrechnung 
wegen Nichtzahlung der Miete ist 
unwirksam, wenn sich der Mieter von 
seiner Schuld durch A. befreien konnte 
und unverzüglich nach der Kündigung 
die A. erklärt. 
Soweit die Entrichtung des Mietzinses 
an den Vermieter nach § 574 dem 
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann 
der Mieter gegen die Mietzins- 
forderung des Erwerbers eine ihm 
gegen den Vermieter zustehende 
Forderung aufrechnen. Die A. ist 
ausgeschlossen, wenn der Mieter die 
Gegenforderung erworben hat, nach- 
dem er von dem Übergange des 
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder 
wenn die Gegenforderung erst nach 
der Erlangung der Kenntnis und 
später als der Mietzins fällig ge- 
worden ist. 577, 579. 
Nießbrauch s. Miete 579. 
Pfandrecht. 
1211, 1266, 1272 s. Bürgschaft 770. 
1224 Die Befriedigung des Pfandgläubigers 
durch den Verpfänder kann auch durch 
Hinterlegung oder durch A. erfolgen. 
1266, 1272. 
1266 s. Leistung 268. 
1273, 1279 s. Hypothek 1125. 
Schuldverhältnis §8 387—396. 
Schulden zwei Personen einander 
Leistungen, die ihrem Gegenstande 
nach gleichartig sind, so kann jeder 
Teil seine Forderung gegen die 
Forderung des anderen Teiles auf- 
rechnen, sobald er die ihm gebührende 
Leistung fordern und die ihm ob- 
liegende Leistung bewirken kann. 
388 Die A. erfolgt durch Erklärung gegen- 
389 
über dem anderen Teile. Die Er- 
klärung ist unwirksam, wenn sie 
unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben wird. 
Die A. bewirkt, daß die Forderungen, 
soweit sie sich decken, als in dem 
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem
	        
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